{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-06-23_2_StR_468_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-06-23","aktenzeichen":"2 StR 468/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF.\n\n2 StR 468/72 BESCHLUSS\nYA .\n\nin der Strafsache _\n\ngegen\n\naus NEE, geboren am ED 1950 in Nuuuiii,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer ?. Strafsenat des Bundengerichtahofs hat in der\nSitgung vom 18. Oktaber 1972 wenäl N 49 Aba. ? bin A\nStPO beschlössen! |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des. Landgerichts in Koblenz vom\n23. Juni 1972 aufgehoben,\n\n1. soweit der . Angeklagte wegen zweier fortgesetzter Diebstähle ‚verurteilt. worden\nist, j\n\n2. im Strafausspruch.\nZugleich werden die Feststellungen aufgehoben, soweit sie die Fälle 168 und 176 c\n\nund den Strafausspruch betreffen.\n\n\"Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu,\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine ‚andere\n\nJugenäkamner des lanägerichts zurückverwiesen.\n\n. Die weitergehende Revision wird verwerten.\n\nGründe\n\n\"Das Landgericht. (Tugenäkamner) hat den Angeklagten.\n\n‘wegen einer Reihe von Diebstählen zu einer Jugendstrafe\n\n.. von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Seine Revi- ©\nsion hat zum Teil Erfolg. |\n\n- 3 -\n\nDie Feststellungen tragen nicht die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung je in den Fällen 134, 138, 140,\n141, 146, 149, 150, 151, 167, 168 und in den Fällen\n170, 171, 171 a, 175, 176. Es fehlt an einem die bezeichneten Taten jeweils umfassenden Gesamtvorsatz.\n\n- Das Vorhaben des Angeklagten, bei jeder sich bieten--\nden Gelegenheit im N Raum Diebstähle zu begehen, reicht in Ermangelung einer auch nur in Unrissen festgestellten Konkretisierung der einzelnen Objekte\nhierzu nicht aus. (vgl. BGHSt 1, 315; 15, 268; 19, 323).\nOb dies den Angeklagten beschwert, kann dahinstehen.\nDenn außerdem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen,\nob die Jugenäkammer die Einzeltaten in den Fällen 146,\n150, 151, 175 und 176 d zutreffend. nur als Versuch gewertet hat. Ferner bleibt in den Fällen 168 und 176 c\ndie Möglichkeit offen, daß hier nur eine Verurteilung\nwegen Sachbeschädigung und Mundraubs in Betracht gekommen wäre. Für die Frage der Anwendung des § 370 Nr. 5\nStGB kann es nicht auf den auch die Sachbeschädigung\neinschließenden Gesamtschaden, sondern nur auf den Wert\nder gestohlenen Sachen ankommen. Angaben über deren\n(Mindest-) Wert fehlen in den beiden Fällen. Im Falle =\n168 ist auch die (Mindest-) Menge der gestohlenen Spirituosen. nicht bezeichnet, Schließlich ist angesichts der \\\nausdrücklichen Anführung von Fall 171 a unklar, obdie\nFälle 170 a bis e und 176. a bis d überhaupt in die Ver-\n== urteilung einbezogen worden sind.\n\n| Dem Senat erschien es als ausreichend, die Feststel- |\nlungen. zum Schuldspruch nur in den Fällen 168 und 176 ©.\n\naufzuheben.\n\n- 4A -\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-23/2-str-468-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-23/2-str-468-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.510989+00:00"}}