{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-06-07_2_StR_118_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-06-07","aktenzeichen":"2 StR 118/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 7 4 Eu BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Philipp BÜESEEEEEEED ...: VE ,\ngeboren am EEE :934 ir iD,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 7. Juni 1972 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nin Saarbrücken vom 15. November 1971 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben.\nJedoch begegnen die Ausführungen des Schwurgerichts zum\nStrafausspruch Bedenken.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte eine\nProstituierte, der gegenüber er sexuell versagt hatte, in\neiner plötzlichen Aufwallung zu erwürgen versucht. In Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen wertet\ndas Schwurgericht die Tat als eine Primitivreaktion, die\nin einem die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2\nStGB erheblich vermindernden Zusammentreffen von Alkoholmißbrauch, Schlafentzug, sexueller Frustration und Minderbegabung ihre Ursache hatte. Diesen Umstand berücksichtigt\n\nes strafmildernd. Auf der anderen Seite läßt es strafschärfend ins Gewicht fallen, daß der Angeklagte sich \"augenblicklich und triebhaft dazu hinreißen ließ, unter Anwendung seiner überlegenen Körperkräfte mit brutaler Gewalt\n\nüber die Zeugin herzufallen\". Darin liegt ein Widerspruch\n\nzu den Ausführungen des Schwurgerichts zu § 51 Abs. 2 StGB.\nDenn die Annahme einer Primitivreaktion schließt die Annahme unkontrollierten, triebhaften Handelns ein. Das Schwurgericht hat deshalb denselben Umstand sowohl strafschärfend\nals auch strafmildernd berücksichtigt.\n\nIm übrigen gibt der Aufbau der Urteilsgründe dem senat Anlaß zu dem Hinweis, daß auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB die Anwendung des § 213 StGB\nrechtfertigen kann. Ferner sollten die Urteilsgründe erkennen lassen, ob sich das Schwurgericht der Möglichkeit bewußt war, im Hinblick auf das Zusammentreffen von verminderter Zurechnungsfähigkeit und Versuch die Strafe nach\n§ 44 StGB doppelt zu mindern.\n\nSchumacher willms Müller\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-07/2-str-118-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-07/2-str-118-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.117072+00:00"}}