{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-09-06_2_StR_414_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-09-06","aktenzeichen":"2 StR 414/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 414/72 BESCHLUSS\na\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hüttenarbeiter Clemens HD zu: CD\nS@, geboren an EEE 1915 in EB zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. September 1972 gemäß § 349 Abs. 2.bis\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n. Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nin Saarbrücken vom 8. Dezember 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache in diesem Umfang zu neuer Ver-\n' handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und\n\ndie zur Tat benutzte Flinte eingezogen. Seine Revision hat\nzum Teil Erfolg. |\n\nDie. Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht den\nAnforderungen genügt, die an sie nach § 344 Abs. 2 StPO\ngestellt werden.\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine\nSachrüge ergibt ‚keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen\nden. Strafausspruch.\n\nDas Schwurgericht führt zur Strafzumessung aus,\ndaß straferschwerende Umstände neben der heimtückischen\nTatausführung nicht ersichtlich seien, wertet also\nstrafschärfend diese Art der Tötung. Das ist unzulässig.\nDie Tat wird vom Schwurgericht zutreffend gerade wegen\nihrer heimtückischen Ausführung als Mord beurteilt. Die\n Heimtücke ist also Merkmal des gesetzlichen Tatbestan-\n‚des und durfte nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (§ 13 Abs. 3 StGB). |\n\nwillms Kirchhof Müller\nBaumgarten Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-06/2-str-414-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-06/2-str-414-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.490471+00:00"}}