{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-07-21_2_StR_304_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-07-21","aktenzeichen":"2 StR 304/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 304/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hinrich N aus Sg, geboren\nam EEE 1939 in. SEE,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nBZ;\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 31. August\n1971 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer. des Landge-\n. richts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\nSie beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer es unterlassen hat, von Amts wegen zur Frage der Glaubwürdigkeit der an ip 1956 geborenen Anneliese N\neinen Psychiater als Sachverständigen zu hören (§ 244\nAbs. 2 StPO). Ein Sachverständigengutachten in dieser\nRichtung war hier auf Grund besonderer Umstände geboten.\nNicht nur \"grenzt das geistige Volumen des Mädchens an\nSchwachsinn\", versteht es auf Grund seiner geistigen Minderleistungen von einem Gespräch, das normale geistige\nAnforderungen stellt, allenfalls die Hälfte, und ist es\n\"insbesondere nicht in der Lage, von sich aus einen Geschehensablauf chronologisch in der richtigen Reihenfolge darzulegen\" (UA S. 7); Anneliese Nohles bezichtigt\nauch, wie dem Senat aus anderen bei ihm anhängigen Verfahren bekannt ist und der in allen Fällen entscheidenden\nStrafkammer bekannt war, außer dem Angeklagten noch mehrere andere in ihrer Umgebung lebende Männer, sich an ihr\nin gleicher oder ähnlicher Weise wie der Angeklagte vergangen zu haben. Auf Grund aller dieser Umstände liegt\n\n-3-\n\ndie Gefahr besonders nahe, daß das Mädchen die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht voll erfaßt\nhat, entscheidungserhebliche Fragen mißversteht und\nmöglicherweise auch die Erlebnisse mit verschiedenen\nMännern nicht auseinanderzuhalten vermag. Ob und in\nwelchem Umfang diese Gefahr besteht und wie ihr begegnet werden kann, kann nur durch fachärztliche Untersuchung des Mädchens klargestellt werden. Das Gutachten\neines (Nur-)Psychologen reicht hierfür wegen der nicht\nvon vornherein auszuschließenden Möglichkeit krankhafter\nVeränderungen im Geisteszustand des Mädchens nicht aus\n(vgl. BGHSt 23, 8, 11, 12, 13). .\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 13,\n394, 398, 399; 22, 268, 271 verwiesen.\n\nSchumacher Müller Baumgarten\n\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-21/2-str-304-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-21/2-str-304-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.335594+00:00"}}