{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-05-30_2_StR_131_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-05-30","aktenzeichen":"2 StR 131/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 131/72 BESCHLUSS\n305.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Textilhändler Wilhelm L ED aus > RENNEN,\nKreis HE, geboren an EEE 19:5 ir Fa\n\nwegen Notzucht\n\ned\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972 gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 3, Novenber 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nzu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\nSeine Revision hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\nDer Beschwerdeführer beanstandet mit Recht als Verstoß gegen § 261 StPO, daß die Strafkammer die Bekundungen der\nZeugin FE in Ermittlungsverfahren verwertet hat, obwohl diese lediglich durch einen Vorhalt an die Zeugin in\ndie Hauptverhandlung eingeführt und von der Zeugin ausdrücklich nicht als ihre damalige Aussage bestätigt worden waren. Die Strafkammer hätte die frühere Aussage der\nZeugin FEB nur dann als Grundlage seiner Feststellungen benutzen dürfen, wenn der Inhalt dieser früheren Aussage entweder durch das Zeugnis des Vernehmungsbeanmten\noder durch eine förmliche Verlesung gemäß § 253 Abs. 2\nStPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden wäre. Entsprechendes hat für die Verwertung der früheren Aussagen\nder Zeugin SEE, iües Tatopfers, zu gelten. Auch hier hat\ndas Landgericht diese früheren Bekundungen bei seiner Beweiswürdigung herangezogen, obwohl die Zeugin nicht aus\neigener Erinnerung bestätigen konnte, diese Bekundungen\n\ngemacht zu haben. Hier hätte die Verwertung der früheren Aussage gleichfalls nur über eine Vernehmung des\nVernehmungsbeamten oder durch förmliche Verlesung nach\n§ 253 Abs. 1 StPO ermöglicht werden können. Daß das Urteil auf den Verfahrensmängeln beruht, läßt sich nicht\nausschließen,\n\nSchumacher willms Müller\n\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/2-str-131-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/2-str-131-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.830510+00:00"}}