{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-07-14_2_StR_301_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-07-14","aktenzeichen":"2 StR 301/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 301/72 BESCHLUSS\nTH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Heinrich\naus\n\nWilheln z\n» geboren an EEE 1935 in Mg,\n\nwegen unerlaubter Berufsausübung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Mainz\n\nvom 16. März 1972 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch\nim übrigen wegen unerlaubter Berufsausübung in zwei Fällen\n(§ 145 c StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihn\nversagt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit\nsie sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch wendet.\nDie Strafkamner berücksichtigt zum Nachteil des Angeklagten, daß er schon einschlägig, d.h. wegen eines Vergehens\nnach § 145 ce StGB, vorbestraft sei. Den Feststellungen läßt\nsich jedoch nicht entnehmen, daß dies zutrifft. Im Falle\n2 a der Urteilsgründe wird strafschärfend herangezogen, daß\nder Angeklagte gleichzeitig bei einer weiteren Straftat, der\nunzulässigen Umbenennung des Weins, mitgewirkt habe. Das war\n\nnicht angüngig, wenn es sich hierbei um einen Vorwurf\nhandelte, den das Landgericht nach § 154 a StPO als\n\nfür die zu erwartende Strafe nicht ins Gewicht fallende Gesetzesverletzung ausgeschieden hatte (vgl. BGH\n\n4 StR 286/67 vom 26. Januar 1968). Schließlich ergibt\nsich aus dem Urteil nicht, weshalb eine am 17. Juli 1968\ngegen den Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe, die in\nden Urteilsgründen S. 5 UA angeführt ist, nicht gemäß\n\n§ 76 StGB einbezogen worden ist.\n\nZum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher willms Baumgarten\n\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-14/2-str-301-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-14/2-str-301-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.151184+00:00"}}