{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-03-27_2_StR_190_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-08-29","aktenzeichen":"2 StR 190/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zuständig im Sinne des § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist\njeder Beamte, der allgemein zum Feststellen von Personalien befugt ist; die allgemeine Zuständigkeit\nist Tatbestandsmerknmal.\n\nDer Täter handelt jedoch nicht rechtswidrig, wenn er\nim Einzelfall zur Angabe der Personalien nicht verpflichtet ist. Irrt er hierüber, so gelten die aligemeinen Irrtumsregeln.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB § 360 Abs. 1 Nr. 8\n\nZuständig im Sinne des § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist\njeder Beamte, der allgemein zum Feststellen von Personalien befugt ist; die allgemeine Zuständigkeit\nist Tatbestandsmerknmal.\n\nDer Täter handelt jedoch nicht rechtswidrig, wenn er\nim Einzelfall zur Angabe der Personalien nicht verpflichtet ist. Irrt er hierüber, so gelten die aligemeinen Irrtumsregeln.\n\nBGH, Beschl. v. 29. August 1972 - 2 StR 190/72 -\nOLG Frankfurt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 190/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Wilheln KW aus EEE, zetoren\nam EEE 1945 in To,\n\nwegen Verweigerung von Personalien\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main\nvom 27. März 1972 nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nin der Sitzung vom 29. August 1972 beschlossen:\n\nZuständig im Sinne des $ #50 Abs. 1 Nr. 8 StGB\nist jeder Beamte, der allgemein zum Feststellen von Personalien befugt ist; die allgemeine\nZuständigkeit ist Tatbestandsmerknal.\n\nDer Täter handelt jedoch nicht rechtswidrig,\nwenn er im Einzelfall zur Angabe der Personalien nicht verpflichtet ist. Irrt er hierüber,\nso gelten die allgemeinen Irrtumsregeln.\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht Bad Schwalbach hat den Angeklagten\nwegen einer Übertretung nach § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB zu\neiner Geldstrafe von 50,-- DM, ersatzweise für je 25,-—- IM\nein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Angeklagte hatte\nsich bei einer Überprüfung des Kraftfahrzeuges seiner Ehefrau durch Polizeibeamte, denen zwei Scheinwerfer nicht vorschriftsgemäß angebracht schienen, fälschlicherweise als\nHalter des Fahrzeugs ausgegeben. Als die Beamten daraufhin\ndie Kraftfahrzeugpapiere zu sehen verlangten und außerden\nden Angeklagten zur Angabe seiner Personalien aufforderten,\nweigerte sich dieser. Der Angeklagte gab seine Personalien\nerst an, als er vorläufig festgenommen wurde und zwecks Per-\n\nsonenfeststellung zur Wache gebracht werden sollte. In\nder Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er sei der Auffassung gewesen, die Polizeibeamten hätten kein Recht gehabt, seine Personalien festzustellen. Deswegen habe er sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden. Das amtsrichterliche Urteil führt zu dieser Einlassung aus:\n\n\"Es mag dahinstehen, ob der Irrtum über die\nRechtmäßigkeit des Vorgehens der Polizei und\n\nder Berechtigung zur Personalienverweigerung\n\nein Tatbestandsirrtum oder ein - vermeidbarer —-\nRechtsirrtum ist. Denn ein Irrtum lag nicht vor.\nDer Angeklagte hat selber erklärt, er habe\n\nseine Personalien aus Trotz verweigert, weil\n\ner sich auf Grund des internationalen Sportrechtes im Recht gefühlt habe. Er hat damit mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt.\"\n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er seinen Rechtsstandpunkt weiterverfolgt.\n\nDas zur Entscheidung über die Revision zuständige\nOberlandesgericht Frankfurt geht davon aus, daß die Berechtigung, Personalangaben zu verlangen, im Rahmen der Zuständigkeit des einschreitenden Beamten zu prüfen sei und daß\nes sich bei dem Merkmal der Zuständigkeit um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit handele. Es will auf einen\nIrrtum über die Zuständigkeit die Grundsätze des Verbotsirrtuns anwenden und das amtsrichterliche Urteil unter Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht aufheben, weil\n\nes die Urteilsfeststellungen zu dem vom Angeklagten behaupteten Irrtum über die Berechtigung zum Einschreiten\nund zu der Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit dieses\nIrrtums für nicht ausreichend hält. Daran sieht es sich\ndurch ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nvom 19. Januar 1965 (NJW 1965, 1492) gehindert, das den\nIrrtum über die Zuständigkeit des die Personalangaben fordernden Beamten als einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum angesehen hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:\n\nIst der Irrtum des Täters über die Zuständigkeit des Beamten - § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB -\nals Tatbestandsirrtum oder als Verbotsirrtum\nzu behandeln?\n\nII. Die Vorlage ist zulässig (§ 121 Abs. 2 GVG). Die\nim Vorlegungsbeschluß vertretene Auslegung des tatrichterlichen Urteils, daß es keine ausreichenden Feststellungen\nzu dem vom Angeklagten vorgebrachten Irrtum und dessen Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit enthalte, ist möglich. Mit\ndieser Auslegung wird die von dem Oberlandesgericht aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich.\n\nIII. In der Sache selbst geht der Senat von folgenden Erwägungen aus:\n\nDie Polizeibeamten waren bei der Aufforderung an den\nAngeklagten zur Angabe seiner Personalien auf Grund seines\nVerhaltens der Ansicht, daß er sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht habe. Sie hielten sich daher zutref-\n\nfend für verpflichtet, einzugreifen und den Angeklagten\nüber seine Person zu befragen. Für die Entscheidung der\nFrage, ob der Angeklagte sich durch die Verweigerung der\nvon ihm verlangten Angaben über seine Person einer Übertretung nach § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB schuldig gemacht\nhat, ist in erster Linie bedeutsam, wie der Begriff \"zuständig\" in dieser Vorschrift zu verstehen ist. Dieses\nMerkmal kann in einem engeren und einem weiteren Sinne aufgefaßt werden: Der Begriff kann sich entweder auf die allgemeine mit der Beamtenstellung verbundene Befugnis zum\nFeststellen der Personalien beschränken oder - weitergehend -\ndie Befugnis dazu im Einzelfall mit umfassen. Beides deckt\nsich nicht; die aligemeine Befugnis steht dem Polizeibeamten kraft seines Auftrags als einem Organ zum Schutz der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung zu. Indessen ergibt\nsich für ihn aus dieser Aufgabenstellung noch nicht das\nRecht, ohne weitere Voraussetzung von jedem Bürger Angaben .\nzur Person zu verlangen.\n\nDas Reichsgericht hat, nachdem zuvor teilweise als\nzuständiger Beamte derjenige angesehen worden war, dem ein\n' Recht auf Erforschung des Namens zukommt, die Begriffsbestimmung dahin getroffen, daß der Beamte das hoheitliche\nRecht haben müsse, nach dem Namen zu fragen, so daß die\nAngabe eines falschen Namens - oder die Weigerung, die\nPersonalien anzugeben — als Eingriff in die staatlichen\nHoheitsrechte erscheine (RGSt 72, 30, m.w.Nachw.). Diese\nEntscheidung hat man in der Folgezeit allgemein zugrunde\ngelegt und somit die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung in\ndas Merkmal der Zuständigkeit hineingenommen (z.B. Mösl\nin IK 9. Aufl. § 360 Rdn. 10; Schönke/Schröder, StGB 16.\n\nAufl. § 360 Rän. 28, jeweils m.w. Nachw.). Nach dieser Betrachtungsweise gehörte die Berechtigung des Beamten, in\ndem jeweiligen Falle die Personalien zu erfragen, zum gesetzlichen Tatbestand des § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Ihr ist\nhernach die Rechtsprechung und das Schrifttum zum Teil gefolgt. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 1965 das Merkmal \"zuständig\" in\ndem die Berechtigung mit umfassenden Sinne als Tatbestandsmerkmal angesehen, auf das sich der Vorsatz erstrecken\n\nmuß, so daß bei einem Irrtum darüber der Vorsatz entfallen\nwürde (NJW 1965, 1492; anders allerdings BayObLG NJW 1969,\n2057 ff). Dem hat sich ein Teil des Schrifttums angeschlossen (Mösl in IK 9. Aufl. § 360 Rdn. i2; Schönke/Schröder,\nStGB 16. Aufl. § 360 Rdn. 29; Maurach, Deutsches Strafrecht\nBesonderer Teil 5. Aufl. S. 665 und Nachtrag II zum Besonderen Teil 1971 S. 24).\n\nDemgegenüber sieht Welzel die Zuständigkeit nicht als\nTatbestandsmerkmal, sondern als Merkmal der Rechtswidrigkeit an, so daß der Irrtum des Täters nach den Regeln des\nIrrtums über ein Rechtswidrigkeitselement zu beurteilen\nwäre (Das Deutsche Strafrecht 11. Aufl. S. 513). SchließB-\nlich wird die Zuständigkeit in Parallele zur Rechtmäßigkeit\nder Amtsausübung bei § 113 StGB aF auch als objektive Bedingung der Strafbarkeit angesehen (Dreher JR 1965, 349\nund StGB 33. Aufl. § 360 Anm. 8 A c; Koffka JR 1970, 71;\nLackner/Maassen, StGB 6. Aufl. § 360 Anm.7). Der Bundesgerichtshof hat sich, soweit ersichtlich, bisher zu der\nFrage, wie der Begriff in § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB auszulegen ist, nicht geäußert.\n\nDer Senat folgt weder der dem Begriff vom Reichsgericht gegebenen Deutung noch der Gegenmeinung, daß es\nsich bei dem Merkmal \"zuständig\" um eine Bedingung der\nStrafbarkeit handle. Beide Auffassungen, von denen die\neine auf eine zu große Einengung, die andere auf eine zu\ngroße Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift\nabzielt, erklären sich aus einer strafrechtlichen Betrachtungsweise, die den Verbotsirrtum in seiner rechtlichen\nBedeutung noch nicht erkannt hatte oder nicht in ihre Be-\n\ntrachtung einbezog.\n\nZuständigkeit bedeutet nach allgemeinem Verständnis\nnichts weiter als den nach örtiichen unä sachiichen Gesichtspunkten begrenzten Geschäftsbereich einer Behörde.\nZuständig ist bei diesem Verständnis jeder Beamte, der\nzu dieser Behörde gehört und deren Aufgaben wahrnimmt. Dazu gehört nicht, daß die Tätigkeit des Beamten auch nach\nden Gegebenheiten des Einzelfalls sachlich gerechtfertigt\nist. Zur Zuständigkeit im Sinn des § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB\ngenügt also, wenn man hiervon ausgeht, die allgemeine aus\ndem Amt fließende Befugnis eines Beamten, Personalien zu\nerfragen. Es besteht keine Notwendigkeit, das Merkmal zuständig über den schon nach dem Wortlaut der Vorschrift\nnaheliegenden Sinn einer allgemeinen Befugnis hinaus mit\nder Rechtmäßigkeit der einzelnen Amtshandlung zu verbinden.\nDer äußere Tatbestand ist danach schon dann verwirklicht,\nwenn der Täter einem allgemein zum Erfragen der Personalien befugten Beamten gegenüber die Auskunft verweigert.\nIrrt der Täter über diese Eigenschaft des Beamten, dann\nirrt er insoweit über ein Tatbestandsmerkmal.\n\nDie Verwirklichung des in dieser Weise begrenzten\nTatbestands kann andererseits auf jeden Fall nur dann\nstrafbar sein, wenn der Täter rechtswidrig handelt. Das\nist nur der Fall, wenn der Beamte auch im Einzelfall zur\nFeststellung der Personalien befugt ist. Denn nach allgemeiner Meinung besteht keine gesetzliche Pflicht des\nStaatsbürgers, sich ohne Grund auf amtliche Aufforderung\nüber seine Person auszuweisen (OLG Hamm NJW 1954, 1212).\nDementsprechend ist im Gegensatz zu den meisten Straftatbeständen die Verwirklichung des Tatbestandes nicht schon\nregelmäßig denn rechtswidrig, wenn keine die tatbestandsmäßige Handlung gestattende Gegennorm vorliegt. Vielmehr\nbestimnt es sich nach den Umständen des Einzelfalles,\nob die Tat rechtswidrig ist oder nicht. Sie ist es dann\nnicht, wenn der Befragte zur Angabe seiner Personalien\nnicht verpflichtet und damit der zuständige Beamte zum\nErforschen der Personalien nicht berechtigt ist. Der Umfang der Verpflichtung des Bürgers und die Grenze der Berechtigung des Beamten decken sich.\n\nDas vorlegende Gericht ist bezüglich der Befugnis\nder Polizeibeamten im vorliegenden Falle zu Recht davon\nausgegangen, daß eine als Beschuldigter im Rahmen eines\nErmittlungsverfahrens in Betracht kommende Person zur Angabe der Personalien verpflichtet ist (BGHSt 21, 334,\n364). Gleiches gilt auch für den Betroffenen in einem\nOrdnungswidrigkeitenverfahren (OLG Düsseldorf NJW 1970,\n1888).\n\nNach den bisherigen Feststellungen betraf der etwaige Irrtum des Angeklagten die rechtliche Bewertung des\n\nVorgehens der Polizeibeamten, ihre Befugnis zum Einschreiten im Einzelfall. Er hielt, soweit er sich überhaupt irrte, deren Ansicht, die Scheinwerfer seien nicht\nordnungsgemäß angebracht, für falsch. Aus diesem Grunde\nkam er zu der Auffassung, er sei rechtlich nicht verpflichtet, seine Personalien bekanntzugeben. Hierbei\nwürde es sich um einen sog. Gebotsirrtum (vgl. BGHSt 19,\n295) handeln, für den die allgemeinen Regeln des Verbotsirrtums Geltung haben.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts.\n\nSenatspräsident Schumacher\nund Bundesrichter Dr.Meyer\nsind beurlaubt und deshalb\nan der Unterschrift gehindert.\n\nWillns | Willms\nKirchhof Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-29/2-str-190-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-29/2-str-190-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.372753+00:00"}}