{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-03-15_2_StR_118_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-03-15","aktenzeichen":"2 StR 118/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 118/71 URTEIL\n25.5\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrzeugmechaniker Günter > GE aus\n\nCE, <ort geboren am EEE 1931, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n2, den Reiseleiter Günter HB aus EEE,\ndort geboren en: 932,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 15. März 1972 in der Sitzung vom 29. März\n1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Dr. Schauenburg\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (MEEEED:.: GEHE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Di\nRechtsanwalt ED..: > ME\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hg\nJustizsekretär Win der Verhandlung,\nJustizangestellte WB pei der Verkündung\n\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Bi wira\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main)\nvom 31. Dezember 1969 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen A 1, 3\nund 4 sowie B 7, 9, 10 und 12 der Urteils-\n\ngründe verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten He\n- wird das Urteil, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu heuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Lanädgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision des Angeklagten BEE wirä verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BE wesen\nHehlerei in drei Fällen und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil desselben Gerichts\nvom 4. Juni 1965 - 2 Ks 4/64 - ausgesprochenen Gefängnisstrafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\nin fünfzehn Fällen, davon in vierzehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Falle in Tateinheit mit Kennzeichenmißbrauch, wegen Betrugs und wegen\nGefährdung im Straßenverkehr (8 315 c Abs. 1Nr. 1a StGB)\nzu einer Gesamtzuchthausstrafe. von vier Jahren vemurteilt und im übrigen freigesprochen. Den Angeklagten E@8\nhat eg wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen,\ndavon in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund Betrug, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es beiden\n\nAngeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\n\ndrei Jahren entzogen und den Führerschein eingezogen.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verlet-\n\nzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmit-\n\ntel des Angeklagten BE hat zum Teil, das des Angeklagten Hin vollem Umfang Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Biiführt mit\nzwei Verfahrensrügen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n1 Begründet sind folgende Beschwerden:\n\n1. Der Verteidiger hat beantragt, Frau von HOEEEED\nund die Rechtsanwälte MP und Dr. IE zu der Behauptung zu vernehmen, der Angeklagte habe mit diesen\nPersonen in den Jahren 1964 und 1965 darüber gesprochen,\ndaß er von dem Zeugen SB erprest worden sei. Die\nStrafkammer hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, weil die genannten Personen\nkeine Tatzeugen der angeblichen Erpressung seien und\nnur das bekunden sollten, was inhaltlich der Einlassung\ndes Angeklagten entspreche.\n\nDie Revision sieht darin einen Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 3 StPO. Sie meint, das Landgericht habe rechtsirrtümlich die behauptete Tatsache für unerheblich gehalten. Denn eine Bestätigung dieser Behauptung durch\ndie benannten Zeugen hätte die Glaubwürdigkeit des Zeugen SC auch hinsichtlich der den Angeklagten be-\n\nlastenden Aussagen über den Ankauf gestohlener Kraftfahrzeuge erschüttert.\n\nDiese Verfahrensrüge greift durch, weil die behauptete Tatsache für die Strafkammer entgegen der bei .\nder Ablehnung des Beweisamtrags gegebenen Begründung\nnicht ohne Bedeutung war. Aus der in den Urteilsgründen nitgeteilten Beweiswürdigung ergibt sich, daß die\nStrafkammer der Behauptung des Angeklagten, er habe\ndritten Personen von einer ihm gegenüber begangenen\nErpressung Schlarbs erzählt, Bedeutung für ale Frage\nbeigemessen hat, ob eine solche Erpressung stattgefunden haben kann und ob daraus Schlüsse für die Glaubwürdigkeit SED zu ziehen sind. Denn sie gründet hier\nihre Überzeugung von der Verlässlichkeit der Aussage\ndes Zeugen iilillBausärücklich auch darauf, daß die\nZeugen DEE unü Ham einen Bericht des Angeklagten\nvon der angeblichen Erpressung nicht bestätigt haben.\nDamit aber hat sie es als möglich erachtet, daß die\nEinlassung des Angeklagten, er sei von SCEEEEB erpreSt\nworden, wenn sie durch die Aussage der beiden mittelbaren Zeugen bestätigt worden wäre, die Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit des Zeugen SE für die hier wesentlichen Vorgänge beeinflußt hätte. Darin liegt ein Widerspruch zu der bei der Ablehnung des Beweisamtrags\ngegebenen Begründung (vgl. RGSt 61, 360), der nicht dadurch ausgeräumt wird, daß sich dieser Antrag auf andere Zeugen bezog. Die Zeugen TOR und HERD waren hinsichtlich der angeblichen Erpressung ebensowenig Tatzeugen wie die Zeugen von Hip, \"EEE und Dr. D-\n\nAuf diesem Mangel kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei in den Fällen A 1, 3 und 4 der\nUrteilsgründe beruhen. Insoweit hat die Strafkammer ihre\nFeststellungen auch auf die Aussagen des Zeugen 0)\ngestützt, gegen dessen Glaubwürdigkeit der Angeklagte\nsich mit dem Vorwurf der Erpressung gewandt hat. Dagegen ist auszuschließen, daß der Schuldspruch in den übrigen Fällen auf dem Verfahrensmangel beruht. Dies gilt\nauch für die Verurteilung wegen Diebstahls im Falle A 2\nder Urteilsgründe. Denn zu der Feststellung, daß der Angeklagte hier selbst einen Kraftwagen gestohlen hatte,\nhaben die Aussagen des Zeugen SW über den späteren\nErwerb dieses Fahrzeugs ersichtlich nichts beigetragen.\n\n2. Die Strafkammer hat am 23. September 1969, am\nersten Tage der Hauptverhandlung, das Verfahren gegen den\nAngeklagten Hg abgetrennt. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten BiiillBan 23. September, 25. September, 2. Oktober und 7. Oktober 1969 sowie\nder Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Hifpan 3. Oktober 1969 hat sie die Verfahren durch Beschluß vom\n9. Oktober 1969 wieder verbunden und an weiteren 23 Tagen\nbis zum 31. Dezember 1969 gleichzeitig verhandelt. Bei\nder Abtrennung hatte sie zunächst bestimnt, daß die weitere Verhandlung gegen HB an 2. Oktober 1969 - zur selben Zeit wie die gegen BÜB- stattfinden sollte. Wegen zwischenzeitlicher Erkrankung des Angeklagten I\nwurde der Termin auf den 3. Oktober 1969 verlegt. An diesem Tage hat die Strafkammer die Hauptverhandlung gegen\nHB allein im Krankenhaus durchgeführt und deren Fortsetzung auf den 9. Oktober 1969 bestimnt.\n\nDie Revision sieht in diesem Verfahren einen Verstoß gegen §§ 230, 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO, der gemäß § 338\n\nNr. 5 StPO einen absoluten Revisionsgrund darstelle. Sie\nmeint, daß in der am 3. Oktober 1969 gegen den Angeklagten HP durchgeführten Hauptverhandlung Vorgänge zur\nSprache gekommen seien, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einzelnen dem Angeklagten EEE zur Last gelegten Taten ständen. Jede Einlassung des Angeklagten\nHg habe sich notwendig auch auf Vorwürfe gegen den Angeklagten BAM bezogen.\n\nDiese Rüge ist begründet, soweit der Angeklagte in\nden Fällen B 7, 9, 10 und 12 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit nit Urkundenfälschung\nverurteilt worden ist.\n\nEs ist zwar anerkannten Rechts, daß Strafsachen,\ndie zur gleichzeitigen Verhandlung verbunden worden sind,\njederzeit getrennt und auch erneut verbunden werden dürfen. Vor allem in länger dauernden Strafverfahren gegen\nmehrere Angeklagte können Zweckmäßigkeitserwägungen solche Maßnahmen nahelegen. Die Zulässigkeit eines derartigen Verfahrens findet jedoch dort ihre Grenze, wo zwingende Vorschriften der Strafprozeßordnung entgegenstehen.\nDies ist dann der Fall, wenn Trennung und Wiederverbindung dazu führen, daß die Hauptverhandlung teilweise unter Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO in Abwesenheit eines\nAngeklagten oder unter Verstoß gegen § 140 Abs. 1 Nr. 1\n- StPO in Abwesenheit seines Verteidigers stattfindet. Rechtlich unbedenklich ist hiernach eine von vornherein als\nvorübergehend vorgesehene Verfahrenstrennung nur dann, wenn\nin der zwischenzeitlich weiter geführten Hauptverhandlung\ngegen den einen Angeklagten ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die mit dem gegen den anderen - abwesenden -\n\nAN\n\nAngeklagten erhobenen Vorwürfen in keinem sachlichen\nZusammenhang stehen. Ist dagegen ein derartiger Zusanmenhang gegeben, dann führt die während der Trennung\ndurchgeführte Verhandlung zu einer Umgehung des in §§ 230,\n140 StPO niedergelegten und in § 338 Nr. 5 StPO besonders gesicherten Anwesenheitsgebotes. Der absolute Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO muß deshalb eingreifen, soweit nicht sicher auszuschließen ist, daß die in\nAbwesenheit des Angeklagten geführte Hauptverhandlung\nden Gegenstand seiner späteren Verurteilung sachlich mit\nbetroffen hat (BGHSt 24, 257).\n\nIm vorliegenden Falle hatte die Strafkammer, wie\nsich aus den Niederschriften über die Hauptverhandlung\nergibt, das Verfahren gegen den Angeklagten HD von vornherein nur vorübergehend abgetrennt. In der während der\nAbtrennung durchgeführten Verhandlung gegen den Angeklagten H@® vom 3. Oktober 1969 hat sie den Angeklagten Hg\nzu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gehört, nach denen\ner die gestohlenen Kraftfahrzeuge von dem Angeklagten\nDEBerhalten und nach Holland verbracht haben soll.\n\nEs handelte sich hierbei um die Fälle B 3, 4, 5, 6, 7,\n\n9, 10, 12, 13, 17, 24 und 25 der Urteilsgründe. Damit hat\nsie in Abwesenheit des Angeklagten DW Vorfäile erörtert, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den auch ihm\nzur Last gelegten Taten stehen.\n\nDer Verfahrensverstoß zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in den Fällen\nB7, 9, 10 und 12 verurteilt worden ist; in den übrigen\ndurch die Hauptverhandlung vom 3. Oktober 1969 betroffe-\n\nnen Fällen ist der Angeklagte durch den Verstoß nicht\nbeschwert, da das Verfahren insoweit durch Freispruch\n\noder Einstellung abgeschlossen wurde. Die weiteren Schuldsprüche beziehen sich auf Gegenstände, die der Verfahrensverstoß nicht berührt.\n\nII. Wegen der unter I.1. und 2. erörterten Verfahrensfehler ist das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte BEE in den Fällen A 1, 3 und 4 sowie B 7, 9,\n\n40 und 12 verurteilt worden ist. Da nicht ausgeschlossen\nwerden kann, daß diese Verurteilung die Höhe der Einzelstrafen in den übrigen Fällen beeinflußt hat, ist das Urteil auch im gesamten Strafausspruch aufzuheben.\n\nIII. Wegen der Aufhebung des Urteils in diesem Umfange haben nur noch die sich auf die Verurteilung in den\nübrigen Fällen beziehenden Verfahrensbeschwerden sachliche Bedeutung. Soweit diese im nachfolgenden nicht erörtert werden, sind sie offensichtlich unbegründet. Einzugehen ist nur auf folgende Rügen:\n\n1. Die Revision meint, der Angeklagte sei seinem\ngesetzlichen Richter entzogen worden.\n\na) Unrichtig ist insoweit zunächst die Auffassung,\ndaß die 13. Strafkammer in dieser Sache nicht zuständig\ngewesen sei. Die 12. Strafkammer hat durch Beschluß vom\n29. Oktober 1968 die bei ihr am 19. September 1968 von\nder Staatsanwaltschaft eingegangene Anklage zugelassen\nund das Hauptverfahren eröffnet. Durch den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1969 wurde der Geschäftskreis\nder großen Strafkammern dahin bestimnt, daß die Verfah-\n\n- 10 -\n\nren einzelner Sachgebiete, u.a. \"Alle Betrugs- und Untreuefälle 1. Instanz\", der 14. Strafkammer (mit den Anfangsbuchstaben A bis K) und der 15. Strafkammer (mit\nden Anfangsbuchstaben L bis Z) zugewiesen wurden und insoweit alle bereits bei der 8. Strafkammer anhängigen\nSachen sowie die seit dem 1. Januar 1968 bei den übrigen\nStrafkammern von der Staatsanwaltschaft eingegangenen Sachen auf sie übergehen sollten. Das Präsidium des Landgerichts hat diese Geschäftsverteilung durch folgenden\nBeschluß vom 30. April 1969 geändert:\n\n\"Die 14. Strafkammer ist u.a. mit den ab\n\n1. Mai 1969 bis Ende 1969 terminierten Strafsachen, insbesondere den Strafsachen gegen\nChristel (2 KMs 7/68) und gegen Werner TER (2 Kis 2/69) zur Zeit überlastet.\n\nZu ihrer Entlastung gehen daher alle bis zun\n1.5.1969 eröffneten, aber noch nicht terminierten erstinstanzlichen Verfahren sowie die bis\ndahin eingegangenen, aber noch nicht terminierten Berufungsverfahren von der 14. Strafkammer\nauf die 13. Strafkammer über.\"\n\nZu Unrecht meint der Beschwerdeführer, daß der Änderungsbeschluß unwirksam sei, da ihm nicht das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährt worden sei. Er\nverkennt, daß es sich bei der Geschäftsverteilung und ebenso bei ihrer Änderung nach § 63 GVG nicht um gerichtliche\nVerfahren, sondern um Akte der Justizverwaltung handelt,\ndie sich an allgemeinen, justizgemäßen Gesichtspunkten auszurichten haben (vgl. u.a. BVerfGE 9, 223, 226; BGHSt 7,\n23) und demzufolge gerade ohne Rücksicht auf ein einzelnes\nVerfahren und dessen Beteiligte zu treffen sind.\n\n- 11 -\n\nUnzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, daß der Beschluß insofern auf sachfremden Erwägungen beruhe und willkürlich sei, als die\nVerfahren nicht der 15. Strafkammer, die ebenfalls als\n\"Spezialkammer\" eingerichtet gewesen sei, oder jeweils\nden ursprünglich zuständigen Kammern zugewiesen worden\nseien. Das Präsidium hat durch den Beschluß die 15.\nStrafkammer praktisch als dritte \"Spezialkammer\" behandelt. Das ist nicht zu beanstanden.\n\nb) Unbegründet ist ferner die Rüge, die 13. Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil\nLandgerichtsrat Schmidt als beisitzender Richter an der\nHauptverhandlung, die sich auf 28 Verhandlungstage in\nder Zeit vom 23. September 1969 bis zum 31. Dezember 1969\nerstreckte, und an dem Urteil mitgewirkt habe, obwohl er\nam 1. November 1969 aus der 13. Strafkamner ausgeschieden sei.\n\nDas Präsidium des Landgerichts hat durch Beschluß\nvom 3. Oktober 1969 aus Anlaß der Verstzung eines anderen Richters Landgerichtsrat Schmidt der 5. kleinen Strafkammer sowie der 7., 10. und 11. Strafkamner zugeteilt\nund bestimmt, daß er mit Ablauf des 1. November 1969 aus\nder 13. Strafkammer ausscheide. Am 31. Oktober 1969 hat\nes weiter beschlossen, daß Landgerichtsrat Thomas für den\naus der 13. Strafkammer ausscheidenden Landgerichtsrat\nSchmidt mit Wirkung vom 1. November 1969 der 13. Strafkammer als beisitzender Richter zugeteilt werde.\n\nLandgerichtsrat Schmidt war durch diese Beschlüsse\nan derweiteren Mitwirkung in der vorliegenden Sache recht-\n\n- 12 -\n\nlich nicht gehindert; sie konnten seiner Pflicht, an\neiner bereits vorher begonnenen Hauptverhandlung weiter\nals Richter mitzuwirken, keinen Abbruch tun (vgl. BGHSt\n8, 250 für die Mitwirkungspflicht des berufenen Richters\nbei einer im neuen Geschäftsjahr fortgesetzten Hauptverhandlung).\n\nc) Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang\nweiter erhobene Rüge, der Angeklagte sei bereits dadurch\nseinem gesetzlichen Richter entzogen worden, daß an den\nEröffnungsbeschluß Richter mitgewirkt hätten, die weder\nMitglieder der 12. Strafkammer noch deren Vertreter gewesen seien. Sie greift schon deshalb nicht durch, weil\nauszuschließen ist, daß das Urteil auf dem behaupteten\nMangel beruht (§ 336 StPO). Eine andere Beurteilung könnte freilich geboten sein, wenn der Eröffnungsbeschluß,\ndessen Vorliegen als Prozeßvoraussetzung von Amts wegen\nzu prüfen ist, aus diesem Grunde schlechthin unwirksam\nwäre. Das ist jedoch so wenig wie bei einem Urteil der\nFall, das von einem nach dem Geschäftsverteilungsplan\nnicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht erlassen wurde\n(vgl. BGHSt 10, 278).\n\n2. In der Hauptverhandlung vom 11. und 16. Dezenber 1969 hat der Verteidiger des Angekkgten der Vernehmung der in den Fällen B 14, 15, 16, 19 und 20 geschädigten Personen, die als bis dahin noch nicht benannte Zeugen von dem Staatsanwalt geladen worden waren, widerspro-\n\nchen und beantragt, \"gem. § 246 Abs. 2 StPO zu verfahren\".\n\nDie Strafkammer hat durch förmliche Beschlüsse in der\nHauptverhandlung vom 11. und 16. Dezember 1969 die An-\n\nnf\n\n- 13 -\n\nträge auf Aussetzung mit der Begründung abgelehnt, daß\nes sich \"bei diesen präsenten/Beweismitteln nicht um\neinen Fall des § 246 StPO\" handle, und die Zeugen vernommen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung der Ablehnungsbeschlüsse fehlerhaft war. Die aus\n88 222 Abs. 1, 246 Abs. 2 StPO abgeleitete Rüge greift\njedenfalls deshalb nicht durch, weil auszuschließen ist,\ndaß das Urteil auf dem angeblichen Mangel beruht. Bei\nden Zeugen handelte es sich durchweg um die Halter der\ngestohlenen Kraftfahrzeuge, die über Einzelheiten ihrer\nKraftwagen und über die Umstände des Verlustes aussagen\nsollten. Ihre Vernehmung als Zeugen war auch ohne ausdrückliche Benennung von vornherein zu erwarten und naheliegend. Sie wurde im übrigen vom Angeklagten selbst ausdrücklich begehrt. Diesem blieb auch nach der Vernehmung\nbis zur Urteilsverkündung noch Zeit zur Einziehung etwaiger Erkundigungen über diese Zeugen. Von dieser Möglichkeit hat er offenbar keinen Gebrauch gemacht. Die Revisionsbegründung gibt auch nicht an, welche Erkundigungen er sonst angestellt hätte. Der Senat entnimnt daraus,\ndaß ihm an solchen Erkundigungen überhaupt nicht ernstlich gelegen war.\n\n3, Ohne Erfolg sind die Rügen, der Verteidiger habe\nsich auf die Hauptverhandlung nicht ausreichend vorbereiten können.\n\na) Soweit die Revision beanstandet, daß der Antrag\ndes Angeklagten auf Eröffnung der Voruntersuchung (§ 178\nAbs. 2 StPO) durch das Landgericht und im Beschwerdever-\n\n- 14 -\n\nfahren durch das Oberlandesgericht abgelehnt worden\nsei, übersieht sie, daß diese Entscheidungen im Revisionsverfahren nicht überprüft werden können (BGHSt 4,\n208).\n\nb) Im übrigen gehen diese Rügen darauf hinaus,\ndaß die Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei.\nInsoweit können sie jedoch nicht auf § 338 Nr. 8 StPO\ngestützt werden, weil es an der Voraussetzung eines in\nder Hauptverhandlung gefaßten gerichtlichen Beschlusses\nfehlt. Als Revisionsbeschwerden nach § 337 StPO sind\nsie schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Verteidiger es unterlassen hat, jeweils eine Entscheidung\nder Strafkammer herbeizuführen und auf diese Weise um\ndie Beseitigung der angeblichen, ihm bekannten Beeinträchtigungen bemüht zu sein (vgl. BGHSt 9, 24).\n\n4. Die Revision rügt, daß die Strafkammer eine\nReihe von Beweisamträgen gemäß § 244 Abs. 3, 4 und 5 StPO\nzu einem Teil nicht beschieden, zu einem anderen Teil zu\nUnrecht abgelehnt und ihre Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) verletzt habe. Auch diese Beanstandungen\nhaben keinen Erfolg. Der Erörterung bedürfen nur folgende Beschwerden:\n\na) Der Verteidiger hat den Hilfsbeweisamtrag gestellt, die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin darüber\nzu vernehmen, daß sie mindestens in zwei der Fälle B 8,\n11, 14, 15, 16, 19, 20, 21 und 22 dem Zeugen DeiiiB eine\nvon dem Angeklagten BEE ausgefüllte und unterschriebene Rechnung über den Verkauf eines Personenkraftwagens\nan den Zeugen DeBrerst dem dazugehörigen Erlös über-\n\n- 15 -\n\ngeben habe. Er hat hinzugefügt, aus dieser Bekundung\n\nder Zeugin werde sich ergeben, daß der Angeklagte Dip\n\ntatsächlich auch den Verkauf von Fahrzeugen an den Zeu-\n\ngen DeWEB vermittelt habe, und der Beweisamtrag werde\n\nauch zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Da-GEW ;:stellt. Der Antrag ist weder durch Beschluß abge-\n\nlehnt, noch im Urteil ausdrücklich beschieden worden.\n\nDie Beschwerde greift nicht durch, weil auszuschlie-Ben ist, daß das Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht. Die behauptete Tatsache, daß der Angeklagte\nvon ihm ausgestellte und unterzeichnete Rechnungen sowie\ndie Verkaufserlöse in zwei Fällen dem Zeugen Da übergeben hat, fügt sich zwanglos in die Feststellungen der\nStrafkammer über das \"Kompagnongeschäft\" ein, das der Angeklagte und Del pei den Verkauf der gestohlenen Kraftfahrzeuge betrieben haben (va S. 33). Aus ihr ergibt ‚sich\nentgegen der Auffassung der Revision nicht der geringste\nHinweis dafür, daß der Angeklagte die strafbare Herkunft\nder Kraftfahrzeuge nicht gekannt und den Verkauf für Da-WEB vermittelt hat.\n\nb) Der Verteidiger hat beantragt, das Gutachten eines\nSachverständigen darüber einzuholen, daß die von dem Angeklagten BEE an den Zeugen Dei verkauften Fahrzeuge\n\"aufgebaute Unfallwagen\" gewesen und deshalb nicht mit\nden von der Anklage angegebenen gestohlenen Kraftwagen\nidentisch seien. Die Strafkammer hat den Antrag mit der\nBegründung abgelehnt, daß die Einholung des Gutachtens nicht\nerforderlich sei, weil das Gericht nach der bisherigen Beweisaufnahme selbst in der Lage sei, die unter Beweis gestellten Tatsachen zu überprüfen und festzustellen.\n\n- 16 -\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist\ndie Ablehnung des Beweisamtrages nicht zu beanstanden.\nDie Strafkammer durfte sich auf Grund der Aussagen des\nsachverständigen Zeugen Dell, eines Polizeiinspektors der Gerichtspolizei in IM, der die nach Belgien gebrachten Fahrzeuge untersucht und auch die von\nden Eigentümern der gestohlenen Wagen bezeichneten besonderen Merkmale daran festgestellt hatte, die erforderliche Sachkunde zur Feststellung der Identität der\nKraftfahrzeuge zutrauen. Wenn die Identität auf Grund\nsolcher besonderen Merkmale feststand, erübrigte sich\neine Untersuchung Über den \"Aufbau\" dieser Kraftfahrzeuge.\n\nEine solche Untersuchung konnte sich daher auch\nnicht mehr im Rahmen der Aufklärungspflicht aufdrängen.\nDie festgestellten Veränderungen in den Motor- und Fahrgestellnummern hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler als\nHinweis auf die Identität mit den gestohlenen Kraftfahrzeugen angesehen. Diese Veränderungen haben nicht\netwa als \"Arbeitsmerkmale aufgebauter Unfallwagen\" Anlaß zu Zweifeln an der Identität und zu weiterer Untersuchung gegeben. Sonstige Umstände, die als solche \"Arbeitsmerkmale\" hätten gewürdigt werden müssen, führt\nauch die Revision nicht an.\n\nc) Der Verteidiger hat den Antrag auf \"Augenscheinseinnahme der von dem Angeklagten Bl an den Zeugen\nDei verkauften Fahrzeuge durch die ehemaligen Eigentümer oder Besitzer der entsprechenden gestohlenen Fahrzeuge\" zum Beweise der Behauptung gestellt, daß die von\nBEE an Do verkauften Kraftwagen nicht die gestoh-\n\n21\n\n- 17 -\n\nlenen Kraftfahrzeuge seien. Die Strafkammer hat den Antrag als Antrag auf Einnahme eines richterlichen Augenscheins angesehen und mit der Begründung abgelehnt, die\nAugenscheinseinnahme sei nach dem bisherigen Beweiser-\n\ngebnis entbehrlich.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrags 1äßt einen Rechts\nfehler nicht erkennen. Die Strafkammer hat ihn zutreffend als Antrag auf Einnahme eines richterlichen Augenscheins behandelt. Denn eine Beweiserhebung etwa in der\nWeise, daß bestimmte Personen zur Besichtigung einer\nSache außerhalb der Hauptverhandlung veranlaßt und dann\nals Zeugen hierzu vernommen werden, sieht die Prozeßordnung nicht vor. Die Zeugenpflicht erschöpft sich in der\nMitteilung präsenten Wissens. Zulässiges Beweismittel\nist die Einnahme richterlichen Augenscheins, wobei dann\nin zweiter Linie unter Vorhalt des Augenscheinsobjektes\nzugleich Zeugenbeweis über die Identität des Gegenstandes erhoben werden kann. Die Entscheidung über einen solchen gemischten Beweisamtrag folgt deshalb den Regeln\nüber die Einnahme des richterlichen Augenscheins. Hieran\n(§ 244 Abs. 5 StPO) hat sich die Strafkammer gehalten.\n\nd) Der Angeklagte hat ferner beantragt, das Gutachten eines Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer darüber einzuholen, daß die Verkaufspreise durchaus handelsüblich gewesen seien und keinen Anlaß zur Vermutung der Hehlerei gäben; im Kraftfahrzeughandel gelte\nder Kraftfahrzeugbrief in Verbindung mit der Fahrgestellnummer als Eigentumsnachweis, während die Motornummer\nnicht \"dokumentarisch gewertet\" werde, weildr Motor häufig ausgetauscht werde. Die Strafkammer hat den Antrag\n\n- 18 -\n\nmit der Begründung abgelehnt, daß die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.\n\nDie hiergegen erhobene Rüge greift nicht durch.\nDer Beschwerdeführer hat keine Umstände bezeichnet, aus\ndenen sich eine Bedeutung der behaupteten Tatsache für\ndie Entscheidung ergeben könnte. Die Strafkammer hat\nsich in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch zu ihrem\nablehnenden Beschluß gesetzt.\n\n5, Die Revision beanstandet, daß eine Quittung\nüber die Zahlung von 7.000 DM an den Zeugen Mi zuun\nZwecke der Lieferung von Opel-Personenkraftwagen, die\nsich bei den Effekten des Angeklagten befunden und auf\ndie dieser hingewiesen habe, nicht verlesen und daß dadurch gegen 95 244 Abs. 2, 245 und 249 StPO verstoßen\nworden sei.\n\nEin Verstoß gegen § 245 StPO liegt schon deshalb\nnicht vor, weil sich die Quittung nicht bei den Akten\nbefunden hat und weil ferner kein Beweisamtrag gestellt\nworden ist, der die Quittung (deren Wortlaut oder In-\n\nhalt) zum Gegenstand hatte (vgl. RGSt 41, 4, 31; BGHSt 18,\n\n347).\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Es fehlt an der Angabe\nder Tatsache, durch die sich das Gericht hätte gedrängt\nsehen müssen, sich die Quittung (über 7.000 DM für zwei\nOpel-Kraftfahrzeuge) vorlegen zu lassen.\n\nJ7\n\n- 19 -\n\nSoweit der Beschwerdeführer zugleich einen Verstoß gegen § 249 StPO rügt, verkennt er, daß diese Vorschrift nur die Forn, nicht dagegen die Verpflichtung\nzur Verlesung von Urkunden regelt (vgl. KMR Müller/Sax\n6. Aufl. StPO, § 249 Anm. 1a, Kleinknecht 30. Aufl.\nStPO, § 249 Anm. 1).\n\nIV. Die Nachprüfung des Urteils, soweit es den\nSchuldspruch in den Fällen A 2, B2, 8, 11, 14, 155 16,\n19, 20, 21, 22, 26 und C der Urteilsgründe betrifft, hat\nauch auf die Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine in dieser Hinsicht\nvorgebrachten Beanstandungen gehen durchweg fehl.\n\n3. Die Revision des Angeklagten Hggp nat mit einer\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\nI. Der Angeklagte hat im Rahmen seines Schlußvortrages am 22. Dezember 1969 folgende Anträge als \"Hilfsbeweisamtrag\" gestellt:\n\nA Herrn VB, Hafenzollant REED, als Zeugen zu laden.\n\nIn sein Wissen werden folgende Tatsachen gestellt:\n1. Bei KEEP ist es öfter vorgekommen, daß er auf\nfremdem Namen Fahrzeuge aus Deutschland einführte,\nund zwar 1966 bis März 1967.\n\n0, Daß ich für Km 1966, 1967 gearbeitet habe\nund zwar im Abhängiekeitsverhältnis des\n\n3, Daß ich den Pkw betreffend den Fall 135 für\nKB in dessen Auftrag eingeführt habe.\n\n4. Ich konnte im Fall 13 zollmäßig nicht als Händler behandelt werden, weil ich für KEREB tätig war.\n\n- 20 -\n\nB Den Juniorchef der Firma FT u. WWW, das\nBüro befindet sich am deutsch-belgischen Autobaumanonzpunkt TC Ger Autobahn AM -\n\n‚„ als Zeugen zu laden.\nIn das Wissen des Zeugen werden\n\n1. die Tatsachen gestellt, daß der Pkw, Fall 3\nder Liste, von A überführt worden ist,\n\n2. das belgische Dokument für KM ausgestellt\nwurde.\n\nC Den namentlich noch zu benennenden Buchhalter\ndes Zeugen KB zu vernehmen. In sein Wissen werden die Tatsachen gestellt, daß die erzielten\nKaufpreise der von KB verkauften Autos, und\nzwar betreffend die hier in Betracht kommenden\nFahrzeuge von KM vereinnanmt und in den Büchern\ndes KO erzeichnet sind\".\n\nDie Strafkammer hat den Antrag gemäß § 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO wegen Prozeßverschleppung mit folgender Begründung abgelehnt:\n\n\"Der Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten vom 22.12.\n1969 wird abgelehnt. Die Anklage ist dem Angeklagten HB an 25.9.1968 zugestellt worden, ohne daß\ner sich seiner Zeit hierzu im einzelnen geäußert\nhat. Im Hinblick hierauf und die Tatsache, daß der\nAngeklagte erst in seinem Schlußwort am 22.12.\n1969, also am 26. Verhandlungstage der seit dem\n23.9.1969 dauernden Hauptverhandlung den Hilfsbeweisamtrag gestellt hat, ist das Gericht davon\nüberzeugt, daß dieser zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist. Für diese Überzeugung\nsprechen auch folgende Umstände:\n\nBezüglich des Falles B 3 hat der Angeklagte\nam 14.10.1969 angegeben, daß er dieses Fahrzeug\nüberführt habe, während er nunmehr behauptet, der\nZeuge KiiillBhabe es überführt. Er hat die mehrere\nTage dauernde Vernehmung des Zeugen Fi (21.,\n23. und 30.10.1969) nicht dazu genutzt, dem Zeugen einen entsprechenden Vorhalt zu machen.\n\n- 21 -\n\nDer Angeklagte hat im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach die Buchhaltung des Zeugen\nKB 1s unrichtig und unverständlich dargestellt, mit der weiteren Behauptung, daß sich\ndie holländische Steuerbehörde damit befasse.\nIm Gegensatz hierzu geht er In dem Hilfsbeweisamtrag von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Zeugen KM aus.\n\nHinzu kommt, daß die benannten Zeugen sämtlich\nim Ausland wohnen und nach den in dem Verfahren\ngemachten Erfahrungen bezüglich der Ladung ausländischer Zeugen nicht damit gerechnet werden\nkann, daß die Zeugen innerhalb der Zehntagefrist\nvor Gericht erscheinen, zumal die Anschriften\nder Zeugen unvollständig sind. Im übrigen handelt\nes sich bei dem Antrag A 1 um einen Beweisermittlungsamtrag und bei den Anträgen A 2 - 4 um die\nBehauptung von Wertungen, aber nicht um Tatsachenbehauptungen\".\n\nDiese Begründung der Ablehnung des Beweisamtrages\nwird von der Revision mit Recht als unzureichend beanstandet.\n\nDie Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Verschleppungsabsicht setzt voraus, daß der Tatrichter nicht mur\nselbst davon überzeugt ist, die beantragte Beweisaufnahme\nwerde keine Ergebnisse zugunsten des Angeklagten haben.\nEntscheidend ist, daß nach seiner festen Meinung auch der\nAngeklagte keine solche Erwartung hegt und deshalb mit\nseinem Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens im Sinn hat (BGHSt 21, 118). Eine solche Überzeugung\nder Strafkammer ist dem Beschluß nicht zu entnehmen. Sie\nwird nicht ausdrücklich mitgeteilt und kann auch aus dem\nZusammenhang der Begründung nicht zweifelsfrei abgeleitet\nwerden. Allein aus diesem Grunde erweist sich die Ablehnung des Antrags wegen Verschleppung als unhaltbar. Im\neinzelnen wird außerdem auf folgendes hingewiesen:\n\n- 22\n\nDie unter Beweis gestellten Behauptungen gehen\nnach ihrem Inhalt der Einlassung des Angeklagten entsprechend dahin, daß der Zeuge KWEW- auch - die gestohlenen Kraftwagen eingeführt und verkauft habe, während der Angeklagte ihm hierbei nur behilflich gewesen\nsei. Der Antrag zu C über den Erhalt der Kaufpreise\ndurch KÜWB und über die Aufzeichnungen in dessen Büchern ist am umfassendsten. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte gehe mit dieser Behauptung von\nder Ordnungsmäßigkeit der Buchführung Kleins aus, ist\nunzutreffend. Denn auch bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung können diese Einnahmen verzeichnet sein. Außerdem ist nicht auszuschließen, daß der Buchhalter auch\nüber nicht ordnungsmäßig aufgezeichnete Einnahmen unterrichtet ist und darüber aussagen kann. Eine solche\nMöglichkeit ist gerade auch dann gegeben, wenn eine\nSteuerfahndung stattgefunden hat.\n\nDer Hinweis der Strafkammer, daß die Behauptung\nzu B der Beweisamträge, der Zeuge KIÜ nabe das Kraftfahrzeug (im Falle B 3 der Urteilsgründe) überführt, im\nWiderspruch zu der Einlassung des Angeklagten stehe,\nist als zusätzlicher Grund für die Annahme der Verschleppungsabsicht unzureichend. Die Möglichkeit, daß der Angeklagte sich bei seinen Einlassungen und bei der Vernehmung des Zeugen KW üver diesen Punkt geirrt oder\nmißverständlich ausgedrückt hat, ist nicht von der Hand\nzu weisen. Denn er hat sich dahin eingelassen, dem Zeugen EB in a 1 1 e n Fällen der Überführung und des\nVerkaufs der Kraftfahrzeuge nur geholfen zu haben. Hinzu kommt, daß er nach der Feststellung der Strafkamer\nseine Hilfe für den Zeugen KWiBpHei dem Absatz der nicht\n\nZu_\n\ngestohlenen Kraftfahrzeuge in unterschiedlicher Weise\nleistete und hierbei die Fahrzeuge auch \"selbst\" überführte (UA S. 36).\n\nRechtsirrtümlich ist schließlich auch die Auffassung der Strafkamner, daß es sich bei dem Antrag zu\nA 1 um einen Beweisermittlungsamtrag und bei den Anträgen zu A 2 bis 4 um Wertungen und nicht um Tatsachenbehauptungen handele. |\n\nDer Antrag zu A 1 enthält eine bestimmte Beweistatsache und das Beweismittel. Er ist deshalb als Beweisamtrag anzusehen. Die Anträge zu A 2 bis 4 haben zum Inhalt, der Zeuge Ve könne bekunden, daß der Angeklagte\nim Fall B 13 der Anklage (= B 13 der Urteilsgründe),\naber auch sonst im Auftrage des Zeugen KB tätig gewesen sei. Damit hat der Angeklagte aber eine Tatsache behauptet und nicht etwa nur bestimmte tatsächliche Verhältnisse gewertet. So hat es die Strafkamner in den Urteilsgründen zutreffend aufgefaßt und diese Tatsachenbehauptung des Angeklagten durch die Bekundungen des Zeugen\nKEED 215 widerlegt angesehen (UA 5. 45).\n\nAuf dem Verfahrensfehler kann das Urteil, soweit\nes den Angeklagten Hg betrifft, im ganzen Umfange beruhen. Zwar hätte sich der Angeklagte auch dann, wenn\ner dem Zeugen KW \"nur behilflich\" war, aber Kenntnis\nvon der strafbaren Herkunft der Fahrzeuge hatte, strafbar gemacht. Jedoch hat die Strafkammer das Tatgeschehen\nbisher unter diesem Gesichtspunkt nicht besonders geprüft.\n\n- 24 -\n\nII. Hiernach bedürfen die übrigen Verfahrensrügen, die unbegründet sind, keiner Erörterung.\n\nIII. Auch auf die Sachrüge braucht, da die Verfahrensbeschwerde gegen die Ablehnung der Beweisamträge\nwegen Verschleppungsabsicht im ganzen Umfange der Verurteilung des Angeklagten HB äurchgreift, nicht besonders eingegangen zu werden.\n\nAllerdings ist darauf hinzuweisen, daß die bisherigen Feststellungen über die Vorstrafen des Angeklagten\n. und deren Verbüßung oder sonstige Erledigung unzuläng-\n‚lich sind. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie Strafkammer bei der Bildung der Gesamtstrafe rechtsirrtümlich die Vorschrift des § 76 StGB außer Betracht\ngelassen hat. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer außerdem den Einwendungen des Angeklagten Bm er\nbesitze nur ausländische Führerscheine, nachzugehen und\nbei seiner Entscheidung die Vorschrift des § 42 o StGB zu\n\nbeachten haben.\nwillms Bundesrichter Baumgarten\nist erkrankt und verhindert, zu unterschreiben\n\nwillms Meyer\n\nMeise Schauenburg\n\nAt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-15/2-str-118-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-15/2-str-118-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.072511+00:00"}}