{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-07-26_2_StR_141_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-07-26","aktenzeichen":"2 StR 141/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 141/72 URTEIL\n16.7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Obertriebwagenführer Otto REP aus Tem\nüber TED Op. , geboren am CD \"922 in\n\nVe,\n\nwegen Totschlags\n\nae)\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Schumacher\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht in Wiesbaden vom 22. Oktober 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Fhefrau, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen.\n\nDer Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Seine Verfahrensbsschwerde greift durch. Zu Recht wendet er sich gegen den\nBeschluß des Schwurgerichts, durch den seine Ablehnung\ndes Sachverständigen Dr. Herzog als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Das Ablehnungsgesuch hatte er unter\nanderem wie folgt begründet: Dr. Herzog habe seine Ehefrau vor ihrer Tötung in dem Psychiatrischen Krankenhaus\nFED renandelt; es sei nicht auszuschließen, daß\nsich das während dieser Zeit zwischen dem Arzt und seiner\nEhefrau entstandene Vertrauensverhältnis nachteilig auf\ndas Gutachten über seine, des Angeklagten, Verantwortlichkeit ausgewirkt habe; aus seiner Sicht habe er, auch\nbei verständiger Würdigung der Umstände, durchaus Anlaß,\nan der Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln.\nDas Schwurgericht hat in seinem Beschluß die Ansicht vertreten, daß \"die Behandlung der Ehefrau keinen Ablehnungsgrund\" darstelle.\n\nDie hierfür gegebene Begründung trägt den Besonderheitenr des Falles nicht in ausreichendem Maße\nRechnung. Seit Beginn 1970 war es zwischen den Fheleuten wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen,\nNachdem die Ehefrau ihren zweiten Selbstmordversuch\n\nunternommen hatte, wurde sie am 8. Mai 1970 in das\nPsychiatrische Krankenhaus FEW eingeliefert und\nblieb dort bis zum 25. Mai 1970. Sie gab damals an,\n\ndaß sie wegen ihres Fhemannes aus dem Leben habe scheiden wollen. Im Verlauf ihres Aufenthalts berichtete sie\nDr. Herzog eingehend über die Ehestreitigkeiten. Zwischen\ndiesem und dem Angeklagten folgte dann eine Aussprache.\n\nAngesichts dieser Umstände erscheint es durchaus\nverständlich, daß sich selbst ein vernünftig urteilender Angeklagter nicht von der Vorstellung freimacht,\ndas dem Sachverständigen früher seitens seiner FThefrau\nvermittelte Wissen werde möglicherweise von Einfluß\nauf das Gutachten sein, ohne daß er, der Angeklagte,\nmangels genauer Kenntnis der Einzelheiten jener Information die Möglichkeit habe, hierzu Stellung zu nehmen.\nAus dem eigenen früheren Gespräch mit Dr. Herzog brauchte\nder Angeklagte nicht zu dem zwingenden Schluß zu kommen,\ndaß der. Arzt ihn über alle diese Einzelheiten unterrichtet habe,\n\nDa sich nicht ausschließen läßt, daß das Urteil auf der zu Unrecht erfolgten Zurückweisung des\nAblehnungsgesuchs beruht, muß es aufgehoben werden.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBundesrichter\n\nDr. Müller ist beurlaubt und deshalb\nverhindert zu unterschreiben.\n\nSchumacher Meyer\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-26/2-str-141-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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