{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-07-26_2_StR_605_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-07-26","aktenzeichen":"2 StR 605/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n9 StR 605/71 URTEIL\n26.2: | in der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Ivan M ED zus \"iD.\ngeboren am ED 93: in Ku. Jugoslawien,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 26. Juli 1972, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Schumacher\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat EM vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 3 :.: EENEEEEEEEEEEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizobersekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt a. Main vom\n21. April 1971 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nBei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten\nin TAGE wurden bedeutende Mengen an Schmuck,\nzahlreiche Feuerzeuge, Lederwaren und einundzwanzig\nTeppichbrücken sichergestellt, die aus einer Reihe von\nEinbruchdiebstählen stammten. Der Angeklagte hatte diese\nGegenstände nach den Feststellungen des Landgerichts\nbei mindestens zwei verschiedenen Gelegenheiten in Kemtnis ihrer Erlangung durch Diebstähle angekauft. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Hehlerei in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden,\n\n1. Den Antrag, einen Buchsachverständigen zur Klärung der Frage beizuziehen, ob der Angeklagte Geldmittel\nzum Erwerb der gestohlenen Gegenstände aufgewandt hat,\nhat die Strafkammer mit Recht schon deshalb als unbeachtlich angesehen, weil der Angeklagte die gestohlenen\nGegenstände auch ohne Barzahlung angekauft haben kann.\nIm übrigen brauchte die Kammer keinen Sachverständigen,\num festzustellen, ob der Angeklagte von seinen Sparkonten Abhebungen getätigt hatte, und bleibt unerfindlich,\nwoher ein Sachverständiger Kenntnis über andere Geldquellen des Angeklagten hätte haben können. Ein Sachverständiger, dem es an den tatsächlichen Grundlagen für\ndas zu erstattende Gutachten fehlt, ist ein ungeeignetes\nBeweismittel (BGHSt 14, 339).\n\n2. Den Hilfsbeweisamtrag auf Beiziehung eines Völkerkundlers zur Bestätigung der Behauptung, daß unter\nJugoslawen vor allem bei Aufenthalt in einem fremden\nLand die Gastfreundschaft ganz besonders gepflegt werde,\nhat das Landgericht zutreffend mit der Wahrunterstellung\nder behaupteten Tatsache abgelehnt. Im Gegensatz zur\nMeinung der Revision brauchte das Landgericht in dieser\nTatsache angesichts der sonstigen Tatumstände keine\nStütze für die Behauptung des Angeklagten zu finden, er\nhabe die gestohlenen Sachen aus Gefälligkeit für einen\nLandsmann aufbewahrt.\n\n3, Die hilfsweise beantragte Einnahme eines Augenscheins durch Besichtigung der Mietwohnung des Angeklagten hat die Strafkammer mit Recht als zur Erforschung\nder Wahrheit nicht erforderlich angesehen (§ 243 Abs. 5\nStPO). Sie hat S. 33 UA ausdrücklich erklärt, sie habe\nihre Überzeugung zur inneren Tatseite der Hehlerei nicht\naus dem Umstand gewonnen, daß der Angeklagte die gestohlenen Sachen für einen unbefangenen Besucher nicht\nerkennbar in seiner Wohnung untergebracht habe.\n\n4b. Zur Einholung eines psychologischen Gutachtens\ndarüber, daß ein Ausländer trotz seiner einigermaßen\n\nguten Deutschkenntnisse in Augenblicken besonderer Spannung\n\nden korrekten Ausdruck zur Bezeichnung eines bestimmten\nSachverhalts verfehlen kann, hatte das Landgericht keinen Anlaß. Es durfte sich insoweit die notwendige eigene\nSachkunde zutrauen. Daß ein Sprachungewandter sich leichter im Ausdruck vergreifen kann als eine sprachlich\ngewandte Person,ist eine Erfahrungstatsache, zu deren\nVermittlung es keines Sachverständigen bedarf.\n\n=\nERBRSE ER\n\n5. Ob der hilfsweise gestellte Antrag zu der neben\nder Vernehmung der Zeugen Ip. SEEN und Kem\nan sich zulässigen förmlichen Verlesung früherer dienstlicher Äußerungen dieser Polizeibeamten zum selben\nBeweisthema (vgl. BGHSt 20, 160) im Sinn der Erhebung von\nUrkundenbeweis nötigte, obwohl diese Äußerungen schon\ndurch Vorhalt an die Beamten eingeführt waren, mag dahinstehen. Auf jeden Fall ist ein Beruhen des Urteils auf\neinem etwa darin liegenden Verfahrensmangel auszuschließen.\nDenn der Inhalt jener Erklärungen deckte sich durchaus\nmit dem, was das Landgericht über den Vorgang aus der\nVernehmung der Zeugen entnommen hat, Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des § 261 StPO,\ndie in der Erörterung der nicht verlesenen dienstlichen\nÄußerungen in den Urteilsgründen liegen soll, ist schon\ndeshalb abwegig, weil diese Erörterung ausschließlich\nim Zusammenhang mit der Behandlung des Hilfsamtrags der\nVerteidigung erfolgt ist und die frühere Äußerung nur\nim Rahmen der von den Zeugen auf Vorhalt gemachten Bekundung als Beweisgrundlage gedient hat.\n\n6. Als Verstoß gegen § 261 StPO sieht es der Beschwerdeführer weiterhin an, daß die in den Akten enthaltenen\nAufstellungen über das Stehlgut in allen Einzelpositionen\nmit den jeweiligen Verkaufspreisen in das Urteil übernonmen worden sind, ohne im Wege des Urkundenbeweises zum\nVerhandlungsinhalt gemacht worden zu sein. Auch diese\nRüge geht fehl. Sie verkennt, daß es in solchen Fällen\nregelmäßig ausreicht, wenn die Personen, von denen die\nAufstellungen kommen, diese bei ihrer Vernehmung zum\nGegenstand ihrer Aussage machen und in ihrer Gesamtheit\n\nbestätigen, und daß es für die sachliche Begründung\n\ndes Urteils nicht darauf ankommen konnte, ob das Landgericht diese Posten wörtlich in die Urteilsgründe\nübernahm oder sich stattdessen mit einer summarischen\nZusammenfassung unter der Angabe der Gesamtzahl und des\nGesamtwertes der bloß ihrer Gattung nach gekennzeichneten Gegenstände begnügte, wie es sich im allgemeinen\nempfehlen wird, weil es unnötiges Schreibwerk erspart\nund dem wirklichen Geschehen der Hauptverhandlung besser\nentspricht. Daß die förmliche Verlesung der Urkunden zu\nfür den Schuldumfang erheblichen anderweiten Feststellungen geführt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet (vgl. BGHSt 11, 159).\n\n7.Zur Beschaffung einer Aussagegenehmigung für den\nPolizeibeamten KOM zu seinem Wissen über die Person,\ndie den Angeklagten angezeigt hatte, brauchte sich die\nStrafkammer nicht gedrängt zu sehen. In dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hat sie mit Recht einen\nBeweisermittlungsamtrag gesehen, dessen Ablehnung keiner\nbesonderen Begründung nach den Regeln des § 24h Abs. 5 StPO\nbedurfte.\n\n8. Die Meinung der Revision, dem Angeklagten habe\nnach Art. 6 Abs. 3 MRK in Verb. mit Art. 103 Abs. 1 CG\nohne weiteres eine Übersetzung der Anklageschrift ins\nSerbo-kroatische zugestellt werden müssen, ist unzutreffend. Der Angeklagte hielt sich bereits seit 1959 in der\nBundesrepublik auf und war hier als Hausdiener, Kellner\nund Gastwirt tätig. Er verfügte über einigermaßen gute\n(S. 35 UA) Kenntnisse der deutschen Sprache. Unter diesen\n\nUmständen bestand, da überdies ein Dolmetscher zugezogen war, kein Grund, ihm durch Herstellung einer Übersetzung etwas zu gewähren, was er selbst nicht: verlangte\nund als notwendig ansah.\n\n9, Auch was der Beschwerdeführer sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgebracht hat, hat keinen\nihn beschwerenden Rechtsfehler erkennen lassen; das\ngilt insbesondere für die von der Revision für notwendig\ngehaltene zusammenfassende Betrachtung der Aufklärungsrügen. Aus der Häufung unbegründeter Beanstandungen kann\nsich kein begründeter Verfahrensverstoß ableiten lassen.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nMit der Sachrüge kann der Beschwerdeführer gleichfalls keinen Erfolg haben. Die Feststellungen tragen den\nSchuldspruch. Die Beweiswürdigung enthält keine Widersprüche. Die Strafkammer durfte auf Grund der Erklärungen,\ndie der Angeklagte unmittelbar nach seiner Festnahme\ngegenüber den Polizeibeamten abgegeben hatte, die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte die gestohlenen Sachen\nangekauft, d.h. gegen ein vereinbartes Entgelt von dem\nVortäter übernommen hatte. Daß in dem Urteil nicht nur\nvon Ankaufen, sondern auch von Ansichbringen gesprochen.\nwird, ist kein Widerspruch, zumal Ankaufen rechtlich ein\nUnterfall des Ansichbringens ist. Daß der Angeklagte\nseines Vorteils wegen handelte, ist nicht durch ausdrückliche Feststellungen belegt, sondern mit diesen Worten\nnur bei der rechtlichen Würdigung gesagt. Jedoch liegt es\nnach den Umständen so sehr auf der Hand, daß es dem\nAngeklagten bei dem Erwerb des Stehlguts darauf ankan,\n\nes gewinnbringend weiter abzusetzen, daß die Strarkamner\neine besondere Hervorhebung dieser Tatsache als entbehrlich ansehen durfte.\n\nAuch die Nachprüfung des Strafausspruchs hat keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-26/2-str-605-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-26/2-str-605-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.495466+00:00"}}