{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-05-30_2_StR_102_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-05-30","aktenzeichen":"2 StR 102/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"n\n\nc\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n&tR 102/72 BESCHLUSS\n\n30%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Dieter Emil GEB ‚, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am ER) 1939 in CEED,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main von\n\n20. Mai 1970 im Strafausspruch des Falles 2a\nder Urteilsgründe (EB und im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGrü n de:\n\n1.) Die Revision führt auf die Sachbeschwerde zur\nAufhebung des Strafausspruchs im Falle 2 a der Urteilsgründe (KEE und damit zugleich des Ausspruchs über\ndie Gesamtstrafe.\n\nDie Strafkammer legt dem Angeklagten als \"besonders\nschwerwiegendes kriminelles Fehlverhalten\" unter anderem\nzur Last, \"daß er zu seiner eigenen Absicherung sich von\nKM nach Diktat die beiden Zettel (Hülle Bl. 131 d.A.)\nschreiben ließ\" (UA S. 15). Der genaue Inhalt der Zettel\nwird jedoch an keiner Stelle. des Urteils mitgeteilt. Das\nist zwar für den Schuldspruch ohne Bedeutung, da dieser\nschon nach den übrigen Feststellungen gerechtfertigt ist;\nindessen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\nDenn ohne Kenntnis vom Inhalt der beiden Zettel hat der\n\nsenat keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Strafkamner\n\ndie Tatsache, daß der Angeklagte den Zeugen KB zum\nSchreiben der Zettel veranlaßte, rechtlich bedenkenfrei\nals Strafschärfungsgrund gewertet hat. Es kann auch nicht\nmit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, daß dieser\nStrafschärfungsgrund die Höhe der an sich geringen Strafe\nzum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt hat.\n\nDurch Bezugnahme auf Aktenstellen (hier: Hülle\nBl. 131 d.A.) kann die gemäß § 267 Abs. 3 8.1 StPO erforderliche Anführung der für die Strafzumessung bestinmenden Umstände im Urteil nicht ersetzt werden,\n\n2.) Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Beschwerdeführer belastenden Rechtsfehler.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/2-str-102-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/2-str-102-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.799292+00:00"}}