{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-07-26","aktenzeichen":"2 StR 62/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Zahlung mit einem durch Scheckkarte garantierten,\nungedeckten Scheck ist als Betrug, nicht als Untreue\nzu beurteilen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ya\n\nStGB § 263\n\nDie Zahlung mit einem durch Scheckkarte garantierten,\nungedeckten Scheck ist als Betrug, nicht als Untreue\nzu beurteilen.\n\nBGH, Urt. v. 26. Juli 1972 - 2 StR 62/72 - LG Brenen\n\n‚N\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2:.StR 62/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz LB ‚ >hne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1930 in TE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in Ger Si\nzung vom 26. Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Schumacher\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Dr. Neyer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WEB in Ger Verhandlung,\nLandgerichtsrat EB vei er Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 1. Dezenber 1971\n\n4. im Schuldspruch dahin geändert, da”\nder Angeklagte statt wegen Untreue\nwegen Betrugs (§ 263 StGB) verurteilt\n\nwird,\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafe in\ndiesem Fall und in der Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte löste entsprechend einem zuvor gefaßten Plan in der Zeit vom 30. Juli bis 8. September\n1971 bei Banken in der gesamten Bundesrepublik 236 auf\neine BB Sparkasse gezogene Schecks über je 200,- DM\nunter Vorlage einer Scheckkarte ein. Er wußte, daß die\nihm von der Sparkasse gesetzte Grenze für eine Kontoüberziehung überschritten war. Außerdem legte er anläßlich einer Kontoeröffnung bei einer anderen Sparkasse\nals Ausweis einen gefälschten Führerschein vor. Das\nLandgericht in Bremen hat den Angeklagten, der wegen\nfortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung angeklagt\nworden war, wegen fortgesetzter Untreue und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten und zu 1.000,- DM Geldstrafe, ersatzweise für je 20,- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDas Rechtsmittel ist wirksam auf die Verurteilung\nwegen Untreue beschränkt. Der Verteidiger hat die zunächst in vollem Umfang eingelegte Revision in der Revisionsbegründung auf diese Tat eingeschränkt. Zwar\nheißt es in der Revisionsbegründung, es werde gebeten,\n\"das Urteil vollen Umfanges zu überprüfen\". Doch ergibt sich aus den Anträgen und der übrigen Revisionsbegründung eindeutig, daß nur die Verurteilung wegen\nUntreue angegriffen werden soll. Zu der darin liegenden teilweisen Zurücknahme der Revision war der Verteidiger ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO). Damit ist die\nVerurteilung wegen Urkundenfälschung rechtskräftig.\n\n£ “4\n\n11,\n\nDer Mißbrauch der Scheckkarte durch den Angeklagten erfüllt nicht den Tatbestand der Untreue, sondern\nden des Betrugs. Das ergibt sich aus folgenden:\n\n1. Wie schon aus dem Wortlaut des § 266 StGB hervorgeht, setzen beide üblicherweise als Mißbrauchs- und\nTreubruchstatbestand bezeichnete Alternativen dieser\nBestimmung voraus, daß der Täter fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu betreuen hat. An einer\nsolchen Vermögensfürsorgepflicht fehlt es im Verhältnis\ndes Scheckkarteninhabers zu seiner Bank oder Sparkasse\n(ebenso Vonnahme NJW 1971, 443; Sennekamp MDR 1971, 638;\nZahrnt NJW 1972, 277 und NJW 1972, 1095; anderer Ansicht: OLG Hamm NJW 1972, 298; Meyer MDR 1971, 893).\n\nEs unterliegt keinem Zweifel, daß bei einem gewöhnlichen Girovertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat, allein die Sparkasse oder Bank die Vermögensinteressen des Kunden wahrnimmt, nicht umgekehrt der\nKunde Vermögensinteressen der Sparkasse oder Bank. Durch\ndie hinzutretende Scheckkartenabrede ändert sich daran\nnichts. Das ergibt sich bereits aus den Scheckkartenbedingungen, nach denen die Scheckkarte im Interesse des\nKunden ausgestellt und ausgehändigt wird. Entscheidend\nfür die Frage, ob eine Vermögensfürsorgepflicht besteht,\nist die Vertragsausgestaltung zwischen Sparkasse oder\nBank und. dem Kunden, der eine Scheckkarte erhält. Diese\ngeht aber gerade dahin, daß das Geldinstitut für seinen Kunden tätig wird und nicht umgekehrt der Kunde für\ndas Geldinstitut. Zwar wird der Scheckkarteninhaber in\ndie Lage versetzt, einen Garantievertrag zwischen der\ndie Scheckkarte ausstellenden Sparkasse oder Bank und\n\njedem Schecknehmer zustandezubringen, Doch führt dies\nnicht dazu, daß er Vermögensinteressen der Scheckkartenausstellerin zu betreuen hätte. Vielmehr verfügt der\nKunde bei einer Scheckbegebung unter Vorlage der Scheckkarte im Regelfall über sein eigenes Vermögen. Der die\nScheckbegebung begleitende Garantievertrag soll ihn\n\nnur die Zahlung mittels Schecks erleichtern und beeinflußt, solange auf dem Konto ein Guthaben vorhanden\noder der eingeräumte Dispositionskredit nicht ausgeschöpft\nist, wirtschaftlich gesehen das Vermögen der Scheckkartenausstellerin nicht.\n\nZu einer Beeinträchtigung des Vermögens der Sparkasse oder Bank kommt es erst, wenn für den garantierten Scheck keine Deckung vorhanden ist. Aber auch dann\nwird der Kunde nicht zum Treupflichtigen der Scheckkartenausstellerin, Er macht sich in diesem Falle nur die\njedem Vertragsverhältnis innewohnende liöglichkeit zun\nMißbrauch durch einen der Vertragspartner zunutze. Dementsprechend ist der in den Scheckkartenbedingungen en’-\nhaltene Satz: \"Der Inhaber der Scheckkarte wird Verfügungen nur im Rahmen des Guthabens vornehmen\", als blo-Ber Hinweis auf die vörausgesetzte Vertragstreue des\nKunden aufzufassen, in dessen Interesse die Scheckkartenabrede getroffen wird. Es kann deshalb offen bleiben, ob:\nund inwieweit die allgemeine Pflicht zur vertraglichen\nTreue durch Geschäftsbedingungen zur Hauptpflicht ge-\n.macht werden kann (vgl. dazu RGSt 73, 299, 300). Der ı\nvorsätzliche Verstoß gegen die Pflicht, sich vertragsgemäß zu verhalten, ist als solcher keine Untreue. Das |\nentspricht gesicherter Rechtsprechung und Lehre (RGSt\n69, 58, 61; 71, 90; BGHSt 1, 186, 188; 5, 187; 22, 190;:\nSchönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 266 Rdnr. 24;\n\nPfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 266 Anm. 8; Kohlrausch/\nLange, StGB § 266 Anm. III 2; Dreher, StGB 32. Aufl.\nAnm. 1 Bc cc; Maurach, Deutsches Strafrecht Besonderer Teil 5. Aufl. S. 344),\n\n2. Der Mißbrauch der Scheckkarte durch den Angeklagten stellt vielmehr einen fortgesetzten Betrug zum\nNachteil der Sparkasse dar, die ihm die Scheckkarte\nausgehändigt hat. Wenn man davon absieht, daß auf Grund\nder Bankgarantie nicht der Schecknehmer, sondern das\ngarantierende Geldinstitut der Geschädigteist, besteht\nwesensmäßig kein Unterschied zu der Einlösung eines\nungedeckten Schecks ohne Scheckkarte,\n\nDer Aussteller eines ungedeckten Schecks täuscht\ndem Schecknehmer auch bei gleichzeitiger Vorlage einer\nScheckkarte die in Wahrheit nicht vorhandene Deckung\ndurch schlüssiges Handeln vor. Trotz der Garantieerklärung kann es dem Schecknehmer nicht gleichgültig sein,\nob der Scheck gedeckt ist (vgl. BGHSt 2, 325, 326; 24,\n257, 260). Würde ihm der Aussteller selbst Mitteilung\nvon der fehlenden Deckung machen oder wäre ihm das Fehlen der Deckung anderweit - etwa durch warnende Hinweise vor dem reisenden Betrüger - bekannt geworden und\nwürde er den Scheck trotzdem einlösen, so könnte er\nsich gegenüber der Scheckkartenausstellerin nicht mit\nErfolg auf die Garantieerklärung berufen. Diese hat nur\ndie Bedeutung, daß der Schecknehnmer in Ermangelung gegenteiligen Wissens der konkludenten Versicherung des.\nScheckausstellers, der zur Einlösung gegebene Scheck\nsei gedeckt, vertrauen darf, ohne durch die Unterlassung\neigener Nachforschungen seinen Erstattungsanspruch gegen\n\ndie bezogene und garantierende Sparkasse oder Bank zu\ngefährden.\n\nIn der dargelegten Weise hat der Angeklagte Jie\neinlösenden Geldinstitute getäuscht. Hierdurch wurde\nbei diesen ein Irrtum über die Deckung der Schecks\nhervorgerufen. Gerade weil die Frage der Deckung für\nden Schecknehmer von Bedeutung ist, verbindet er mit\ndem schlüssigen Handeln des Täuschenden, der ihm Scheck\nund Scheckkarte übergibt, die Vorstellung, daß dieser\nsich im Rahmen der Scheckkartenbedingungen hält und\nnur bei einem entsprechenden Guthaben oder einem nicht\nausgeschöpften Dispositionskredit zumindest im Zeitpunkt der Scheckvorlegung einen Scheck in den Verkehr\ngibt. Daß sein persönliches Interesse geringer ist,\nweil der Schaden einen Dritten trifft, und er sich deshalb wegen der Deckung keine besonderen Gedanken macht,\nändert daran nichts.\n\nDurch den Irrtum veranlaßt, haben die Schecknehmer _\ndem Angeklagten die Geldbeträge ausgezahlt und damit eine Vermögensverfügung zum Nachteil der BED Sparkasse\nvorgenommen. Mit der Auszahlung des Geldes fiel die Entstehung des Erstattungsanspruchs gegen die Scheckkartenausstellerin als sich daraus unmittelbar ergebende schädigende Folge zusammen.\n\nDa der Angeklagte alle Tatumstände kannte, handelte\ner vorsätzlich.\n\nDer Senat konnte den Schuldspruch auf der Grundlage\nder von der Strafkammer getroffenen Feststellungen von\nsich aus dahin ändern, daß der Angeklagte des ihm bereits\nin der zugelassenen Anklage zur Last gelegten Betruges\nschuldig ist.\n\n‚4\n\nIII,\n\n1. Beim Schuldumfang ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß der angerichtete Schaden um\n.800,-- DM geringer ist, als im angefochtenen Urteil\nfestgestellt. Dieses weist insoweit einen Widerspruch\nauf: Auf Bl. 13 UA ist dargelegt, daß der Angeklagte\nspätestens am 50. Juli 1971 den Vorsatz faßte, die vorhandenen Scheckformulare unter Vorlage der Scheckkarte\neinzulösen, und dabei wußte, daß er den für das Konto\neingeräumten Dispositionskredit bereits voll ausgeschöpft hatte. Die Dispositionskreditgrenze betrug\n\"rd. 4.000,-- DM\" (S. 8 UA). Auf Bl. 9 UA ist dengegenüber ausgeführt, daß sich das Debet bis zum 2. August\n1971 auf 3.270,-- DM belief. Erst an diesen Tage wurde\nein Scheck über 1.400,-- DM abgebucht. Dabei ist offen,\nob der Angeklagte von diesem Scheck überhaupt wußte,\ndenn seit dem 6. Juli 1971 besaß auch Frau KB Kontovollmacht,\n\n2. Das Urteil war, soweit es nicht bereits rechtskräftig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen\ndazu aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Än-\n\nderung von Schuldspruch und Schuldumfang zu einer anderen Strafe führen wird.\n\nSchumacher wWillms Kirchhof\n\nBundesrichter Dr. Müller\nist beurlaubt und ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben\n\nSchumacher Meyer\n\nN\n\nm\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 62/72 | BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz LEE , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1930 ir DEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. August 1972 beschlossen:\n\nDem am 26. Juli 1972 verkündeten Urteilsspruch des Senats wird in Berichtigung eines offenkundigen Versehens der Satz: \"Die\nweitergehende Revision wird verworfen!\",. angefügt.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBundesrichter Dr. Müller\nist wegen Urlaubs an der\nMitwirkung verhindert\n\nSchumacher Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-26/2-str-62-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-26/2-str-62-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.519347+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-07-26/2-str-62-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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