{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-05-24_2_StR_109_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-05-24","aktenzeichen":"2 StR 109/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR 109/72 URTEIL\n41.5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rundfunkmechaniker Werner RED :.:\n\ndort geboren am Mi 19.:.:,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Schumacher\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Dr. Schauenburg\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 30. September 1971\n\nI. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte in den Fällen II 10 und 12\nder Urteilsgründe wegen Diebstahls oder\nHehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis verurteilt wird,\n\nII. mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte in den Fällen\nII 4 und 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch. -\n\nI.\n\nFerner wird der Schuldspruch unter Nr. 4 dahin\nberichtigt, daß das Wort \"Führerschein\" durch\n\"Fahrerlaubnis\" ersetzt wird.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin vier Fällen, wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei,\nDiebstahls oder Hehlerei, Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit fortgesetztem \"Fahren ohne Führerschein\", Betrugs in\ndrei Fällen und wegen \"Fahrens ohne Führerschein\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie nach § 42 n StGB eine Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt.\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision hat teilweise Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts im Fall\nII 4 der Urteilsgründe riß der Angeklagte die Nummernschilder mit dem Kennzeichen illentweder selbst von\ndem Fahrzeug des Zeugen Slap oder \"brachte\" Hie von\neinem anderen entwendeten Schilder an sich\" (Bl. 7 UA).\n\nDiese Feststellungen tragen nicht die wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei. Ihnen kann hinsichtlich der Hehlerei nicht, wie dies Voraussetzung für\nein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB wäre, ein abgeleiteter Erwerb durch einverständliches Zusammenwirken\nmit dem Vortäter entnommen werden. Die Strafkammer hat\nsich mit der formelhaften Wiedergabe des bloßen Gesetzeswortlauts begnügt und damit offengelassen, in welcher\nWeise der Angeklagte in den Besitz der Schilder gelangt\nist,\n\n2. Im Fall II 6 gab sich der Angeklagte der Zeugin\nSED segenüber als Vertreter des Gesundheitsamtes aus\nund erklärte ihr, in dem in der Nähe gelegenen Werk der\nFirma MB seien giftige Gase ausgeströmt, er müsse deshalb die Kaninchen der Zeugin auf gesundheitliche Schäden\nuntersuchen, insbesondere darauf, ob ihr Verzehr ungefährlich sei. Einen Zuchthasen im Werte von ca. 30,- DM\nließ er sich von ihr unter der Vorspiegelung aushändigen,\ner werde das Tier im Gesundheitsamt gründlich untersuchen\nund es am nächsten Tag zurückbringen. Er stellte der Zeugin eine Empfangsbestätigung aus. Entsprechend seiner\nvorgefaßten Absicht behielt er das Kaninchen für sich.\n\nNach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte in diesem Fall des Betrugs zum Nachteil der Zeugin\nSED schuldig gemacht. Die bisherigen Feststellungen der\nStrafkammer ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung,\nob diese Annahme frei von Rechtsfehlern ist. Ein Betrug\nliegt nur dann vor, wenn der Geschädigte aus freiem, lediglich durch einen Irrtum beeinflußten Willen über sein\nVermögen verfügt hat (BGH NJW 1952, 796). Das ist nicht\nder Fall, wenn der Geschädigte einem Täter, der eine\n\nBeschlagnahmebefugnis vortäuscht, die von diesem herausverlangte Sache übergibt, weil er davon ausgeht, daß ein\nWiderstand gegen die Aufforderung des angeblich Berechtigten nicht zulässig und deshalb zwecklos sei (BGH NJW\n1952, 782). In einem solchen Fall macht sich der Täter\nnicht des Betrugs, sondern des Diebstahls, unter Umständen auch nur einer Genußmittelentwendung (§ 370 Abs. 1\nNr. 5 StGB) schuldig. Die Frage, ob die Zeugin SIEB: twa\ndurch die Erwägung beeinflußt worden ist, ihr bleibe\nnichts anderes übrig, als dem Angeklagten das Kaninchen\nauszuhändigen, ist von der Strafkamner nicht erörtert\nworden. Der Senat sieht sich daher zu einer abschließenden Entscheidung in diesem Fall nicht in der Lage, zumal\nder Sachverhalt auch im Hinblick auf 8 370 Abs. 1 Nr. 5\nStGB nicht genügend geklärt ist.\n\n3, Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die\nWahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei im Fall\nII 10. Jedoch stellt im Verhältnis zu diesen Vergehen\ndas Fahren ohne Fahrerlaubnis in der Zeit von September\n41970 bis zum 10. November 1970 (Fall II 12) keine selbständige Tat dar. Vielmehr trifft es mit ihnen tateinheitlich zusammen. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch\nentsprechend geändert.\n\n4, Wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in der Zeit\nvom 19. Juni 1970 bis zum 12. Juli 1970 (Fall II 11) hat\ndas Landgericht den Angeklagten, wie sich aus Nr. 4 des\nSchuldspruchs und Bl. 36 UA ergibt, lediglich im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung (Fall II 3) verurteilt,\nnicht auch mit den Fällen II 1, 2, 8 und 9. Hierdurch\nwird der Angeklagte jedoch nicht beschwert.\n\n5. Den Schuldspruch unter Nr. 4 hat der Senat berichtigt, weil die vom Landgericht gewählte Fassung zu der unzutreffenden Meinung Anlaß geben könnte, mit dem \"Fahren\nohne Führerschein\" sei eine Ordnungswidrigkeit im Sinne\ndes § 4 Abs. 2 Satz 2 StVZO gemeint.\n\n6. Da nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts (Bl. 34 UA) nicht auszuschließen ist, daß sich die\naufgehobenen Verurteilungen auf die Höhe der in den anderen Fällen erkannten Einzelstrafen ausgewirkt haben, mußte der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.\n\n7. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher willms Müller\n\nMeyer Schauenburg\n\nNN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-24/2-str-109-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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