{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-03-01_2_StR_536_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-03-01","aktenzeichen":"2 StR 536/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 536/79 BESCHLUSS\n43\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.2&.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1972 gemäß $$ Au, 46 StPO und § 349\nAbs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Dem Angeklagten VER viri suf das\nGesuch vom 29. April 41971 gegen die Ver-\n\nsäumung der Frist des § 45 StPO sowie der\nFrist zur Begründung der Revision gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts in Koblenz vom\n26. Februar 1969 Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gewährt. Der Beschluß des\nLandgerichts in Koblenz vom 14. August 1970\nist damit gegenstandslos.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten HER\nwird das Urteil des Landgerichts in Koblenz\nvom 26. Februar 1969, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten MP\nwird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nNEED wird verworfen.\n\nLb\n\nIII.\n\nIV.\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision des Angeklagten I]\nwird das Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\n4. im Strafausspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte statt zu Gefängnis zu\nFreiheitsstrafe verurteilt ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist.\n\nZur neuen Verhandlung und Entscheidung über\ndie Strafaussetzung zur Bewährung und über\ndie Kosten des Rechtsmittels wird die Sache\nebenfalls an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten EEE\nwird das Urteil mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nworden ist\n\n1. in den Fällen IX 5, 6, 7, 8, 9, 10, 115,\n13 a, 15 b, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 25,\n26, 30, 34, 35, 37; 39, b2, 43 der Urteilsgründe,\n\n2, im Falle IX 51 der Urteilsgründe wegen\nschweren Diebstahls,\n\nYb\n\n3, in den Fällen IX 19, 24, 29 und 41 der\nUrteilsgründe wegen Anstiftung zum Diebstahl und wegen Hehlerei,\n\nferner im gesamten Strafausspruch,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, ebenfalls\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nV. 1. Die Revisionen der Angeklagten Ip.\nVE. SEE und SCHE zezen\n‘das Urteil werden verworfen. Jedoch werden, soweit das Urteil diese Angeklagten\nbetrifft, Schuldspruch und Strafausspruch\njeweils neu gefaßt wie folgt:\n\na) Der Angeklagte Igpwird unter Freisprechung im übrigen wegen Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in\n13 Fällen, versuchten Bandendiebstahls\n(88 244 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) in drei\nFällen, Diebstahls (§ 242 StGB) in zwei\nFällen und Verabredung eines schweren\nRaubes (§§ 49 a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt.\n\nDem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis\nentzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem\nAngeklagten vor Ablauf von vier Jahren\nkeine neue Fahrerlaubnis erteilen.\n\nFolgen nach § 31 Abs. 4 StGB treten\nnicht ein.\n\nDer Angeklagte VeRmEEEEEEE wi rc unter\nFreisprechung im übrigen wegen Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nin 11 Fällen, Diebstahls in vier schweren Fällen (88 242, 243 StGB), Diebstahls (§ 242 StGB) und Verabredung\n\n. eines schweren Raubes (88 49 a, 249,\n\n250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\narei Monaten verurteilt.\n\nDem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis\nentzogen. Sein Führerschein wird ein-\n\n‚gezogen. Die Verwaltungsbehörde darf\n\ndem Angeklagten vor Ablauf von vier\nJahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen.\n\nFolgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten\n\n\"nicht ein.\n\n6)\n\nDer Angeklagte ID vird wegen Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in\nsieben Fällen und Diebstanls (§ 242 StGB)\n\nAk\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten verurteilt,\n\nDem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird\neingezogen. Die Verwaltungsbehörde\ndarf dem Angeklagten vor Ablauf von\nzwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis\nerteilen.\n\nd) Der Angeklagte Schp wird wegen\nDiebstahls in einem schweren Fall\n\n(§§ 242, 243 StGB), Diebstahls\n\n(§ 242 StGB) und Verabredung eines\nRaubes (§§ 49 a, 249 StGB) zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.\n\nFolgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten\nnicht ein.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe?!\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten HER, \"EP,\nTOD un: SEE haben teilweise Erfolg.\n\n4. Das Rechtsmittel des Angeklagten Ho Sringt\nmit einer Verfahrensbeschwerde durch. Der Angeklagte\nwar während der Urteilsverkündung, also während eines\nwesentlichen Teils der Hauptverhandlung, nicht anwesend. Dem Sitzungsprotokoll kann weder entnommen werden, daß er eigenmächtig ferngeblieben ist, noch daß\ndas Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet hat. Unter diesen Umständen liegt\nder unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor\n(§ 331 StPO, vgl. BGHSt 16, 178).\n\n2, Die Revision des Angeklagten MEER führt\nmit der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDer Angeklagte ist zu fünf Monaten Gefängnis\n(jetzt Freiheitsstrafe) verurteilt worden. Nach § 14\nAbs. 1 StGB nF wird - anders als nach altem Recht\n(vgl. § 27 d StGB aF) - eine Freiheitsstrafe dieser\nDauer nur in Ausnahmefällen verhängt. Dem Urteil kann,\nsoweit es den Beschwerdeführer betrifft, nicht entnonmen werden, daß ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Die\nin der Person des Beschwerdeführers liegenden besonderen Umstände sprechen sogar dagegen: Er ist nicht vorbestraft, war zur Tatzeit Heranwachsender und ist zudem nur wegen einer Tat verurteilt worden. Aus diesen\nGründen muß geprüft werden, ob in seinem Fall die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe zur Erreichung des Strafzwecks ausreicht.\n\n3. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten\nTEE Kann insoweit keinen Bestand haben, als die\nStrafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der\n\nYb\n\nFreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Diese Entscheidung war zwar nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB in der\nzur Zeit der Entscheidung der Strafkammer geltenden\nFassung gerechtfertigt. Der in dieser Vorschrift enthaltene Hinderungsgrund für die Aussetzung der Strafvollstreckung ist jedoch in § 23 StGB nF nicht mehr\nenthalten. Über die Strafaussetzung zur Bewährung muß\ndeshalb neu entschieden werden.\n\n4. Die Revision des Angeklagten Si führt\nmit einer Verfahrensbeschwerde zur teilweisen Aufhebung des Urteils gegen diesen Angeklagten.\n\nIn der Hauptverhandlung vom 20. Februar 1969 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt,\nweil es ihm infolge einer Behinderung im Straßenverkehr ,\nnicht möglich gewesen war, rechtzeitig zu erscheinen.\nNachdem er noch am selben Tag erschienen war, wurde das\nVerfahren gegen ihn wieder \"mit der Hauptsache zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden\". In\nder Zwischenzeit war das Verfahren gegen die Angeklagten Ismar, Wollenweber und Latsch fortgesetzt worden.\nInhalt der fortgesetzten Verhandlung waren das Plädoyer\ndes Staatsanwalts gegen die Angeklagten IGEER WEEE-EEE una 1, die Plädoyers der Verteidiger dieser\nAngeklagten und deren letztes Wort. Die nochmals eröffnete Beweisaufnahme diente der Klärung der Frage,\n\nob und seit wann die Angeklagten HB veEEEED\nund IlBien Führerschein besassen.\n\nIn diesem Verfahren liegt ein Mangel im Sinne der\n88 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die spätere Verurteilung des\n\nBeschwerdeführers von den Erörterungen in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung sachlich mitbetroffen war (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte\nUrteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1971\n\n_- 2 StR 238/71). Nicht ausgeschlossen werden kann\ndies hinsichtlich aller Taten, in denen dem Beschwerdeführer zusammenwirkendes Handeln mit den Angeklagten I, WED und I zur Last liest;\n\ndie einzelnen Fälle sind in Nr. IV 1., 2. und 3. dieses Beschlusses aufgeführt. Von dem Verfahrensmangel\nnicht berührt und deshalb aufrecht zu erhalten ist\ndagegen der Schuldspruch in den Fällen, in denen sich\nder Beschwerdeführer strafbarer Handlungen entweder\nallein oder mit anderen als den Angeklagten I;\nWEEEEEEEEEED und IE schuldig gemacht hat (BGH aa0);\ndenn diese Handlungen standen mit dem in seiner Abwesenheit geführten Teil der Hauptverhandlung mit Sicherheit nicht in Zusammenhang.\n\nIm Fall 34 der Urteilsgründe führt auch die Sachbeschwerde zu einem Teilerfolg. Eine Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) scheidet hier\nmit Rücksicht auf den vorangegangenen Diebstahl des\nBeschwerdeführers aus (BGH LM Vorb. zu § 73 StGB\n_ Gesetzeseinheit - Nr. 5).\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten SB-WBwar im ganzen aufzuheben, weil nicht auszuschließen\nist, daß die Höhe der Einzelstrafen in den im Schuldspruch aufrecht erhaltenen Fällen von den übrigen Einzelstrafen beeinflußt ist.\n\nDa die Gesamtstrafe aufgehoben ist, sind auch die\nMaßregeln nach den 88 42 m und n StGB weggefallen. Über\nsie muß neu entschieden werden.\n\n- 10 -\n\nII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nHOp, “ED TEE unG SCH und die Revi-\n\nsionen der Angeklagten Ip VOR. 1GB und\nSEEN sind als unbegründet zu verwerfen, weil in-\n\nsoweit die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nBeschwerdeführer erkennen läßt.\n\nDie Neufassung des Schuldspruchs und Strafaus-\n\nspruchs gegen die Angeklagten IM, ve, EEE\nund Sc und die Änderung des Strafausspruchs gegen\n\nden Angeklagten EB beruhen auf der Neufassung\n\ndes Strafgesetzbuchs durch das 1. Strafrechtsreformgesetz.\n\nKirchhof Müller Baumgarten „.\n\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-01/2-str-536-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-01/2-str-536-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.731024+00:00"}}