{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-09-27_2_StR_324_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-09-27","aktenzeichen":"2 StR 324/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 324/72 . URTEIL\n179\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Hans Peter vu aus KW, dort geboren\n\nam EB 945,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n14\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. September 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baungarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Dr. Schauenburg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB zus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizobersekretär EED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nZuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 1. Juli 1971 mit den\nTeststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe (Autosupermarkt) wegen Betrugs\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\n3\n\nGründe:\n\nDas Landgericht in Köln hat den Angeklagten weger\ngemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen, wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls, wegen Unterschlagung, wegen gemeinschaftlichen Betruges in sieben Fällen,\ndavon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nund wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt.&Zs hat außerdem einen\nPersonenkraftwagen des Angeklagten eingezogen und dem Ängeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Die auf dies Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten\nhat nur zu einem geringen Teil Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen setzten sich im Falle II 3\nder Urteilsgründe der Angeklagte und ein Mittäter nach\neinem zuvor gefaßten Plan in den Besitz eines von ihrem Bekannten TB benutzten, diesem jedoch nicht gehörenden\nPersonenkraftwagens. Sie hielten dabei den mit ihrem Vorgehen einverstandenen TED unwiderlegt für den Zigentüner\ndes Fahrzeugs. Anschließend verschafften sie sich einen zu\neinem Schrottfahrzeug gehörenden Kraftfahrzeugbrief und\nänderten Fahrgestell- und Motornummer des Personenkraftwagens diesem Brief entsprechend ab. Danach veräußerten\nsie das Fahrzeug an die Firma Autosupermarkt in KB\n\nDie Strafkammer wertet die Veränderung der Fahrzeugnummern und die nachfolgende Veräußerung des Fahrzeugs als\nBetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Hiergegen bestehen, soweit Betrug angenommen ist, durchgreifende Bedenken deshalb, weil dem Urteil nicht entnommen werden\nkann, daß die Strafkammer mit zutreffenden Erwägungen einen\nvom Vorsatz des Angeklagten umfaßten Vermögensschaden des\n\nKäufers angenommen hat. Daß die Strafkammer etwa meint,\n\ndie Schädigung liege schon im Erwerb eines minderwerti-\n\ngen, weil mit geänderten Nummern versehenen Wagens, ist\n\nan keiner Stelle des Urteils auch nur angedeutet. Aus diesem Grunde kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie den\nKäufer deshalb für geschädigt hält, weil er ein gestohlenes\nFahrzeug erwarb. Geht sie aber hiervon aus, dann übersieht\nsie, daß es insoweit an der inneren Tatseite des Betrugs\nfehlt, weil der Angeklagte unwiderlegt an das Eigentum Tegge\nan dem Wagen glaubte.\n\nDer Senat kann zu dieser Frage und damit über den\n Schuldumfang aus dem Urteil keine Klarheit gewinnen. Das\nzwingt zur Aufhebung des Urteils im Falle II 3 und damit\nzugleich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Mit der Gesamtstrafe entfallen die Anordnung der Einziehung eines Personenkraftwagens und die Maßregeln nach den 8§ 42 m und\n42 n StGB; hierüber muß neu entschieden werden.\n\n2. Im Falle II 2 hat die Strafkamnmer zu Recht Tatmehrheit zwischen Unterschlagung und Betrug in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung angenommen. Die Zueignungsabsicht des Angeklagten bezüglich des von ihm gemieteten Personenkraft-\n‚wagens äußerte sich bereits in dem Ankauf eines Schrottfahrzeugs, um einen Kraftfahrzeugbrief zu erlangen, und\nnicht erst in der Veränderung von Fahrgestell- und Motornummer des gemieteten Fahrzeugs entsprechend den in dem\nBrief vermerkten Nummern. 5\n\n3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es auch, daß\ndas Landgericht in den Fällen II 4 und 5 das Geschehen\nnicht jeweils als natürliche Handlungseinheit oder als\nfortgesetzte Tat aufgefaßt hat.\n\nBine natürliche Handlungseinheit liegt nur dann\nvor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, zeitlich und räumlich dicht beieinander liegender, strafrechtlich erheblicher Betätigungen, die aus einen einheitlichen Willensentschluß entspringen, ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte\nHandeln des Täters für einen Dritten bei unbefangener\nBetrachtung als ein einheitliches Tun darstellt (BGH GA\n1370, 84). Das Mieten der Porsonenkraftwagen und das Ver-Kußern nach Änderung von Fahrgestell- und Hotornummern\n\nDa die Abnehmer der Fahrzeuge nicht von vornherein\nfeststanden, sondern in beiden Fällen erst gesucht wurden, nachdem die Kraftfahrzeugbriefe besorgt und Fahrgestell- und Motornummern geändert waren, ist auch kein\nFortsetzungszusammenhang gegeben (vgl. BGH GA 1965, 337).\n\n18\n\nUrzeils\n\n4. Auch im übrigen hat die Überprüfung des\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nwWillms Müller Bundesrichter Baumgarten\nist beurlaubt und deshalb\n\nverhindert, zu unterschreiben\n\nwWillms\n\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-27/2-str-324-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-27/2-str-324-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.814714+00:00"}}