{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-07-26_2_StR_254_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-07-26","aktenzeichen":"2 StR 254/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 254/72 URTEIL\n267\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Robert Julius A EEE zus \"Am,\ngeboren am END 1930 ir wem REED,\n\nwegen Vergehens gegen das Weingesetz\n\nu\n\nWü\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Schumacher\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom\n\n3. Dezember 1971 wird verworfen.\n\n. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün de :\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 46 WeinG in Verbindung mit § 67\nAbs. 5 Nr. 2 WeinG unter Auflösung einer früher gegen ihn\n\nerkannten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der\nEinzelstrafen hieraus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne\nErfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe einen Hinweis nach § 265 StPO nicht ordnungsgemäß gegeben, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde läßt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\nerkennen.\n\nDie Strafkammer hat das Verfahren ausdrücklich auf\nden Vorwurf eines fortgesetzten Vergehens gegen § 46\nWeinG beschränkt (UA S. 15). Insoweit hat sie Art, zeitliche Begrenzung und Umfang des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und zur Verurteilung führenden Verhaltens eindeutig und rechtlich bedenkenfrei festgestellt: In den\nJahren 1962 und 1963 verkaufte der Angeklagte unter irreführender Bezeichnung mindestens 40 108 Liter sogenannten \"1959er\" Moselweins (UA S. 13, 15); innerhalb desselben Zeitraums verkaufte er, obwohl es sich nicht um Wein\ndieser Art handelte, an die Firma Gebrüder St\n8 102 Liter \"1962er Feller Riesling\" und hielt er, ebenfalls mit jeweils unrichtiger Bezeichnung, in seinen\nKellerräumen 11 000 Liter \"1961er Piesporter Michelsberg,\nverbessert\" und 2 500 Liter \"1962er Piesporter Michelsberg, Natur\" zum Verkauf vorrätig (UA S. 13, 16; vgl.\n§ 45 Abs. 8 WeinG); im Jahre 1963 schließlich verkaufte\n\nVu\n\ner an verschiedene Abnehmer mindestens 34 000 Liter eines als \"Deutscher Perlwein\" bezeichneten Erzeugnisses,\ndas ganz oder zum überwiegenden Teil aus ausländischen\n(portugiesischen) Grundweinen hergestellt war (UA S. 14,\n16). Ob die Strafkammer alle diese Handlungen mit Recht\nals Einzelakte einer Fortsetzungstat gewertet hat, kann\ndahinstehen: Hierdurch ist der Angeklagte jedenfalls\nnicht beschwert. Verjährung der Strafverfolgung ist nicht\neingetreten; erstmals am 8. März 1965 wurde durch die\nrichterliche Verfügung, die Anklageschrift zuzustellen,\ndie Verjährung unterbrochen (Bl. 363 d.A.; 88 67 Abs. 2,\n68 Abs. 1 StGB), weitere Unterbrechungshandlungen haben\nam 11. Januar 1966 (Bl. 513, 515 d.A.), 4. August 1966\n(Bl. 562 d.A.), 28. Januar 1969 (Bl. 630 d.A.) und\n\n3, August 1971 (Bl. 693 R d.A.) stattgefunden.\n\nAuch der Strafausspruch gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die Strafkammer hat mit Recht die Strafe dem\n8 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG als dem Gesetz entnommen, das\ngegenüber dem zur Tatzeit geltenden § 11 Abs. 1 LebensmG\ndie mildere Strafe androht (8 2 Abs. 2 StGB). Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nStrafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) scheidet mit\nRücksicht auf die Höhe der jetzt verhängten Gesamtstrafe, in die die früher erkannten Einzelstrafen mit Recht\neinbezogen wurden, aus.\n\nSchumacher wWillms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-26/2-str-254-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-26/2-str-254-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.476548+00:00"}}