{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-08-09_2_StR_261_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-08-09","aktenzeichen":"2 StR 261/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 26/2 URTEIL\n\nGr\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Karlheinz S Ew :.: ree-ED, sort gevoren am GE 1940, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der\nSitzung vom 9. August 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Schumacher u\n\nzer Ä als Vorsitzender,\n Bundesrichter Dr. wWillms\n\n‚Bundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Baumgarten.\n\n . Bundesrichter Dr. Schauenburg\n2. als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. us |\nu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeantin (der Geschäftsstelle,\n' für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil‘\n\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 9. Fe-\n\nbruar 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat. die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\n‘mit einem Kinde, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von einem\n‚Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die\nRevision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nGegen Schuld- und Strafausspruch bestehen keine\nrechtlichen Bedenken. Anlaß zur Erörterung geben nur\ndie Ausführungen zur Unterbringungsanordnung.\n\nDa. Zurechnungsunfähigkeit ausscheidet, durfte\ndie Unterbringung nach § 42 b StGB nur angeordnet wer-\n‘den, wenn der Angeklagte seine Tat mindestens im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen .\nhat (vgl. BGHSt 21, 27, 28). Diese Voraussetzung 'hat\ndas Landgericht ausdrücklich festgestellt (UA Bl. 5\nund 7 unten). Zwar heißt es an anderer Stelle, es sei\n\"davon auszugehen, daß er - der Angeklagte - nunmehr\naufgrund der eingetretenen perversen Fixierung in sei-.\nner Entschlußkraft soweit eingeengt ist, daß er bei\nBegehung der Tat aufgrund einer erheblichen Verminderung. der Hemmungsfähigkeit als vermindert zurechnungs-\n\n-. fähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zu betrachten war\"\n\n(UA Bl. 6). Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, daß\ndie Strafkammer Zweifel an der erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne\ndes § 51 Abs. 2 StGB hatte. Vielmehr bedeutet der Satz\nnur, daß sie von den auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellten Tatsachen ausgehe, welche die\n'Anhahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\n‘des Angeklagten rechtfertigen. Da auch sonst keine\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pfilegeanstalt bestehen, war die Revision zu verwerfen,\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Schauenburg\n\nÖ\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-09/2-str-261-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-09/2-str-261-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.839456+00:00"}}