{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-05-19_2_StR_634_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-05-19","aktenzeichen":"2 StR 634/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pr\n\n0428 811°\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 634/72 BESCHLUSS\naA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Dieter Wolfgang N EB aus HTW;\ndort geboren an. EEE 1947,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an\n24. Januar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StEC beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Hanau vom\n19. Mai 1972, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Kechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurlickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung läßt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nDie Strafkamner berücksichtigt unter anderen straferschwerend, daß der Angeklagte \"in der Vergangenheit\nbereits nicht unerheblich durch mehrere Fälle der vorsätzlichen Sachbeschädigung in Erscheinung getreten war\"\n(UA S. 16). Sie legt danach dem Angeklagten außer einer\nGeldstrafe wegen Sachbeschädigung, die im September 1970\ngegen ihn verhängt wurde, als strafschärfend auch zwei .\nTaten zur Last, die in den Jahren 1965 und 1967 zu Eintragungen in der Erziehungskartei führten (UA S. 5).\n\nDas ist nicht zulässig: Gemäß Nr. 7. der Anordnung\n\nüber die gerichtliche Erziehungskartei vom 15. Fe-\n\nbruar 1955 - insoweit übereinstimmend mit § 58 Abs. 1\ndes am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszen-.\n\ntralregistergesetzes - waren die Eintragungen in der\n\nErziehungskartei zu entfernen, als der Angeklagte\n\nam 9. September 1971 das 24. Lebensjahr vollendet\n\nhatte. Die Eintragungen dürfen deshalb nach den §§ 55\n\nS. 2, 49 Abs. 1 BZRG bei der Strafzumessung nicht nehr\n\nzum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.\n\nDer Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß die Berücksichtigung auch der Eintragungen in der Erziehungskartei die Höhe der jetzt verhängten Freiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten\n\nbeeinflußt hat. Da der Strafausspruch schon aus diesen.\n\n(Grunde aufzuheben war, mußte auf die unklare und deshalb bedenkliche Erwägung der Strafkammer, daß eine\nempfindliche Freiheitsstrafe auch wegen einer \"vermu-\n\nteten tiefergehenden Verhaltensstörung\" des Angeklagten geboten sei (UA 5. 16/17), nicht nehr im\neinzelnen eingegangen werden.\n\nschumacher willms Kirchhof\n\nHiller lieyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-19/2-str-634-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-19/2-str-634-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.635421+00:00"}}