{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-08-09_2_StR_264_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-08-09","aktenzeichen":"2 StR 264/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 264/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Seemann Josef Emil SC , ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE 3.7 in\nEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Tischler Dieter V ED , ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 19:3 ir. zum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. August 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Schumacher\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\n' als Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nKirchhof\n\nBaumgarten\n\nDr. Schauenburg\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EB in ser Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat WW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, _\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 20. Januar\n1972 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n:Rechtsmittels zu tragen.\n\n. Von Rechts wegen\n\nG rü nde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SE wesen\nDiebstahls in dreizehn Fällen, wegen versuchten Diebstahls\n. und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf. Jahren und den Anzeklasten WW wegen Diebstahls in acht Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\nJahren verurteilt. Ihre Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten Ve ist\nnicht näher ausgeführt und daher unzulässig (S 344\nAbs. 2 StPO).\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge beider Angeklagter ergibt keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil, Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung\nbeider Revisionsführer wegen Widerstandsleistung in einem besonders schweren Fall nach § 113 Abs. 1, Abs. 2\nNr. 1 und 2 (III 2 der Urteilsgründe).\n\nNach den Urteilsfeststellungen haben die Beschwerdeführer mit verteilten Rollen in der Nacht zum 3. Juli\n1971 vergeblich versucht, einen auf einem Parkplatz abgestellten Volkswagen zu entwenden. Kurz danach kam eine\nPolizeistreife in Zivil am Parkplatz vorbei; der Polizeibeanmte st bemerkte den in geduckter Haltung hinter einem Mercedes-PKW hergehenden Beschwerdeführer SunED\nund trat mit den Worten: \"Polizei! Was machen Sie hier?\nKann ich mal Ihren Ausweis sehen?\" an ihn heran. Es kam\nzu einem Handgemenge, in dessen Verlauf Sm den\nPolizeibeamten vor die Brust stieß, mehrmals ins Gesicht\nschlug und gegen die Beine trat. Darauf griff der zweite\nPolizeibeamte Schwein. SCENE Konnte entfliehen\nund verlor dabei einen Schraubenzieher. Als SCH ihn\nverfolgte, sprang der Angeklagte WW, der sich vorher\n\nversteckt hatte, hinter Buschwerk hervor und lief neben SEE her. Beide Beschwerdeführer drehten sich\nplötzlich um und riefen dem Sinne nach: \"Komm ran\n‘Bulle, wir machen Dich fertig\". Dabei zog Wggiuw einen etwa 30 cm langen Schraubenzieher. Sc wollte\nnunmehr seine Dienstpistole aus dem Schulterhalfter\nnehmen. Da SW sich jedoch auf ihn stürzte, fiel\ndie Pistole auf den Boden, wodurch das Magazin entzweiging und die Patronen herausfielen, ohne daß einer\nder Beteiligten dies bemerkte. Der inzwischen herangekommene Beschwerdeführer WB stach mit dem Schraubenzieher auf ScllbBein. Die Stiche, deren Wirkung\ndurch die Lederjacke Schr gemildert wurde, trafen\ndie linke Schulter in der Nähe des Halses, den linken\nOberarm und die linke Hälfte des Brustkorbes in der Gegend der oberen Rippen. Nachdem WB die nicht ge-\n\n. ladene Pistole bemerkt hatte, hob er sie auf und zielte\nin der Meinung, sie sei geladen, aus drei bis vier\nMetern Entfernung auf den Kopf des Zeugen Sc wobei er rief: \"Bulle, jetzt knalle ich Dich ab\", Sc,\nder bis dahin den Beschwerdeführer SE festgchalten hatte, ließ sich fallen, worauf der Beschwerdeführer\nWERE ihn mehrere Male mit den beschuhten Füßen an\n\nden Kopf und andere Körperstellen trat. Anschließend liefen beide Beschwerdeführer unter Mitnahme der Pistole weg.\n\nDie Strafkammer hat einen besonders schweren Fall\n..des Widerstandes bejaht, weil der Beschwerdeführer\nWEB den Polizeibeamten SE@W durch die Stiche mit\n‘dem Schraubenzieher, die die Hauptschlagader oder einen\nwichtigen Nervenstrang hätten treffen können, in die Gefahr des Todes oder einer Lähmung gebracht habe (§ 113\nAbs. 2 Nr, 2 StGB). Außerdem hält sie bei beiden\n\nAngeklagten den Erschwerungsgrund des § 113 Abs. 2\nNr. 1 StGB für gegeben, weil VW die Pistole und\nden Schraubenzieher als Waffe im Sinne dieser Bestimmung bei sich geführt habe, um sie zu verwenden.\n\nDie Anwendung des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB beim\n‚Angeklagten WEB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aber auch die Anwendung des § 113 Abs. 2 Nr. 1\nStGB für beide Angeklagtmist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob das Führen einer\nnicht gebrauchsbereiten Pistole, die als Schußwaffe,\n\nnicht aber als Hieb- oder Schlagwaffe, verwendet werden sollte, die Anwendung des Regelfalls rechtfertigen\nkann.\n\nDenn VB hat den Schraubenzieher als Stichwaffe benutzt und damit eine Waffe im Sinne des § 113\nAbs. 2 Nr. 1 StGB bei sich geführt, um sie bei der Tat\nzu verwenden. Daß auch Waffen im nichttechnischen Sinne unter diese Vorschrift fallen, ergibt sich aus dem\nWortlaut des Gesetzes, der den Ausdruck \"Waffe\" ohne\nEinschränkung gebraucht, und der Entstehungsgeschichte\n‚dieser Bestimmung. Der von den Fraktionen der SPD und\nFDP vorgelegte Entwurf eines dritten Strafrechtsreforngesetzes vom 4, Dezember 1969 ( BTDrucks. VI 139) sah\nin § 113 Abs, 2 Nr. 1 nur das Führen einer Schußwaffe\nals besonders erschwerend an. Nachdem jedoch im Sonderausschuß des Bundestages für die Strafrechtsreform inmer wieder darauf hingewiesen worden war, daß bei De-\n\"monstrationen oft auch andere Gegenstände (Steine usw.)\nals Waffen im nichttechnischen Sinne verwendet und dadurch schwere Verletzungen herbeigeführt wurden (vgl.\nProtokolle über die 4. und 5. Sitzung vom 12. und 13,\nJanuar 1970 S. 57, 75, 86, 87, 116 und über die neunte\nSitzung vom 18. Februar 1970 SS. 306, 324 ff), wurde im\n\nSchlußbericht des Sonderausschusses die dann Gesetz gewordene Fassung vorgeschlagen und dabei betont, daß Waffen im nichttechnischen Sinne unter den Begriff der Waffen fallen sollten (BTDrucks. VI, 502 S. 5). Da der Be-\n‚schwerdeführer SW an dieser Widerstandsleistung\n\"beteiligt war und sogar noch nach Benutzung des Schraubenziehers durch WB weiter Widerstand leistete,\nliegt auch bei ihm ein besonders schwerer Fall nach diesem Regelbeispiel vor.\n\nIm übrigen wäre die Beurteilung der Tat als besonders schwerer Fall bei dem festgestellten Sachverhalt\nselbst dann richtig, wenn ein Regelbeispiel im Sinne des\nAbs. 2 Nr. 1 StPO nicht gegeben wäre, Denn alle Beteiligten haben die Schußwaffe als gebrauchsbereit angesehen\nund WB hat mindestens gedroht, damit zu schießen. Er\nhat außerdem auf Schmidt mit dem Schraubenzieher einge-\n\n. stochen und ihn, als er wehrlos am Boden lag, mit den Füßen\n. getreten. Beide Angeklagte haben ferner den Polizeibeamten\n\nvorher angedroht, sie würden sie fertig machen. Dieses Gesamtverhalten rechtfertigt die Annahme eines\nbesonders schweren Falles.\n\nSchumacher wWillms Kirchhof\n\nBaumgarten Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-09/2-str-264-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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