{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-07-19_2_StR_282_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-07-19","aktenzeichen":"2 StR 282/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR_ 282/72 BESCHLUSS\n14.F\n\nin der Strafsache\n\ngegen.\n\nden Maschinisten Eugen F EEE aus Wei,\ngeboren am ED 1937 in Sin\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nrg\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. März\n1972 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil,\nwie folgt, ergänzt: Der Angeklagte ist von dem\nweitergehenden Anklagevorwurf freigesprochen.\n\nIm Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGr ün de:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Blutschande\nund wegen Unzucht mit Abhängigen in fünf Fällen - Verbrechen\nund Vergehen strafbar nach den 88 173, 174, 73, 74 StGB -\nzu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\nSeine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nführt nur zu einer Ergänzung des Urteilsspruchs.\n\nAnklageschrift und Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten Blutschande, fortgesetzte Unzucht mit seiner 15jährigen Tochter Margot und Unzucht mit seiner 14jährigen Tochter\nChrista zur Last. Beim fortgesetzten Vergehen nach § 174\nAbs. 1 Nr. 1 wurde ihm u.a. Schenkelverkehr in fünf Einzelfällen vorgeworfen. Die Strafkammer hat insoweit vier Einzelfälle für erwiesen erachtet, die in Tatmehrheit zueinander\nstehen, da ein Gesamtvorsatz nicht gegeben ist.\n\nGegen Schuld- und Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere enthält das Urteil entgegen\nder Ansicht des Beschwerdeführers die Feststellung, daß dieser viermal mit seiner Tochter Margot den Schenkelverkehr\nausübte (UA Bl. 3, 5). Einen Gesamtvorsatz und damit eine\nfortgesetzte Tat hat das Gericht einwandfrei verneint.\n\nDer ihm vorgeworfene fünfte Einzelfall ist nicht als\nerwiesen angesehen worden. Stellt der Tatrichter entgegen\ndem Eröffnungsbeschluß keine fortgesetzte Tat fest und sieht\ner einen Teil der vorgeworfenen Einzeltaten nicht als erwiesen an, so muß er insoweit freisprechen (BGH NJW 1951, 411,\n412; 1952, 432, 433; Beschluß vom 9. Juli 1971 - 2 StR 270/71).\nDiesen Freispruch hat der Senat nachgeholt. Das hatte eine\närgänzung des Urteilsspruchs hinsichtlich der Kosten- und\nAuslagenentscheidung zur Folge.\n\nSchumacher Willnms Kirchhof\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-19/2-str-282-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-19/2-str-282-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.286671+00:00"}}