{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-06-28_2_StR_159_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-06-28","aktenzeichen":"2 StR 159/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 159/72 | URTEIL\n’\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Winfried S aus\n\ngeboren am WW 1945 in VD, Kreis I ]\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Notzucht\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Schumacher\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr, Müller\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt (MM bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschart,\n\nJustizobersekretär EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n1. Oktober 1971 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des\nRechtsmittels an eine andere Strafkamnmer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen; im übrigen\nwird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat in der Nacht vom 22, auf den\n23. November 1969 dabei mitgewirkt, daß die damals\nsiebzehnjährige Doris PB, inzwischen verheiratete DW, in seinem Kraftwagen gewaltsam entkleidet,\nmit dem Finger entjungfert und zum Geschlechtsverkehr\nmißbraucht wurde. Er ist deshalb vom Landgericht wegen\ngemeinschaftlich begangener Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zum Verlust der Amtsfähigkeit gemäß § 31 Abs. 1 StGB verurteilt worden.\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt im wesentlichen\n\nerfolglos,\n\nI, Verfahrensbeschwerde.\n\n1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Zeuge\nEB sei nicht vollständig zur Sache vernommen worden,\nda ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne der §§ 52 g£r\nStPO zugebilligt worden sei, obwohl er nur das Recht zur\nVerweigerung der Auskunft auf bestimmte Fragen gemäß § 55\nStPO gehabt habe, ist unzutreffend. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Zeuge vollständig und unter Beachtung des § 55 StPO vernommen worden ist. Daß das Protokoll\nhierbei von einem Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht\nstatt richtiger von einem Auskunftsverweigerungsrecht\nspricht, kann daran nichts ändern.\n\n2. Gegen § 245 StPo hat das Landgericht mit dem Absehen von der Vernehmung der zur Hauptverhandlung gelade-\n\nnen und erschienenen Zeugen BE, CE una 7]\n\nnicht verstoßen. Wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist, wurde auf die Zeugen \"im Einverständnis mit\nder Staatsanwaltschaft und der Verteidigung verzichtet\".\nDiese Fassung mit dem Gebrauch des Wortes Verteidigung\n1äßt es im unklaren, ob der Angeklagte allein oder zusammen mit seinem Verteidiger den Verzicht ausgesprochen\noder ob, wie der Beschwerdeführer behauptet, allein der\nVerteidiger eine entsprechende ausdrückliche Erklärung\nabgegeben hat. Auch wenn nur das letztere der Fall gewesen wäre, müßte angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte der Erklärung des Verteidigers nicht widersprach,\ndavon ausgegangen werden, daß er diese Erklärung als in\nseinem Namen abgegeben gelten lassen wollte, Auf jeden\nFall kann es unter diesen Umständen nicht als erwiesen\ngelten, daß die genannten Zeugen ohne das Einverständnis\ndes Angeklagten entlassen worden sind,\n\n3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der\nAufklärungspflicht darin sieht, daß die vorgenannten\nund weitere Zeugen nicht vernommen worden sind, fehlt\nes an Tatsachen, die das Gericht im Sinne einer Entlastung des Angeklagten zu einer Vernehmung dieser Zeugen\ndrängt. Bei den Zeugen, die schon im Vorverfahren vernommen waren, brauchte sich das Landgericht auf Grund\nder vorliegenden Niederschriften über diese Vernehmungen\nvon einer Anhörung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung\nkeine weiteren, zu Gunsten des Angeklagten erheblichen\nErkenntnisse zu den das Urteil tragenden Feststellungen\n_ zu versprechen. Die übrigen Zeugen waren schon deshalb\nunwichtig, weil sie nach den vorliegenden Anhalten während des Tatgeschehens nicht mehr zugegen und auch im\nÜbrigen erhebliche Auskünfte von ihnen nicht zu erwarten waren.\n\nII. Auch die Sachbeschwerde bleibt im wesentlichen\nerfolglos.\n\n1. Mit ihr wendet sich der Angeklagte in erster\nLinie dagegen, daß er als Mittäter, statt bloß als Gehilfe\nder Notzucht verurteilt worden ist, obwohl er selbst\nkeinen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer ausgeführt hat\nund ausführen wollte. Die Revision verkennt dabei nicht,\ndaß es sich bei der Notzucht nach § 177 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB um keine eigenhändige Straftat handelt, deren Enderfolg der Täter persönlich bewirkt haben muß,\nsondern daß Mittäter auch sein kann, wer nur bei der Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer mitwirkt (BGHSt 6, 226).\nSie meint jedoch, daß das Urteil die in einem solchen\nFall gebotene eingehende Prüfung der inneren Tatseite\nvermissen lasse, Der Senat kann ihr darin nicht folgen.\nDen Urteilsgründen sind mit hinreichender Deutlichkeit\ndie Überzeugung der Strafkammer von dem auf die Verwirklichung der Gewalthandlung gerichteten Täterwillen des\nAngeklagten und die Tatsachen zu entnehmen, aus denen\ndie Strafkammer diese Überzeugung gewonnen hat, Der Angeklagte war, wie die Urteilsgründe im Zusammenhang mit\nder Strafzumessung zutreffend hervorheben, die das ganze\nTatgeschehen beherrschende Person. Er bestimmte nicht\nnur über den Kraftwagen, in dem das. Opfer stundenlang\nfestgehalten und bedrängt wurde, sondern ergriff auch\ndie entscheidende Initiative, um dessen bis dahin erfolgreichen Widerstand gegen die Zudringlichkeit eines\nMitfahrers zu brechen. Nachdem er schon zuvor durch Bedrohung mit einem Würgegriff das Mädchen am Verlassen\ndes Kraftwagens gehindert hatte, überließ er allein\naus dem Grunde das Steuer des Wagens einem anderen Begleiter, um selbst durch seinen unmittelbaren Zugriff\n\nIR\n\ndie Vergewaltigung im Fond des Wagens mit dem nachfolgenden Mißbrauch des Opfers durch zwei Männer möglich\nzu machen. Bei diesem Umfang der Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten lag der Schluß des Landgerichts auf seinen Täterwillen so nahe, daß es nähere\nAusführungen zur inneren Tatseite als entbehrlich ansehen durfte. Daß der Angeklagte einverständlich mit\nden Mittätern zusammenwirkte, lag ebenfalls so auf\n\nder Hand, daß es im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden brauchte,\n\n2. Auch zum Strafausspruch hat die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muß die Sache auf die allgemeine Sachrüge hin zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe zurückverwiesen werden. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im Jahre 1970, also\nnach Begehung der den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Tat, rechtskräftig zu zwei Monaten\nGefängnis verurteilt, die er bei der Urteilsverkündung\n\nder Strafkammer noch nicht voll verbüßt hatte. Mit\ndieser Strafe hätte gemäß § 76 StGB nachträglich\n\neine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Auf BGHSt 4,\n366 wird verwiesen.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-28/2-str-159-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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