{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-05-09_2_StR_113_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-05-09","aktenzeichen":"2 StR 113/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 113/72 URTEIL\nZi\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Norbert PD aus NEED,\ngeboren am NENNE 1944 ir HE, Kreis FEED,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Schumacher\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt CE au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 16. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nin Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen in drei\nFällen, wegen gewaltsamer Unzucht mit einer Abhängigen\nund wegen gewaltsamer Unzucht mit einem abhängigen Kind\nunter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früher\ngegen ihn ergangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß legen dem\nAngeklagten zur Last, sich zum Nachteil der am EEE\n1956 geborenen Kerstin HB, einer nichtehelichen\nTochter seiner von ihm geschiedenen Ehefrau, eines fortgesetzten Verbrechens schuldig gemacht zu haben. Die\nStrafkammer konnte einen Gesamtvorsatz des Angeklagten\nnicht feststellen (UA S. 5) und hat ihn deshalb abweichend vom Eröffnungsbeschluß wegen vier rechtlich\nselbständiger Handlungen zum Nachteil des Mädchens verurteilt, ohne ihn jedoch zuvor auf die Veränderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen. In dem Unterlassen des Hinweises sieht die Revision mit Recht einen VerstoßB gegen § 265 Abs. 1 StPO. Der hierin liegende Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen\na) bis d) der Urteilsgründe, da der Senat nicht ausschließen\nkann, daß das Urteil insoweit auf dem Mangel beruht.\n\nOhne Bedeutung ist, daß ausweislich des Sitzungsprotokolls auch der Staatsanwalt in seinen Schlußanträgen von mehreren selbständigen Handlungen des Angeklagten\nausgegangen ist. Sein Vortrag konnte den Hinweis des Gerichts nicht ersetzen (BGHSt 19, 141).\n\n2. Auf die Sachbeschwerde ist das Urteil auch im\nFalle e) der Gründe (gewaltsame Unzucht mit der zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alten Christiane Hofmann) aufzuheben. In diesem Falle hat die Strafkammer den Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener Unzucht mit\neiner Abhängigen verurteilt, ohne daß die bisherigen Feststellungen die Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nrechtfertigen. Nach den Darlegungen auf S. 2 UA hat der\nAngeklagte die Handlungen mit Christiane \"entweder im\nFrühjahr oder im Sommer 1970\" begangen; die Handlungen\nkönnen mithin in die Zeit vor dem 1. April 1970 gefallen\nsein, in der der Angeklagte nicht - wie später - bei seiner von ihm geschiedenen Ehefrau, sondern ständig bei\n\nseiner Mutter wohnte. Inwiefern ihm Christiane in dieser\nZeit im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB \"anvertraut\"\n\nwar, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Auf BGHSt 17,\n191 und 21, 196, 200 wird hingewiesen.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-09/2-str-113-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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