{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-02-02_2_StR_674_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-02-02","aktenzeichen":"2 StR 674/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 674/71 URTEIL\nAR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Walter FED zu:\n\ndort geboren am 1932, zur Zeit in dieser Sache\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Dr, Schauenburg\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts in Mainz vom 12. Juli 1971\n\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erregung\ngeschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen versuchter Unzucht\nmit einem Kind in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge ausschließlich dagegen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nabgelehnt worden ist. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts,\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen\nErfolg.\n\nDie Beschränkung der Revision auf die Frage der\nSicherungsverwahrung ist hier zulässig, weil ausgeschlossen ist, daß die Strafkammer etwa im Hinblick\nauf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung unzulässig (vgl. BGHSt 20, 264; 24, 132) eine höhere Freiheitsstrafe verhängt hat; denn die ausgesprochene\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren entspricht dem\nMindestmaß für die Zulässigkeit der Maßnahme nach dem\nhier allein in Frage kommenden § 42 e Abs. 2 StGB.\nHätte die Strafkammer an sich eine mildere Freiheitsstrafe für angemessen erachtet, hätte sich also die\nFrage der Sicherungsverwahrung gar nicht stellen können\n\nFa / Ä\n\n(vgl. auch BGHSt 7, 101 zur Frage der Revisionsbeschränkung).\n\nDie förmlichen Voraussetzungen des § 42 e Abs. 2 StGB\nliegen nicht vor, Voraussetzung für die Anordnung der\nSicherungsverwahrung nach dieser Bestimmung ist, daß der\nAngeklagte drei vorsätzliche Straftaten begangen hat,\ndurch die er jeweils mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe\nverwirkt hat, und daß er wegen einer oder mehrerer dieser\nTaten zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt\nwird. Allerdings hat hier der Angeklagte in zwei Fällen\nje ein Jahr und in einem dritten Fall ein Jahr und sechs\nMonate Freiheitsstrafe verwirkt. Zur Gesamtstrafbildung\nwar aber noch eine weitere Tat heranzuziehen, deretwegen\n\nnur eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt worden\nwar. Unberücksichtigt muß diese Strafe bei der Prüfung\nbleiben, ob auf eine Freiheitsstrafe von mindestens\n\ndrei Jahren als Voraussetzung für die Anordnung der\nSicherungsverwahrung erkannt worden ist; denn wie sich\naus Wortlaut und Sinn des § 42 e Abs. 2 StGB zweifelsfrei ergibt, sind dafür ausschließlich die mit einer\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndeten\nEinzeltaten heranzuziehen. Da unter zusammenfassender\nWürdigung aller vier Einzeltaten (§ 75 Abs. 1 Satz 2\nStGB) nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nerkannt worden ist, kann mit Sicherheit darauf geschlossen werden, daß bei Nichtberücksichtigung der\n\nmit zehn Monaten Freiheitsstrafe geahndeten Tat die\n\nnach § 42 e Abs. 2 StGB vorausgesetzte Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren durch die Zusammenfassung\nder anderen Einzelstrafen nicht erreicht worden wäre,\nDie Sicherungsverwahrung kann deshalb nicht angeordnet\nwerden.\n\nH\n\nWie zu verfahren wäre, wenn aus den vier Einzelstrafen eine drei Jahre übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden.\n\n2. Die Revision des Angeklagten bleibt ebenfalls\nerfolglos, weil die Nachprüfung des Urteils auf die\nSachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben\nhat,\n\nwillms Müller Baumgarten\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-02/2-str-674-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-02/2-str-674-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.012293+00:00"}}