{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-07-28_2_StR_316_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-07-28","aktenzeichen":"2 StR 316/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 316/72 Ä BESCHLUSS\n284\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Sektküfer Michael CD :.: SeHEEEEEED -\"eRED.\ngeboren am ED 944 in TE \"etziar, zur\n\nZeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\n>, den Arbeiter Heinz Helmut D MED , ohne festen\n\nWohnsitz, geboren an :939 in NE Sachsen-\n\nAnhalt, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nDie Revision des Angeklagten Cgp gegen das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom 19. November 1971 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten Dip wirä\n\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nwegen Urkundenfälschung verurteilt worden\nist,\n\nb) im Ausspruch über die deswegen verhängte\nEinzelstrafe und über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\n1. Die Revision des Angeklagten C@Wist offensichtlich\nunbegründet.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten DEEP wegen\nGebrauchmachens von einer Falschurkunde hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen\nhatte der Angeklagte sich von einem Bekannten, dem er ein\nLichtbild gegeben hatte, für 450,-- DM einen Führerschein\nder Klasse III anfertigen lassen. Er fuhr dann einen Pkw\nOpel-Diplomat. Bei der rechtlichen Würdigung wird hierzu\ngesagt (Bl. 39 UA):\n\nEr hat einen mit seinem Lichtbild gefälschten Führerschein und damit eine unechte Urkunde gebraucht. Unbeachtlich ist hierbei, daß DEE den Führerschein\nwährend der ganzen Zeit seines Besitzes nicht vorzuweisen brauchte. Denn entscheidend für das Merkmal\n\ndes \"Gebrauchmachens\" ist, daß der zu Täuschende,\n\nalso beispielsweise kontrollierende Beamte, in die\nLage versetzt wurden, von der Urkunde Kenntnis zu\nnehmen. Die wirkliche Einsichtnahme in die Urkunde\n\nist nicht erforderlich (RGSt 63, 262).\n\nDiese Ausführungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten. Voraussetzung hierfür wäre, daß die Falschurkunde\n\nmit Willen des Täters in die Verfügungsmacht des zu Täuschenden gelangt ist (RGSt 66, 312; BGH Urteil vom 16. November\n\n1954 - 5 StR 344/54 -; Urteil vom 3. Juni 1964 - 2 StR 30/64 -).\n\n- N —-\n\nVon einem solchen Sachverhalt geht auch die im Urteil genannte Entscheidung aus. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen jedoch nie auf seine Fahrerlaubnis kontrolliert\nworden, d.h. ein zu Täuschender ist überhaupt nicht aufgetreten. Im bloßen Beisichtragen des Führerscheins für den\nFall einer Kontrolle liegt noch kein \"Gebrauchmachen\" im\nSinne des § 267 StGB.\n\nDie Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs umfaßt auch\n\ndie den Angeklagten DEE vetreffenden Nebenentscheidungen.\n\nSeine weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob\nAnstiftung zur Herstellung einer unechten Urkunde oder Anfertigung einer Falschurkunde in mittelbarer Täterschaft\noder in Mittäterschaft vorliegt, falls es sich überhaupt\num dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO handeln sollte.\n\nSchumacher Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-28/2-str-316-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-28/2-str-316-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.619923+00:00"}}