{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-05-04","aktenzeichen":"2 StR 86/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 86/72 BESCHLUSS\nIS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut, Roman, Johann, Georg, Ernst 5 CEED,\nohne festen Wohnsitz, geboren am ED 924 ir :: uuiiiiiEE,\n\nÖsterreich, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 23. Jui 1971 im Strafausspruch dahin ergänzt, daß\ndie vom Angeklagten verbüßte, gegen ihn durch\ndas Stadtgericht in Kopenhagen am 9. März 1970\nverhängte Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie\ndie gegen ihn aus dem Urteil des Stadtgerichts\nMalmö vom 15. April 1970 vollstreckte Teilfreiheitsstrafe von acht Monaten auf die erkannte\nStrafe angerechnet werden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Gebühr für das Revisionsverfahren wird um\nein Viertel ermäßigt. Die in diesem Verfahren\nentstandenen Auslagen, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen zu\ndrei Viertel der Angeklagte, zu einem Viertel\ndie Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in einem\nschweren Fall in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\n1,\n\nDie Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des\nStrafausspruchs zum Teil Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht nicht\ngegen den Grundsatz der Spezialität verstoßen (BGHSt 22,\n307, 308).\n\nZutreffend hat der Beschwerdeführer jedoch beanstandet, daß die gegen ihn von den Stadtgerichten Kopenhagen\nund Malmö verhängten Strafen, soweit er sie verbüßt hat,\nvon der Anrechnung auf die im angefochtenen Urteil erkannte Strafe ausgenommen worden sind. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1\nStGB müssen sie aber angerechnet werden, da die durch die\nbeiden ausländischen Urteile abgeurteilten Fälle nur Teilakte einer einheitlichen fortgesetzten Tat sind, zu der\nauch die dem Urteil des Landgerichts Köln zugrunde liegenden Teilakte gehören.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-04/2-str-86-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-04/2-str-86-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.193592+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-05-04/2-str-86-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1972-05-04","dockets":["2 StR 86/72"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.05.1972 – 2 StR 86/72","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-04/2-str-86-72","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 23. Jui 1971 im Strafausspruch dahin ergänzt, daß\ndie vom Angeklagten verbüßte, gegen ihn durch\ndas Stadtgericht in Kopenhagen am 9. März 1970\nverhängte Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie\ndie gegen ihn aus dem Urteil des Stadtgerichts\nMalmö vom 15. April 1970 vollstreckte Teilfreiheitsstrafe von acht Monaten auf die erkannte\nStrafe angerechnet werden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Gebühr für das Revisionsverfahren wird um\nein Viertel ermäßigt. Die in diesem Verfahren\nentstandenen Auslagen, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen zu\ndrei Viertel der Angeklagte, zu einem Viertel\ndie Staatskasse.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/60","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"60","label":"§ 60 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:17:38.193592+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}