{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-04-12_2_StR_130_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-04-12","aktenzeichen":"2 StR 130/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 130/72 BESCHLUSS\nA124\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pflasterer Johannes Fritz G DS\naus DgD- GE, zeboren an EEE 1914\n\nin CE (Thüringen),\n\nwegen Diebstahls\n\nGl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. April 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt von\n\n2. November 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Urteil weist in mehrfacher Hinsicht Mängel auf,\ndie es dem Senat unmöglich machen, die Anwendung des\nsachlichen Strafrechts zu überprüfen.\n\n1. Das Landgericht teilt zu der dem Urteil zugrundegelegten Tat zunächst nur mit, daß der Angeklagte sie begangen haben soll (S. 6 UA). Im Rahmen der Beweiswürdigung\nführt es sodann aus, die Täterschaft des leugnenden Angeklagten sei auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen für Daktyloskopie erwiesen (S. 10 UA); die von dem Angeklagten hinterlassenen Fingerspuren seien \"im Zusammenhang mit dem ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten\nAufbrechen des Kiosks\" gesetzt worden (S. 11 UA). Diese\nFassung der Urteilsgründe läßt nicht erkennen, ob die\nStrafkammer den Hergang der Tat im einzelnen selbst festgestellt hat. Sie legt vielmehr die Annahme nahe, daß die\nStrafkammer lediglich die Täterschaft des Angeklagten\nfestgestellt und hinsichtlich des Tathergangs die Darstellung der Anklageschrift ungeprüft übernommen hat. Das\nwäre nicht zulässig.\n\n>. Ein weiterer Mangel des Urteils liegt darin,\ndaß die Strafkammer nicht festgestellt hat, zu welcher\nZeit der Angeklagte die dem Urteil des Landgerichts in\nSchweinfurt vom 21. Februar 1957 zugrundeliegenden Taten begangen hat und wann er in jenem Verfahren in Untersuchungshaft genommen worden ist (S. 4 UA). Diese Feststellungen sind von Bedeutung für die Prüfung der Rückfallverjährung im Sinne des § 17 Abs. 4 StGB.\n\n3, Schließlich ergeben weder der Urteilsausspruch\nnoch die Urteilsgründe etwas über die Höhe der in dem\nVerfahren 3 Ls 16/70 StA Darmstadt (Ss. 5 UA) erkannten\nEinzelstrafe, die das Landgericht in die von ihm gebildete Gesamtstrafe einbezogen hat. Das hindert eine Überprüfung der Gesamtstrafenbildung.\n\nKirchhof Hürxthal Müller\n\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-12/2-str-130-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-12/2-str-130-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.740148+00:00"}}