{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-08-30_2_StR_395_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-08-30","aktenzeichen":"2 StR 395/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_395/72\n308\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans Manfred R EEE zu: \"ii,\ngeboren am EEE 1935 ir. EEEEEEEEEEES,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nen\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n‚Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 7. Januar 1972 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben\n\nund die Sache in diesem Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in fünf Fällen (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 nF StGB), An\nstiftung zum Bandendiebstahl (88 244 Abs. 1 Nr. 3nF .\n48 StGB), gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen (88 259,\n260 StGB), Unterschlagung in zwei Fällen (§ 246 StGB),\nUrkundenfälschung in zwei Fällen (§ 267 StGB) und Betruges\n(§ 263 StGB) unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 10. Juli 1969 - 17 Ms 16/69 -\nwegen fortgesetzten Betruges erkannten Freiheitsstrafe\n. von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision\n‚hat nur im Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge\nhin ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten,\nDagegen bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende\nrechtliche Bedenken. Die Strafkammer verwertet strafschärfend, daß der Angeklagte bereits dreimal wegen\nEigentums- und Vermögensdelikten bestraft worden sei.\nDabei hat sie nicht beachtet, daß nach §§ 60, 49, 50\ndes zur Zeit der Urteilsverkündung bereits in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes nur noch eine\ndieser Strafen verwertet werden durfte. Bei den verwerteten\nStrafen handelt es sich nach den Urteilsfeststellungen\num eine im Jahre 1968 ausgesprochene Geldstrafe von 40 DM\nwegen Unterschlagung, eine Geldstrafe von 100 DM und eine\nGefängnisstrafe von einem Monat - jeweils wegen Betruges - ,\nzu denen er in den Jahren 1963 und 1966 verurteilt worden\nwar. Als weitere Strafe stellt die Strafkammer nur die\neinbezogene Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil\nvom 10. Juli 1969 fest. Von diesen Strafen werden nach\n8 60 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 BZRG nur die Freiheitsstrafe\nvon sechs Monaten und die Geldstrafe von 40 DM ins Bundeszentralregister übernommen, nicht dagegen die beiden anderen\nStrafen, da diese mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten\ndes Zentralregistergesetzes ausgesprochen worden sind.\n\nZr\n\nDiese beiden durften daher nicht mehr strafschärfend verwertet werden (§ 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 BZRG).\nDa der Fehler den gesamten Strafausspruch betrifft, mußte\ndieser in vollem Umfange aufgehoben werden.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-30/2-str-395-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-30/2-str-395-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.392602+00:00"}}