{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-06-07_2_StR_206_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-06-07","aktenzeichen":"2 StR 206/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 206/72 BESCHLUSS\n7:6.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Günther H EB , ohne festen\nWohnsitz, geboren am CEEEED 9.5 ir. (CE ,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 7. Juni 1972 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 10, Dezenber 1971\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Diebstahls in 26 Fällen\n(§§ 242, 74 StGB), davon in zwei Fällen\nin Tateinheit nit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 73 StGB),\nferner wegen versuchten Diebstahls in\nzwei Fällen (§§ 43, 242, 74 StGB) verurteilt wird,\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in\nden Fällen B 6, 14, 19, 20, 21 und 25\nder Urteilsgriünde sowie über die unter\nanderem aus diesen Einzelstrafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten mit den Jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Auflösung\nder in einem anderen Verfahren verhängten Gesamtstrafe\nund unter Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen wegen \"insgesamt 34 Diebstählen, davon neun in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, neun versuchten Diebstählen und wegen falscher Anschuldigung in\neinem Fall\" unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, ferner\nwegen dreier Diebstähle, davon zwei begangen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer weiteren\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt und gemäß § 42 n StGB eine Sperrfrist von\ndrei Jahren bestimmt.\n\nDer Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat\nteilweise Erfolg.\n\nIn den Fällen B 6, 14, 19, 20, 21 und 25 der Urteilsgründe (= Nr. 12, 20, 26, 27, 28 und 34 der Anklageschrift) hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt, obwohl sie in diesen Fällen das Straßenverkehrsvergehen durch Beschluß vom 7. Dezember 1971 gemäß\n§ 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden hatte. Zu Recht macht\nder Angeklagte geltend, daß diese auf § 21 Abs. 1 Nr. 1\nStVG gestützte Verurteilung die Wiedereinbeziehung der\n\neÜ\n\nausgeschiedenen Teile vor der Urteilsfällung vorausgesetzt hätte. Es genügte nicht, die Beschränkung erst im\nUrteil selbst dadurch aufzuheben, daß der Schuldspruch\nauch auf diese Gesetzesverletzungen erstreckt wurde. Zwar\ngestattet § 154 a Abs. 3 S. 1 StPO die Wiedereinbeziehung\n\"in jeder Lage des Verfahrens\" und damit im Grundsatz\nauch noch während des Revisionsverfahrens. Das bedeutet\njedoch nicht, daß sie durch ein Urteil ausgesprochen werden kann. Dem würde der Sinngehalt des 8 153 Abs. 3 S. 3\nStPO widersprechen. Bei einer Wiedereinbeziehung erst\ndurch ein Urteil hätte der Angeklagte keinen Anlaß, sich\nvor der Urteilsfällung auch gegenüber dem Vorwurf der\n\nzu dieser Zeit noch ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen\nzu verteidigen und eventuell einen Aussetzungsamtrag zu\nstellen. Infolgedessen würde seine Verteidigung in einem\nungerechtfertigten Maße beeinträchtigt werden. Der Senat\nhat deshalb den Schuldspruch in den genannten Fällen auf\ndie Verurteilung wegen Diebstahls beschränkt.\n\nFerner bedurfte es einer Neufassung des Schuldspruchs\ninsoweit, als das Landgericht in das angefochtene Urteil\nden Schuldspruch aus dem anderen bereits rechtskräftig\nabgeschlossenen Verfahren übernommen hat. Nach § 76 StGB\nsind nur die in diesem Verfahren ausgesprochenen (Einzel-)\nStrafen einzubeziehen. Hinzu kommt, daß die Strafkammer\nin ihrem Urteilsspruch, unabhängig von den sich aus\n§ 154 a StPO ergebenden Folgen, versehentlich zwei Vergehen gegen § 21 Abs. 1 StVG zu viel angenommen hat.\n\nWegen der in den Fällen B 6, 14, 19, 20, 21 und 25\nder Urteilsgründe zu Unrecht erfolgten Erstreckung des\n\nSchuldspruchs auf das Fahren ohne Fahreriaupnis mußten\ndie für diese Fälle verhängten Einzelstrafen und die\nunter anderen aus ihnen gebildete Gesamtstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten aufgehoben werden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher Willms Müller\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-07/2-str-206-72","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-07/2-str-206-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.134947+00:00"}}