{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-05-30_2_StR_194_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-05-30","aktenzeichen":"2 StR 194/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 194/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache.\n\ngegen\n\nden Kellner Siegfried FT ED zus Bac Km, dort\ngeboren ar EEE 945,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung.\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bad Kreuznach\nvom 10. Februar 1972 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Imtscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch begegnet der Strafausspruch Bedenken.\n\nDie Strafkammer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 223 a StGB entnommen. Ob eine Herabsetzung der\nMindeststrafe nach § 228 StGB in Betracht kommt, hat sie\nnicht erörtert. Dazu besteht zwar in der Regel nur Anlaß,\nwenn besondere Umstände die Annahme mildernder Umstände\nnahelegen. Hier lag es aber deshalb anders, weil die Strafkammer für die gemäß § 14 Abs. 2 StGB erkannte Geldstrafe\nunter lHinweis auf das in § 27 c Satz 2 StGB enthaltene\nVerbot eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, also\n\ndie Mindeststrafe des 6 223 a StGB, festgesetzt hat. Darin\nkommt ihre Ansicht zum Ausdruck, daß die geringste nach\ndem zur Verfügung stehenden Strafrahmen zulässige Strafe\nder Tat des Angeklagten angemessen ist. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafkammer die Vorschrift des § 228 StGB übersehen und sich\nnur deshalb an einer weiteren Milderung der Strafe gehindert gesehen hat. j\n\nBei der neuen Strafzumessung wird das Landgericht auch\nzu berücksichtigen haben, daß nicht alle Verletzungen, die\nder Zeuge BB erlitten hat, dem Angeklagten strafschärfend\nzur Last gelegt werden dürfen (vgl. S. 8 UA). Für den ersten\nSchlag des Zeugen KÜ hat es ihn nicht verantwortlich\ngemacht (S. 7 UA).\n\nSchumacher Willms Müller\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/2-str-194-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/2-str-194-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.849012+00:00"}}