{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-05-09_2_StR_158_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-05-09","aktenzeichen":"2 StR 158/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 158/72 BESCHLUSS\n7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Josef MC au: SED,\ngeboren engl 13945 in OB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Mai 1972 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nin Saarbrücken vom 15. Juli 1971 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen \"im\nZustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen\nMordes\" zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Schwürgerichts unternahm der mittelgradig schwachsinnige Angeklagte am\n14. Juli 1970 im Anschluß an seine Nachtschicht und ohne\ngeschlafen zu haben eine ausgedehnte \"Bierreise\", die\nsich bis in die späten Nachtstunden erstreckte. Nach\neiner kurzen Nachtruhe von nur zwei Stunden suchte er\nam nächsten Tag bereits von morgens ab erneut Gaststätten auf. Nachmittags schloß er sich der 53Jjährigen Frau\n\nKB an, die er in einer der Wirtschaften kennenlemte.\n\n1\n\nMit ihr begab er sich gegen 20.00 Uhr in deren Wohnung.\nUnterwegs erregte das Paar durch lautstarke gegenseitige Beschimpfungen und Tätlichkeiten nach Art Angetrunkener Aufsehen. Beim Betreten des Hauses stolperte der Angeklagte. Kurze Zeit nachdem er am Küchentisch Platz genommen hatte, schlief er ein. Einige Zeit später wurde\ner wach, weil Frau KB ihn etwas in den Nacken geschüttet hatte. Sie umfaßte seinen Geschlechtsteil und\nstellte an den Angeklagten das Ansinnen, sie in einer besonderen Weise sexuell zu befriedigen. Da er sich davor\nekelte, versuchte er, sich ihr zu entwinden. Daraufhin\nverstärkte Frau KB ihren Zugriff immer mehr. Schließlich geriet der Angeklagte in Zorn und drang gewaltsam\nauf sie ein. Dabei wurde er \"immer wütender und steigerte\nsich mehr und mehr in eine gewalttätige Raserei hinein.\nEr versetzte seinem Opfer verschiedene wuchtige Faustschläge an den Kopf und in den Gesichtsbereich und würgte\nes anschließend in mehrfach wechselnden Zugriff am Hals\nbis zur Bewußtlosigkeit. Der am Boden liegenden Frau rückte\ner dann mit einem großen Küchenmesser zu Leibe und tötete\nsie durch eine Vielzahl von Messerstichen und Schnitten.\nHierbei brachte er ihr tiefreichende Schnittwunden am Hals\nsowie nach Entfernung er Unterwäsche vielfache Schnitt-,\nStich- und Ritzverletzungen im Brust-, Bauch- und Genitalbereich bei\" (Bl. 5 UA). Auf der linken Halsseite wurden sowohl die Vene als auch die Schlagader durchtrennt.\nFrau KOEEB starb infolge Verblutens nach dem Durchtrennen der Halsschlagader. Die Schnittwunden am Körper brachte er ihr erst nach dem Todeseintritt bei. Hinsichtlich\ndes beim Angeklagten zur Tatzeit vorhandenen Blutalkohol- .\ngehaltse heißt es im Urteil (Bl. 6), dieser habe \"ninde-\n\nstens 2,4 %0\" betragen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Schwurgericht u.a. ausgeführt, nach den\nDarlegungen des Sachverständigen habe das Vorgehen des\nAngeklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt \"zwanghaften\nCharakter\" angenommen und seien in der Tat sexuelle Aggressionen zum Ausbruch gelangt, jedoch habe der Sachverständige den Zeitpunkt, von dem an sexuelle Vorstellungen des Angeklagten zur bestimmenden Triebfeder seines Tuns geworden seien, nicht näher festlegen können;\ndiejenigen Verletzungen, die in auffallendster Weise sexuell motiviert erschienen seien, habe der Angeklagte\nFrau EB erst nach deren Tod beigebracht (Bl. 12 UA).\n\nGegen den Schuldspruch bestehen unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten durchgreifende Bedenken.\n\nDas Schwurgericht hat für den Blutalkoholgehalt des\nAngeklagten zur Tatzeit nur eine Mindesthöhe angegeben.\nFür die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit kommt es aber\nauf die höchste Menge an, die bei ihm damals möglicherweise vorgelegen haben kann. Sie ist im vorliegenden Fall\num so bedeutsamer, als in der Person des Angeklagten noch\nweitere Momente zusammentrafen, die ebenfalls seine Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt haben konnten.\n\nVor allem ist vom Schwurgericht nicht geklärt worden, von welchem Zeitpunkt an das Vorgehen des Angeklagten den \"zwanghaften Charakter\" angenommen hat. Diesen\n‚Zeitpunkt kommt entscheidende Bedeutung zu, wenn der Ausdruck \"zwanghaft\" vom Schwurgericht im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verstanden worden ist, weil es dann\n\nvom Zeitpunkt des Eintritts dieses Zustandes abhängt,\n\nob der Angeklagte überhaupt schuldhaft getötet hat. Zur\nEntscheidung dieser Frage bedürfte es allerdings der vom\nSchwurgericht ebenfalls unterlassenen Feststellung, wann\nder Angeklagte den Tötungsentschluß gefaßt hat. Sofern\ndies erst nach Beginn des \"zwanghaften\" Vorgehens der Fall\ngewesen sein sollte, könnte der Angeklagte nicht wegen Tötung eines Menschen verurteilt werden.\n\nDas Urteil muß aus diesen Gründen aufgehoben werden.\n\nSchumacher Willms Kirchhof:\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-09/2-str-158-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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