{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-06-14_2_StR_144_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-06-14","aktenzeichen":"2 StR 144/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 144/72 URTEIL\nALU\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fußbodenleger Gerhard Peter WY EEE aus\n\nED , zeboren ar EEE 5E in SE,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Schumacher\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Bin der Verhandlung,\nLandgerichtsrat WW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär 0)\n\nEN\n.\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Novenber 1971\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen versuchter Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1\nNr. 3, § 43 StGB) verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen sprach der Angeklagte den\nihm bis dahin unbekannten 1 3öährigen Bernhard sg\nan und bewog ihn unter einem Vorwand, mit ihm zum Rheinufer zu gehen. Unterwegs erklärte er, austreten zu müssen. Er wandte sich gegen einen Baum und holte seinen\nGeschlechtsteil hervor. Dann drehte er sich plötzlich\num und sagte zu Bernhard: \"Zeig mal, ist deiner auch\nso groß?\", Dabei hatte er seinen Geschlechtsteil in der\nHand und rieb daran. Der Junge nahm den Vorgang aufnerksam wahr, da er nahe bei dem Angeklagten stand. Er lief\nalsbald davon.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, Die mit der allgemeinen Sachbeschwerde\nbegründete Revision des Angeklagten führt zur Änderung\ndes Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Ansicht der Strafkammer, daß sich der Angeklagte eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB schuldig ‚gemacht habe, wird von den Feststellungen nicht getragen. Dieser Schuldspruch wäre nur dann\ngerechtfertigt, wenn der Junge der unzüchtigen Handlung\ndes Angeklagten E&eflissentlich, das heißt mit innerer\n\nAnteilnahme zugesehen hätte (RGSt 73, 249; BGHSt 1, 168,\n\n1715 15, 118, 121, 122; BGH LM Nr. 2 zu § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB). Das aber kann den Ausführungen der Strafkammer nicht entnommen werden. Wohl hat Bernhard den\n\"Vorgang aufmerksam wahrgenommen\", Das bedeutet indessen nicht, daß er veranlaßt wurde, die Unzuchtshandlung\nals solche auch nur für Kurze Zeit mit Interesse zu beobachten. Daß er \"alsbald! davonlief, spricht im Gegenteil dafür, daß er sich sofort abwandte, nachdem sich\n\nL\n\nder Angeklagte mit entblößtem Glied zu ihm umgedreht hatte, In jedem Fall muß hiervon zu Gunsten des Angeklagten\nausgegangen werden.\n\nDer Angeklagte ist deshalb nicht wegen vollendeter,\nsondern nur wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zu '\nverurteilen, Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, da die Feststellungen zur inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei sind, weitere Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht erwartet werden können und auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte nach einem Hinweis\nauf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes\n(§ 265 StPO) anders als geschehen hätte verteidigen können.\nFreiwilliger Rücktritt vom Versuch scheidet nach den Urteilsfeststellungen aus.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-14/2-str-144-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-14/2-str-144-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.286601+00:00"}}