{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-05-09_2_StR_116_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-05-09","aktenzeichen":"2 StR 116/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 116/72 BESCHLUSS\n55,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Helmut KW aus EEE geboren\nam EEE 1930 in VE zur Zeit in Straf-\n\nhaft in anderer Sache,\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls\n\n4&\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Mai 1972 beschlossen:\n\nI. Auf den Antrag des Angeklagten wird der\ngemäß § 346 Abs. 1 StPO ergangene Beschluß\ndes Landgerichts in Köln vom 28. Juli 1971\naufgehoben.\n\nII, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Köln vom\n16. Februar 1971\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen versuchten schweren Raubs (§§ 43, 249, 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB) verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nräuberischen Diebstahls unter Einbeziehung der in drei\nanderen Verfahren gegen ihn erkannten Strafen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die\nin einem dieser Verfahren nach § 42 m StGB angeordnete\nMaßregel aufrechterhalten und gemäß § 42 n StGB eine lebenslange Sperre angeordnet.\n\nDurch Beschluß vom 28. Juli 1971 hat das Landgericht die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des\nAngeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts ist begründet. Der Angeklagte hat\ndurch einen am 3. Juli 1971 bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz seines Verteidigers die Revisionsamträge\ngegen das am 4. Juni 1971 zugestellte Urteil rechtzeitig\neingereicht und begründet. Der Beschluß des Landgerichts\nvom 28. Juli 1971 muß deshalb aufgehoben werden.\n\nDie Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge zum Teil durch. Der Angeklagte hat sich nicht eines vollendeten schweren räuberischen Diebstahls, sondern eines versuchten schweren Raubes schuldig gemacht.\nDie Anwendung des § 252 StGB würde voraussetzen, daß der\nAngeklagte erst nach Vollendung des Diebstahls Gewalt\nangewendet hat, um sich den Besitz des gestohlenen Kraftfahrzeugs zu erhalten. Dessen Eigentümer, der Zeuge\nBED, hatte nachts eine Bekannte mit dem Wagen zu\nihrem Hotel gefahren. Da er von seinem Fahrzeug bis\nzum Hoteleingang lediglich die Straße zu überqueren\nbrauchte, schloß er den Personenkraftwagen nicht ab\nund ließ den Zündschlüssel stecken. Während er die Bekannte zum Hoteleingang begleitete, stieg der Angeklagte in den Wagen, startete ihn, konnte aber nicht sofort\nabfahren, weil er mit dem Schalthebel der ihm unbekannten Getriebeautomatik zunächst nicht zurecht kam. Als\n\n18\n\nder Zeuge Bil cias Zuschlagen der Wagentür und das\nStarten seines Autos hörte, eilte er sofort über die\nStraße zurück und erreichte das Fahrzeug in dem Augenblick, als der Angeklagte anfuhr., Der Zeuge öffnete\ndie Fahrertür, lief einige Schritte neben dem schneller werdenden Auto her, sprang dann auf den unteren\nTürrand, wobei er sich zunächst am Dach sowie an der\nTüre festhielt. Er versuchte, sich auf den Fahrersitz\nzu drängen, und ergriff das Lenkrad. Der Angeklagte\nversetzte ihm mehrere Stöße. Trotzdem gelang es dem\nZeugen, mit einem Fuß das Bremspedal zu erreichen und\n- so die Feststellungen des Schwurgerichts - den Motor\nabzuwürgen. Daraufhin kam der Wagen nach einer Gesanmtfahrstrecke von etwa 150 m zum Stehen.\n\nNach der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens hatte der Zeuge die tatsächliche Sachherrschaft\nüber seinen Wagen noch nicht verloren, bevorder Angeklagte durch die Armstöße ihm gegenüber Gewalt anwandte\n(so auch BGH Urteil vom 27. Oktober 1959 - 5 StR 463/59 -\nin einem ähnlich gelagerten Fall). Im Zeitpunkt des Anfahrens befand sich der Zeuge schon bei seinem Kraftfahrzeug. Während der verhältnismäßig kurzen Fahrstrecke gelang es ihm, den Angeklagten beim Steuern des\nWagens zu behindern und schließlich das Auto zum Halten\nzu bringen. Er verfügte also über tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten.\n\nWar danach der Diebstahl des Fahrzeugs zur Zeit\nder Gewaltanwendung noch nicht vollendet, so hat sich\nder Angeklagte lediglich eines versuchten schweren Raubes schuldig gemacht. Von diesem Versuch ist er nicht\nfreiwillig zurückgetreten. Es kann dahingestellt bleiben,\n\n-5_\n\nob der Motor des mit einer Getriebeautomatik versehenen Fahrzeugs allein schon durch die Betätigung der\nBremse abgewürgt werden konnte oder ob es hierzu zusätzlich der Wegnahme des Fusses des Angeklagten vom\nGashebel bedurfte. Jedenfalls fehlt jeglicher tatsäehliche Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte freiwillig\nvon der weiteren Verwirklichung seines Planes, das\nFahrzeug zu entwenden, Abstand genommen hat.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung\n\ndes Strafausspruchs notwendig.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-09/2-str-116-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-09/2-str-116-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.366534+00:00"}}