{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-07-11_2_StR_270_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-07-11","aktenzeichen":"2 StR 270/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 270/72 BESCHLUSS\nAr\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Diplomingenieur Hans SED zu: Tom.\ngeboren am EEE 1922 ir Ümgmum,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 2. Strafsenat iss Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 11. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Landau/Pfalz\n\nvom 10. November 1971 im Strafausspruch nit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache |\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten auf Grund des\nschon rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Betrugs in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten und einer Gelästrafe verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur erneuten Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nIm Falle der Verurteilung wegen Untreue hat das\nLandgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksihtigt,\ndaß seine Vertragspartner möglichen Ansprüchen aus § 951\nBGB ausgesetzt gewesen seien. Es hat damit den Schadenseintritt als solchen, der Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes des § 266 StGB ist, strafschärfend gewertet. Das\nverstößt gegen § 13 Abs. 3 StGB. Im gleichen Sinn bedenk-\n\n{7\n\nlich erscheint es, wenn im Fall der Verurteilung wegen\nBetrugs zum Nachteil der Firma HWW als belastend für\nden Angeklagten angeführt wird, daß der Angeklagte schon\nvor der ersten betrügerischen Bestellung bei dieser Firma den Offenbarungseid geleistet hatte und damit deutlich auf seine schlechte finanzielle Lage hingewiesen\nwar, Denn hierbei handelte es sich um einen Umstand, der\nden für den Schuldspruch wegen Betruges wesentlichen Gesichtspunkt der Täuschung des Angeklagten über seine Zahlungsfähigkeit betraf. Schließlich findet in den Urteilsgründen keine Stütze, wenn gesagt ist, daß die Ausübung\nvon beruflichen Tätigkeiten durch den Angeklagten, für\ndie er nur unzureichende Fähigkeiten mitbrachte, Ausdruck\nerheblicher Gewissenlosigkeit und zu mißbilligenden Gewinnstrebens gewesen sei.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird dem\nHinweis des Verteidigers nachzugehen sein, daß der Angeklagte bei seinen mißglückten geschäftlichen Unternehmungen ein nicht unerhebliches eigenes Vermögen eingesetzt\nund verloren hat, und geprüft werden müssen, ob nicht das\nzwischenzeitige Verhalten des Angeklgten dafür spricht,\ndaß es sich bei diesen Straftaten um ein einmaliges Versa-\n\ngen handelte, so daß der Prüfung einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung besonderes Gewicht zukomnt,.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-11/2-str-270-72","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 951","ref_norm":"951","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-11/2-str-270-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.021121+00:00"}}