{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-03-02_2_StR_550_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-03-02","aktenzeichen":"2 StR 550/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 010° ‚it\n\n.BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 550/72 URTEIL\nAy\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Gebrauchtwagenhändler Serafim Dr EEE ,\nzuletzt wohnhaft gewesen in EB, jetzt unbekannten\nAufenthalts, geboren am. EM 1935 in Am,\n\n2. den Autoschlosser Kiriakos T c EB ; zu-\n\nletzt wohnhaft gewesen in ip, jetzt unbekannten\nAufenthalts, geboren am. WB 1944 in AB,\n\nwegen Vergehen gegen das Opiumgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Schumacher und die Nichter\nProfessor Dr. Willms, Kirchhof, Dr, Müller und\n\nDr. Meyer in der Sitzung vom 24, Januar 1973, an der\n\nferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EmEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB 21s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n\n2. März 1972, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.-\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen. Jedoch wird der Schulädspruch dahin ergänzt, daß vor „Zuwiderhandlung\" das Wort\n„vorsätzlich\" eingefügt wird.\n\nVon Rechts wegen\n\nBR\n\n2\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Dr EEE»\nwegen „fortgesetzter gemeinschaftlicher Zuwiderhandlung\ngegen das Opiumgesetz in Tateinheit mit fortgesetzter\ngemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung\"\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer\nGeldstrafe von 600,-- DM verurteilt. Gegen den Angeklagten TOD sind wegen „gemeinschaftlicher Zuwiderhandlung gegen das Opiumgesetz in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhehlerei\" eine Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und eine Geldstrafe von 300,-- DM verhängt worden. Beiden Angeklagten hat die Strafkammer .\n„die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft angerechnet\",\n\nIl. Die Beschwerdeführer rügen Verletzung des\nsachlichen Rechts. Vom Angeklagten N wird\naußerdem das Verfahren beanstandet. Während diese Beschwerde mangels Angabe der den Mangel enthaltenden\nTatsachen unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),\ngreift die Sachrüge bei beiden Angeklagten zum Teil\ndurch.\n\nIII. 1. Das Landgericht hat den fortgesetzten\nVerstoß gegen § 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiunG bei Dre\ndarin gesehen, daß dieser und zwei Mittäter am 13.\nsowie am 20. März 1970 „indischen Hanf, nämlich\nHaschisch\" in die Bundesrepublik eingeführt und dort\n\"durch die Veräußerung bzw. entsprechende Versuche\nam 20. März 1970 in Verkehr gebracht haben\" (Bl. 19 UA).\n\nDieser Formulierung läßt sich trotz des Hinweises,\n\ndaß die in Platten geformte Ware von guter Qualität\n\ngewesen sei (Bl. 14 UA), nicht mit. Sicherheit. entnehmen, ob es sich lediglich um getrocknete, zerkleiner--\nte Blüten und Fruchtstände der Cannabis sativa var, |\nindica oder um das aus ihnen gewonnene Sekret, das\nCannabisharz, gehandelt hat. Die Bezeichnung „Haschisch!\nwird im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch in der Wissenschaft für beides verwendet (Nachweise im Urteil des\n1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember\n1972 - 1 StR 382/72 -). Einer Klärung jener Frage bedarf es jedoch nicht. Denn die hier in Betracht kommenden Begehungsformen sind in beiden Fällen mit der gleichen Strafe bedroht (§§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Opiumt).\nDabei kann dahingestelit bleiben, ob die Vollendung eines Vergehens gegen § 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG bei dem\nAngeklagten Dritsoulas auch insoweit anzunehmen ist,\n\nals es sich um den erfolglos gebliebenen Versuch des :\nVerkaufs von „Haschisch\" am 20. März 1970 gehandelt hat.\nDenn jedenfalls ist das Merkmal des „Handeltreibens\" °\n\nim Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiunmG erfüllt. Hierzu\n\ngenügt jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit (BGHSt 6, 246, 247).\n\n2. Der Senat hat den Schuldspruch durch Einfügen\ndes Wortes „vorsätzlich\" vor „Zuwiderhandlung\" ergänzt,\nweil dann, wenn sowohl der vorsätzliche als auch der\nfahrlässige Verstoß gegen eine Bestimmung strafbar ist,\ndie Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat gehört (BGH NJW 1969, 1581 £).\n\n3. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, welche\nEingangsabgaben der Angeklagte DriilB hinterzogen\nhat. Die Verurteilung auf Grund der §§ 392, 397 AbgO ist\ntrotzdem rechtlich nicht angreifbar. Sowohl die Einfuhr\n\ndes erwähnten Harzes als auch die der genannten Pflanzenteile unterlagen einer Umsatzsteuer in Höhe von 11% .\n\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 UStG). Außerdem hätte für\ndie Pflanzenteile ein 1,5%iger Zoll gezahlt werden müssen (Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Jüni\n1968 über den Gemeinsamen Zolltarif, Anhang hierzu,\n\nTeil II Abschn. II Tarifnr. 12.07 K, Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften, 1968, Nr. L 172, S. 1, 2,\n59).\n\n4. Unzutreffend ist die Auffassung der Strafkamner,\ndaß der Angeklagte Drill nit Gesamtvorsatz gehandelt hat. Das allgemeine Vorhaben, „in größerem Stil\"\n(Bl. 9 UA) oder „eine größere Menge\" (Bl. 19 UA)\n„Haschisch\" ohne Entrichtung von Eingangsabgaben in die\nBundesrepublik einzuführen und hier in Verkehr zu bringen, genügt zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht. Der\nAngeklagte wird durch die Annahme einer fortgesetzten .\nHandlung aber nicht beschwert,\n\n5. Da die Taten des Angeklagten DrB sonit\nin Wirklichkeit selbständige Handlungen darstellen, kann\nunentschieden bleiben, ob für die Gewerbsmäßigkeit die\nAbsicht des Täters ausreicht, sich durch eine fortgesetzte Tat eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen,oder ob sich sein Wille auf die Begehung mehrerer\n\nselbständiger Taten erstrecken muß (vgl. zu dieser Streit-\n\nfrage u.a. LK, § 260 Rdnr. 4).\n\n6. Das Landgericht hat zu Recht die Subsidiaritätsklausel des § 10 Abs. 1 OpiumG nicht angewendet. Sie’\nführt nicht in allen Fällen der Verwirkung einer schwereren Strafe nach anderen Strafgesetzen zum Zurücktreten\n\nder genannten Bestimmung. Vielmehr ist jeweils unter\nBerücksichtigung des Zwecks und Schutzbereichs der Vorschriften zu prüfen, ob nicht nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch auf die nur hilfsweise geltende Vorschrift zurückzugreifen ist (BGHSt 6, 297,\n298). Dies trifft für das Verhältnis der Verstöße gegen\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 4 OpiumG zur Steuerhinterziehung\nzu, da diese Vorschriften dem Schutz völlig verschiedener Rechtsgüter dienen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1972 - 1 StR 511/72 -).\n\nIv. 1. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten T gelten die vorstehend unter Ill. 1. bis\n\n3. sowie 6, gemachten Ausführungen entsprechend.\n\n2. Das Landgericht hat diesen Angeklagten unter\ndem Gesichtspunkt der Steuerhehlerei sowohl wegen „Ansichbringens\" als auch wegen „Absetzens\" des „Haschischs\"\nverurteilt. Nachdem er die erste dieser Tathandlungen\nvollendet hatte, kam der anderen Begehungsform jedoch\nkeine selbständige Bedeutung mehr zu. Ob insoweit eine\nweitere Hehlerhandlung tatbestandlich ausgeschlossen\nist (so RGSt 1, 279, 281 f; 50, 194, 197; 56, &, 9, 319;\n69, 200 £; 72, 380, 382; BGHSt 23, 36, 38; ferner BGH,\nUrteil vom 16. April 1953 - 3 StR 637/52 -; sowie\nHübschmann/Hepp/Spitaler, § 398, Anm. 21 c und d sowie\nAnm. 29 a) oder das „Absetzen\" als eine mitbestrafte\nNachtat anzusehen ist (so RGSt 51, 179, 183; Dreher,\n\n8 259 Anm. 3 A; LK, § 259 Rdnr. 22; Franzen/Gast,\nSteuerstrafrecht, § 398 Rdnr. 46), kann im vorliegenden\nFall dahingestellt bleiben.\n\nV. Der sich gegen die Beschwerdeführer richtende\n\nStrafausspruch muß aufgehoben werden. Das Landgericht\n\nhat als straferschwerend gewertet, daß diese Angeklagten, bei denen es sich um Griechen handelt, „als.\nAusländer die Gastfreundschaft der Bundesrepublik\nmißbraucht\" hätten (Bl. 23, 25 UA). Diese Würdigung\n\nist rechtsfehlerhaft. Die Annahme, daß ihnen \"Gastfreundschaft\" gewährt worden ist, widerspricht schon\nden zur Person der beiden Angeklagten getroffenen\nFeststellungen. Denn beide hielten sich illegal in\n\nder Bundesrepublik auf (Bl. 7 UA). Davon abgesehen\nwäre es nicht gerechtfertigt, die bloße Tatsache, daß\ndie Straftat von einem Ausländer begangen worden ist,\nunter dem Gesichtspunkt des „Mißbrauchs der Gastfreundschaft\" strafschärfend zu werten. Auf diese Weise könnte gegen jeden ausländischen Straftäter, der sich legal\nin der Bundesrepublik aufhält, eine höhere Strafe ver-,\nhängt werden als gegen einen deutschen Straftäter. Zulässig wäre andererseits, einen straferschwerenden Umstand darin zu sehen, daß der Ausländer illegal in das\nGebiet der Bundesrepublik eingereist ist, um hier Straftaten zu begehen. Auf diesen Gesichtspunkt hat die\nStrafkammer jedoch nicht abgestellt. Da dem Revisionsgericht verwehrt ist, die fehlerhafte Strafzumessung\ndes Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen, muß\n\nder Strafausspruch, soweit er die beiden Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben werden.\n\nVI. Bei der neuen Entscheidung ist erneut über\ndie Einziehung zu befinden. Ferner wird zu beachten\nsein, daß, wenn Freiheits- und Geldstrafe nebeneinan-.\nder verhängt werden, das Gericht zu bestimmen hat, |\n\nauf welche dieser Strafen oder in welcher Verteilung\n\ndie Untersuchungshaft angerechnet wird (BGHSt 24, 29,\n\n30).\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Meyer\n\nf£","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-02/2-str-550-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-02/2-str-550-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.771737+00:00"}}