{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-08-02_2_StR_553_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-08-02","aktenzeichen":"2 StR 553/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n> StR 553/71 BESCHLUSS\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Otto KB aus ri\ngeboren am EEE 1913 in E Sachsen, zur\nZeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nden Arbeiter Richard H aus a\nF im Ri , Österreich), geboren am\n1913 in bei Worms, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nden Vertreter Erwin SC aus ,\nGemeinde \\W eboren am 1915 in\n\nA Kreis F ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\nden Werkarbeiter \\illy Paul Otto B aus BB,\ngeboren am 1906 in V zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nden Schlosser Kurt Hermann | aus Hoi,\ngeboren am 1913 in B zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft, |\n\nden Lagerverwalter Josef N aus A\n‚Kreis K geboren am 1911 in D h\nGemeinde G\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nro\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 2. August 1972 nach § 154 Abs. 2,\nS§ 349 Abs. 1 bis 3 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Nebenklägers Gabriel ZU\naus VB gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom\n20. April 1970 wird als unzulässig verworfen,\n\n2, Auf die Revision des Angeklagten B@b wird\ndas Verfahren im Fall D IV. 2 - 3 der Anklage (Dritter Teil, VI ader Urteilsgründe)\n\nvorläufig eingestellt.\n\n3, Die weitergehende Revision des Angeklagten\nBump und die Revisionen der übrigen Angeklagten gegen das genannte Urteil werden als\nunbegründet verworfen. Jedoch wird Abschnitt\nIV des Urteilsausspruchs dahin ergänzt, daß\nsonstige Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht\neintreten.\n\nı. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Der Zeuge Gabriel ZiBist im Hinblick auf einen\ndem Angeklagten Si@@ zur Last gelegten, gegen ihn gerichteten Mordversuch als Nebenkläger zugelassen worden. Da\nMordversuch nicht zu den Nebenklagedelikten gehört, war\n\ndie Nebenklage nur unter dem Gesichtspunkt der in Gesetzeskonkurrenz zu ihm stehenden gefährlichen Körperverletzung (3 223 a StGB) zulässig (88 395, 374 Abs. 1\nNr. 3 StPO). Voraussetzung dafür war, daß der Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt kein Hindernis entgegenstand. Zin solches Hindernis liegt hier in der Verjährung des Vergehens nach § 223 a StGB. Soweit ersichtlich, ist die gegen den Nebenkläger gerichtete\nTat erst im Jahre 1965 Gegenstand des Verfahrens geworden (Bd. XXVIII Bl. 53 aA). Da die Verjährungsfrist\nbei Vergehen nach 5 223 a StGB fünf Jahre beträgt (§§ 67\nAbs. 2 StGB), war die Verfolgung zu diesem Zeitpunkt\nverjährt.\n\nDie Voraussetzungen für die Beteiligung des Nebenklägers am Verfahren liegen somit nicht vor; sein Rechts-\n. mittel muß als unzulässig verworfen werden.\n\n2. Im Fell D IV. 2 - 3 legen Anklage und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten zur Last, in den Jahren 1941/42\nin seiner Eigenschaft als Kommandoführer der Tongrube des\nNebenlagers KÜE mindestens zwei Häftlinge ermordet zu haben. Das Schwurgericht stellt fest, in der Zeit\nvon Ende 1941 bis Anfang 1945 seien in der Tongrube nmindestens zwei Häftlinge durch das Verhalten Bw zu Tode\ngekommen. Damit bleibt die Möglichkeit offen, daß die beiden Morde erst nach dem von der Anklageschrift erfaßten\nZeitraum begangen worden sind. In diesem Fall würde es\nan einer Verfahrensvoraussetzung, nämlich dem Eröffnungsbeschluß, fehlen. Der Senat hat das Verfahren deshalb auf\nAntrag des Generalbundesanwalts insoweit nach § 154 Abs. 2\nStPO vorläufig eingestellt; neben den wegen sonstiger Taten gegen den Angeklagten Bess verhängten Strafen würde\ndie bei einer Neuverhandlung zu erwartende Strafe ohrie Bedeutung sein,\n\n3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigungen der Angeklagten hat im übrigen\nkeinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (5 349\nAbs. 2 StPO). Jedoch hat der Senat Abschnitt IY des\nUrteilsausspruchs gemäß Artikel 89 Abs. 3 Satz 1 des\n1. StrRG ergänzt.\n\nSchumacher Kirchhof Baumgarten\n\nlieyer Schauenburg\n\nHe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-02/2-str-553-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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