{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-07-19_2_StR_126_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-07-19","aktenzeichen":"2 StR 126/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 126/72 . URTEIL\n49.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Gerhard EEED zus CE, seporen\nom ED 19.5 in Tu,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Schumacher\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Dr. Schauenburg\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Widera in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mp zus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizobersekretär En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nin Gießen vom 3. Dezember 1971 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen \"Totschlags\nim Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit\" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Tatwaffe\nnebst Munition eingezogen.\n\nDer Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSeine Revision führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts waren dem\nAngeklagten, seiner Ehefrau und ihrem Kind innerhalb einer\n\nVierzimmerwohnung ein Raum, seiner Mutter und seinem Zwillings-\n\nbruder ein anderer zum Wohnen überlassen worden. Zwischen\nden beiden Frauen kam es häufig zu Auseinandersetzungen, bei\ndenen der Angeklagte in der Regel die Partei seiner Ehefrau,\nder Bruder die der Mutter ergriff. Am Tattage hatte nach\nAnsicht seiner Frau der Bruder die Türen zu laut zugeschlagen.\nSie äußerte halblaut vor sich hin: \"Der ist genauso blöd\n\nwie seine Mutter\". Daraufhin schlug ihr der Schwager, der\ndies entgegen ihrer Annahme gehört hatte, kräftig mit der\nHand ins Gesicht. Sie suchte den Angeklagten auf seiner\nArbeitsstelle auf und berichtete ihm über das Geschehene.\n\nEr erklärte, wenn er nach Hause komme, werde er dem Bruder\n\"genauso eine knallen\". Nach seiner Heimkehr holte er sein\nKleinkalibergewehr, führte ein gefülltes Magazin ein und\nlegte die Waffe in eine auf dem Flur stehende Kommode, um\ndas Gewehr bei der Auseinandersetzung mit dem Bruder, der\nstärker als er war, griffbereit zu haben. Er hatte Angst\n\nvor ihm, wollte bei seiner Frau aber nicht als Feigling\ngelten. Sein Vorhaben mußte er aufschieben, weil der Bruder\n\nnicht zu Hause war. Als dieser nach etwa zwei Stunden zurückkehrte, forderte ihn der Angeklagte vom Flur aus auf, zu ihm\nzu kommen. Da die Mutter laut lachte und kicherte, nahm er\nan, daß man sich über ihn lustig mache. Er holte daraufhin\nsein Gewehr und spannte es. Zu seiner Frau sagte er, sie\nbrauche keine Angst zu haben, er wolle seinen Bruder nur erschrecken. Dann begab er sich mit dem entsicherten Gewehr,\nden Finger am Abzugshebel, ins Zimmer des Bruders, wo es zu\neiner tätlichen Auseinandersetzung kam. Diese wurde im Flur\nfortgesetzt. Dort fiel ein Schuß, der den Bruder in den Leib\ntraf und zu seinem Tode führte. Nach der nicht widerlegten\nEinlassung des Angeklagten hatte sein Bruder die vom Angeklagten nach unten gerichtete Waffe mit der rechten Hand am\nLauf festgehalten und ihm mit der linken Faust einen Schlag\ngegen das Kinn versetzt. Hierdurch war der Angeklagte zurückgestoßen worden. Da der Bruder die Waffe weiter festgehalten hatte, war der Abzugshaken gegen den Finger des Angeklagten gezogen und auf diese Weise der Schuß gelöst worden,\nohne daß der Angeklagte dies gewollt hatte. Das Schwurgericht\nist der Überzeugung, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit\neiner Tötung seines Bruders rechnete und mit ihr einverstanden\nwar. Im Urteil heißt es hierzu: \"Anderes kann nach Überzeugung\ndes Gerichts aus dem Verhalten des Angeklagten nicht geschlossen werden. Im Grundsatz gab es nur zwei Möglichkeiten\nder Fortentwicklung des Geschehens, als der Angeklagte das\nZimmer, in dem sich sein Bruder aufhielt, betrat: entweder\nwürde der Bruder aus Furcht vor der Waffe entsprechend den\nWünschen des Angeklagten reagieren oder er würde sich trotz\nder Waffe mit dem Angeklagten auseinandersetzen. Mit beiden\nMöglichkeiten rechnete der Angeklagte. Im Fall einer tätlichen Auseinandersetzung lagen aber der weitere Verlauf\n\nund die Tötung des Bruders so nahe, daß der Angeklagte\n\nauch damit rechnete. Der Angeklagte war damit auch einverstanden. Wäre er dies nicht gewesen, hätte er den Finger\nnicht von Anfang an in den Abzug gelegt. Sein Einverständnis\nmit der möglichen Tötung seines Bruders bestätigte der\nAngeklagte dann deutlich im Verlauf der Auseinandersetzung.\nDenn als auch der Bruder beim Hinaustreten auf den Flur\n\ndie Waffe zumindest für einen kurzen Moment freigab, trennte\nsich der Angeklagte nicht von der Waffe, obwohl ihm dies\n\nin diesem Augenblick besonders leichtgefallen wäre, Auch\n\nals dann der Bruder unwiderlegbar den Lauf der Waffe wieder\nergriff und mit der anderen Hand auf den Angeklagten einschlug, nahm er den Finger nicht vom Abzugshebel.\"\n\nGegen die Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes\nergeben sich durchgreifende Bedenken. Die Annahme, der\nAngeklagte habe mit der Tötung des Bruders gerechnet,\nwird allein darauf gestützt, daß im Falle einer tätlichen\nAuseinandersetzung dieser Erfolg nahe gelegen hätte.\nWeshalb ein solcher Ausgang \"nahe\" lag, hat das Schwurgericht nicht angegeben. Dessen hätte es aber angesichts\nder eigenartigen Umstände, die das Lösen des Schusses bewirkten, bedurft. Dieser wurde \"nicht bewußt abgegeben\"\n(Bl. 11 UA), sondern war eine Folge des Zusammentreffens\nverschiedener Umstände, das aber nicht als naheliegend\nbezeichnet werden kann. Auch die Begründung des Einverständnisses des Angeklagten mit der Tötung des Bruders\nist nicht unbedenklich. Das Schwurgericht hat das Einverständnis allein daraus hergeleitet, daß der Angeklagte\nschon zu Beginn der Auseinandersetzung den Finger an den\nAbzugshebel gelegt und ihn auch später nicht weggenommen\n\nhabe. Dieser Umstand läßt aber auch andere zumindest gleich\nnahe liegende Schlüsse bezüglich der Willensrichtung des\nAngeklagten zu. So konnte sein Verhalten dazu dienen, das\nvom Angeklagten nach seiner Einlassung beabsichtigte Erschrecken des Bruders zu erreichen, indem er den Anschein\nerweckte, er wolle wirklich schießen. Dafür, daß es ihm\n\nnur um ein solches Erschrecken ging, könnten seine vorherigen Äußerungen gegenüber seiner Ehefrau sprechen. Ebensowenig ist die Möglichkeit von der Hand zu weisen, daß er\ndas schußbereite Gewehr nur zu seinem eigenen Schutz bei\nsich trug; denn nach den Feststellungen der Strafkamner\nhatte er Angst vor seinem Bruder, weil dieser stärker war\nals er. Mit diesen Möglichkeiten hat sich das Schwurgericht\nim Urteil nicht auseinandergesetzt. Ihre Erörterung drängte\nsich aber nicht nur wegen der bereits erwähnten Beweisanzeichen, sondern auch deshalb auf, weil der Angeklagte\n\nnach seiner nicht widerlegten Einlassung das Gewehr nach\nunten gehalten hat. Vor allem aber stand der Anlaß zu der\nStreitigkeit außer Verhältnis zu einer Tötung des Bruders.\n\nDie Urteilsgründe reichen deshalb nicht aus, das\nUrteil aufrechtzuerhalten.\n\nSchumacher _ Willms Kirchhof\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-19/2-str-126-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-19/2-str-126-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.189937+00:00"}}