{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1972-01-26_2_StR_440_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-01-26","aktenzeichen":"2 StR 440/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 440/71 URTEIL\n26.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Elektroniker Hans-Peter KW aus TED ED ,\ngeboren am EEE 1940 ir VE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n2. den Handelsvertreter Klaus Georg c EEE =: DB\nCE EEEEB, zevoren ar 1943 ir DE, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes u.a.\n\nDer 2, Strafsenat\n\ndes Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 26. Januar 1972, an der teilgenommen ha-\n\nben:\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. willos\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nDr. Schauenburg\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. ED ir. Ger Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Wbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt B.u: GEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten ED,\n\nJustizsekretär gun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\n\nUrteil des\n\nLandgerichts in Darmstadt vom\n\n15. Februar 1971 werden verworfen,\n\nFolgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht\n\nein.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen\nAutostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub zu je\nsieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren\nbestimmt.\n\nNach den Feststellungen der Strafkamner zwangen die\nAngeklagten und eine dritte Person unter Benutzung eines\nvon ihnen vorher gestohlenen Personenkraftwagens den Fahrer eines Geldtransportfahrzeugs der Kreissparkasse |\nCB surch Abgabe eines Warnschusses und Schneiden der\nFahrtrichtung zum Anhalten, hielten ihn und seine drei\nBegleiter mit ihren Gewehren in Schach und nahmen aus dem\nAuto die Geldtasche, in der sich 499.640,-- DM befanden.\n\nMit ihrer Revision beanstanden die Angeklagten das\nVerfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts, Die\n\nRechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Gww\n\n1. Der Angeklagte hat gegen den Vorsitzenden und die\nrichterlichen Beisitzer der Strafkamner insgesamt zehn Ablehnungsgesuche angebracht, die nach seiner Ansicht zu Unrecht verworfen oder zurückgewiesen worden sind. Ursachlich für diese Ablehnungen waren Spannungen, die sich zwischen seinen Verteidigern und dem Vorsitzenden ergeben hatten und die ihren eigentlichen Anlaß in einer Verärgerung\nder Verteidiger hatten. Zwei Monate vor der Hauptverhandlung war dem Angeklagten vom Vorsitzenden wegen der Bedeu-\n\ntung der Sache und, weil der Mitangeklagte Krug zwei\nVerteidiger hatte, neben seinem Wahlverteidiger ein\nPflichtverteidiger (Rechtsanwalt Dr. EEE) beigeordnet worden. Gegen diese Verfügung hatten der Angeklagte CB und sein Wahlverteidiger mit Erfolg\nBeschwerde eingelegt, in welcher vom Wahlverteidiger unter anderem vorgebracht worden war, angesichts der vom\nVorsitzenden für die Beiordnung gewählten Begründung könne man den Eindruck gewinnen, er, Rechtsanwalt GW, sei\nnicht fähig, in einer \"bedeutenden\" Strafsache allein zu\nverteidigen. Nach der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hatte der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung auf Anregung des Wahlverteidigers hin Rechtsanwalt\nGe zun neuen Pflichtverteidiger bestellt.\n\na) Das erste im Hauptverhandlungsternin von 5. November 1970 angebrachte Ablehnungsgesuch richtete sich\ngegen den Vorsitzenden, An diesem Tage war der Wahlverteidiger des Angeklagten CB pei Aufruf der Sache\nnicht anwesend, weil er angenommen hatte, der ursprüngliche Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Dr. Pi,\nsei rechtzeitig erschienen, Die Hauptverhandlung mußte\ndeshalb unterbrochen werden. Nach der späteren Verlesung\ndes Eröffnungsbeschlusses machte der Vorsitzende darauf\naufmerksam, daß er unter dem 28. Oktober 1970 den beiden\nAngeklagten und ihren Verteidigern mitgeteilt hatte, möglicherweise komme auch eine Bestrafung nach § 316 a StGB\nin Betracht. Nunmehr stellte der Wahlverteidiger des Angeklagten CB ien Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, \"um der Verteidigung Gelegenheit zu geben, die\ngesamten Akten auf diesen Gesichtspunkt durchzusehen und\ndaraufhin zu prüfen\". Bevor sich das Gericht zur Beratung\n\nzurückzog, äußerte der Vorsitzende: \"Rs dauert nicht\nlange.\" Nach der durch die Beratung über den Aussetzungsamtrag verursachten Unterbrechung und der Verkündung des diesen Antrag ablehnenden Beschlusses ersuchte\nder Wahlverteidiger um eine weitere Unterbrechung, damit er einen Antrag formulieren könne. An diesem Unterbrechungsamtrag hielt er auch nach der Frage des Vorsitzenden, ob diese Angelegenheit nicht zurückgestellt\nwerden könne, fest, Daraufhin äußerte der Vorsitzende:\n\"Sie können uns nicht dauernd raus- und reingehen lassen\". Der Angeklagte ist der Ansicht, diese Bemerkung\nsowie die vorausgegangene, daß es nicht lange dauern werde, rechtfertige aus seiner Sicht den Eindruck, daß der\nVorsitzende seine Verteidigungsrechte nicht in dem gebotenen Umfang habe beachten wollen,\n\nBei verständiger Würdigung der Umstände, die diese\nÄußerungen veranlaßt haben, bestand kein Grund zu der Annahme, der Vorsitzende sei befangen. Daß dem Aussetzungsamtrag nicht entsprochen werden konnte, drängte sich ohne\nweiteres auf; denn die Angeklagten und ihre Verteidiger\nwaren nicht nur durch den auf einer Kammerberatung beruhenden (Bl. 5 des Protokollbandes) schriftlichen Hinweis\ndes Vorsitzenden vom 28. Oktober 1970 darüber unterrichtet worden, daß auch eine Verurteilung nach § 316 a StGB\nin Betracht komme, vielmehr ergaben sich die insoweit bedeutsamen Tatumstände bereits aus der Anklageschrift. Vor\nallem war es bei dieser Sachlage nicht notwendig, \"die\ngesamten Akten auf diesen Gesichtspunkt\" erneut \"durchzusehen und daraufhin zu prüfen\", Das konnte kaum anders\nals eine Provokation verstanden werden. Bei diesem Sachverhalt lag es auf der Hand, daß die Beratung über den\n\nAussetzungsamtrag nicht lange dauern werde. Indem der\nVorsitzende das zum Ausdruck brachte, konnten sich deshalb hieraus keine berechtigten Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit ergeben. Das gleiche gilt für seine\nzweite erwähnte Bemerkung. Es handelte sich hierbei um\neine angesichts der vorangegangenen Geschehnisse durchaus verständliche Unmutsäußerung.\n\nb) Nach diesen Vorfällen und der Zurückweisung des\nAblehnungsgesuchs nahmen die Verteidiger des Angeklagten\ngeringste Anlässe wahr, den Vorsitzenden immer wieder abzulehnen, in einigen Fällen auch Beisitzer. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem Teil der Ablehnungen\nund der Entscheidungen des Landgerichts über diese Gesuche ist offensichtlich unbegründet. Die Erörterung kann\nsich auf folgende Vorgänge beschränken:\n\nc) Das zweite sich gegen den Vorsitzenden richtende\nAblehnungsgesuch vom 5. November 1970 war durch eine Frage ausgelöst worden, die er an den Angeklagten Kg bei\ndessen Vernehmung zur Sache stellte. Von diesem Angeklagten wurde bestritten, daß der Angeklagte CE an üer\nTat beteiligt gewesen sei. Er weigerte sich jedoch, die\nNamen der beiden Mittäter anzugeben. Vom Vorsitzenden wurde er deshalb darauf aufmerksam gemacht, daß der Mitangeklagte CE sofort entiassen werden könne, wenn er,\nKB GAie zwei Tatgenossen nennen würde, Als der Angeklagte Kfperwiderte, so werde CME zwei Wochen warten müssen, fragte ihn der Vorsitzende: \"Glauben Sie?\"\nWegen dieser Äußerung hat der Angeklagte Ca den\nVorsitzenden abgelehnt. Nach seiner Meinung ergibt sich\naus der Bemerkung, daß der Vorsitzende schon zu diesen\n\nZeitpunkt von seiner, CE, Verurteilung überzeugt\ngewesen sei,\n\nDie Benerkung begründet keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden. Aus ihr\nging nicht hervor, daß er sich bereits jetzt im Sinne\neiner Überführung des Angeklagten festgelegt hätte. Seine endgültige Stellungnahme hierzu blieb vielmehr durchaus offen, Hinzu kommt, daß er durch seine Frage, für\nalle Prozeßbeteiligten eindeutig erkennbar, dem Angeklagten KB nr vor Augen halten wollte, welche Mitverantwortung er für das Schicksal seines Freundes ]\ndurch sein Schweigen trage (vgl. BGHSt 21, 85).\n\n4) Im Termin vom 26. November 1970 stellte der Wahlverteidiger des Angeklagten im Rahmen eines von ihm zu\nProtokoll diktierten längeren Beweisamtrags unter anderem die Behauptung auf, Amtsgerichtsrat NW habe\neiner Zeugin bei ihrer Vernehmung keinen Glauben geschenkt.\nNoch bevor der Antrag zu Ende diktiert war, fragte der\nVorsitzende den Wahlverteidiger, woher er Einblick in die\ninneren Vorgänge des betreffenden Richters habe, Ein\nzweites Mal unterbrach er den Wahlverteidiger während des\nDiktats durch den Hinweis, daß er, statt die Aussage der\nZeugin wörtlich in dem Beweisamtrag wiederzugeben, auf das\nVernehmungsprotokoll Bezug nehmen könne. Wegen dieser zwei\nUnterbrechungen lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden\nerneut ab.\n\nDie Rüge, mit der sich der Beschwerdeführer gegen\ndie Zurückweisung dieses Ablehnungsgesuchs wendet, greift\nebenfalls nicht durch. Zwar war die Zwischenfrage des Vor-\n\nsitzenden nach der Erkenntnisquelle des Wahlverteidi-\n\ngers für sein Wissen über die Gedanken des Amtsgerichtsvats NEE nicht gerechtfertigt. Denn ein Verteidiger\nist in aller Regel nicht verpflichtet, dem Gericht zu erläutern, woher er die Kenntnis von der in einem ordnungsgemäßen Beweisamtrag aufgestellten Behauptung besitzt.\nIndes war für den Angeklagten und seine Verteidiger offensichtlich, daß der Vorsitzende aus Sachinteresse gefragt\nhatte. Dieses Motiv wurde von ihnen auch nicht bezweifelt,\nDas Ablehnungsgesuch war lediglich darauf gestützt, daß\nfür die Frage objektiv kein Anlaß bestanden hatte, vor\nallem aber auf die Tatsache der zweimaligen Unterbrechung\ndes Diktats. Die zweite dieser Unterbrechungen hielt sich\nin den Grenzen der dem Vorsitzenden obliegenden Verhandlungsleitung. Denn der Hinweis diente der Vermeidung einer\nunnötigen Verzögerung des Verhandlungsablaufs. Deshalb konnte das Verhalten des Vorsitzenden bei diesem Anlaß vom\nStandpunkt eines vernünftig denkenden Angeklagten aus keinen ernstlichen Zweifel an seiner Unbefangenheit rechtfertigen,\n\ne) Das siebte Ablehnungsgesuch, das der Angeklagte\nim Termin vom 24. Dezember 1970 gegen den Richter Dr. S@®B-WEB :rhrachte, stützte er auf folgenden Sachverhalt: In\ndieser Sitzung war vom Angeklagten zugegeben worden, daß\ner dem Mitangeklagten Kg zu Weihnachten 1970 ein Jahresabonnement auf eine Zeitschrift geschenkt hatte, Nachdem\nihn sein Wahlverteidiger darauf hingewiesen hatte, welche\nSchlüsse der Staatsanwalt offenbar aus diesem Geschenk\nziehe, und ihm vorgehalten hatte, ob er sich das nicht überlegt habe, erklärte der Richter Dr. SW nach Einholen\ndes Einverständnisses des Vorsitzenden, dem Verteidiger\n\nstehe es zwar zu, Fragen zu stellen, Vorhalte zu machen\nund Erklärungen abzugeben, nicht aber zu kommentieren,\n\nDiese Äußerung richtete sich ausschließlich gegen\ndas Verhalten des Verteidigers. Sie gab deshalb — jedenfalls unter den vorliegenden Umständen -— dem Angeklagten\nkeinen begründeten Anlaß, die Unvoreingenommenheit des\nRichters Dr. STE anzuzweifeln. Das war im gegebenen\nFall so offensichtlich, daß die Strafkammer hieraus in\nVerbindung mit den zahlreichen vorausgegangenen unbegründeten Ablehnungsgesuchen in unbedenklicher Weise auf\neine Methode der Verteidiger des Angeklagten Ci :--\nschlossen hat, durch welche der Fortgang des Verfahrens\nbehindert oder dieses sogar zum Scheitern gebracht werden\nsollte, Das Landgericht hat deshalb das Ablehnungsgesuch\nAurch Beschluß vom 4. Januar 1971 zutreffend als unzulässig verworfen (§ 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO).\n\nf) Das gleiche gilt bezüglich der Ablehnung des Vorsitzenden in der Sitzung vom 4. Januar 1971. Hierzu hatten\ndie Verteidiger des Angeklagten ausgeführt, der Vorsitzende sei voreingenommen gegen den Angeklagten Ci, weil\ner ihnen in der vorausgegangenen Sitzung durch abruptes\nAbbrechen der Verhandlung die Möglichkeit genommen habe,\nden Ablehnungsamtrag gegen den Richter Dr. SB zu vegründen. In Wirklichkeit war, wie die Verteidigung wußte,\ndie Unterbrechung der Verhandlung am 24. Dezember 1970 dadurch bedingt, daß andernfalls einer der Schöffen nicht\nmehr seinen Zug erreicht hätte, mit dem er nach Österreich\nzu seiner Familie zurückfahren wollte, um dort das Weihnachtsfest zu feiern,\n\n- 10 -\n\n&) Durch einen weiteren \"Beschluß\" vom 4. Januar\n1971 wurde die Bestellung von Rechtsanwalt Ce zum\nPflichtverteidiger für den Angeklagten CB \"aus den\nGründen\" des zuvor ergangenen Beschlusses widerrufen,\ndurch den die sich gegen den Vorsitzenden und den Beisitzer Dr. WB -ichtenden Ablehnungsgesuche verworfen worden waren. In der Begründung zu dem Widerrufsbeschluß heißt es weiter:\n\n\"Rechtsanwalt Ce Hietet keine Gewähr mehr\nfür eine aufrichtige und ordnungsgemäße Verteidigung. Seine Abberufung dient der Wahrung des\nRechts und der Ordnung des Prozesses.\"\n\nIn einem ergänzenden Beschluß vom selben Tag wurde\ndie Maßnahme auch darauf gestützt, daß sich der Pflichtverteidiger geweigert hatte, an dem übernächsten Termin\nvom 13. Jamuar 1971 zu erscheinen. Als neuer Pflichtverteidiger wurde Rechtsanwalt Dr. TEEN peste11t. wegen des Widerrufs der Beioränung von Rechtsanwalt Geg\nWE 1ehnte der Angeklagte den Vorsitzenden ab und erklärte hierzu, ihm sei damit der Anwalt seines Vertrauens\ngenommen und ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden,\ngegen dessen frühere Bestellung er sich mit Erfolg gewehrt habe,\n\nOhne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer die\nZurückweisung dieses Ablehnungsgesuchs. Der Widerruf der\nBestellung von Rechtsanwalt cc als Pflichtverteidiger war gerechtfertigt. Er diente dazu, den ordnungsgemäßen Fortgang der Verhandlung zu sichern, Die Verteidiger des Angeklagten hatten bereits am zweiten Hauptverhandlungstag zum Ausdruck gebracht, das sie, falls\n\n- 11 -\n\nweitere Termine in dieser Sache notwendig werden sollten, nicht bereit seien, in anderen Verfahren um Vertagung zu bitten, um im vorliegenden Verfahren anwesend sein\nzu können (Bl. 35 des Protokollbandes). Im gleichen Termin hatte der Wahlverteidiger erklärt, er werde die Verteidigung niederlegen und Rechtsanwalt Ce werde\nseine EIntpflichtung beantragen, wenn der Vorsitzende dem\nAngeklagten CME einen weiteren Pflichtverteidiger\nbeiordnen sollte (Bl. 37 des Protokollbandes). Ferner waren beide Verteidiger, nachden der Pflichtverteidiger am\n15. Dezember 1970 den Richter Milleund den Vorsitzenden\nabgelehnt hatte, nicht zur Nachmittagssitzung erschienen,\nobwohl ihnen bekannt war, daß um 15 Uhr die Verhandlung\nfortgesetzt werden sollte (Bl. 108 des Protokollbandes).\nNach der Verhandlung vom 24, Dezember 1970 erörterte der\nVorsitzende mit den Verteidigern der beiden Angeklagten\ndie weitere Terminsplanung, Dabei ergab sich, daß der\n\n13. Januar 1971 der einzige geeignete Tag für den übernächsten Termin war, weil die Verteidiger des Angeklagten\nKung der Pflichtverteidiger des Angeklagten CE\nan diesem Tag Zeit hatten. Nachdem der Wahlverteidiger des\nAngeklagten CE erklärt hatte, daß ohne ihn nicht verhandelt werden könnte, äußerte Rechtsanwalt Ge, er\nwerde ebenfalls am 13. Januar 1971 nicht kommen. Als der\nVorsitzende auf diesem Termin bestehen blieb, sagte Rechtsanwalt Ce, as sei eine Unverschäntheit. Der Vorsitzende machte ihn vorsorglich noch darauf aufmerksan,\ndaß er notfalls die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers in Erwägung ziehen müsse (Bl. 122 des Protokollbandes). Unter diesen Umständen war der Widerruf der Beiordnung von Rechtsanwalt Gel una die Bestellung eines\n\n- 12 =\n\nanderen Pflichtverteidigers sachgemäß. Die vom Oberlandesgericht Frankfurt im Beschluß vom 11. Januar 1971\nvertretene Ansicht, daß der Widerruf nicht gerechtfertigt gewesen sei, vermag der Senat nicht zu teilen, Weder durch den Zeitpunkt des Widerrufs noch durch die\nPerson des neuen Pflichtverteidigers wurde die Verteidigung des Angeklagten sachlich beeinträchtigt,\nso daß auch insoweit kein vernünftiger Grund für die Ablehnung bestand. Rechtsanwalt Dr. TEE war die\nSache von früher her bekannt. Irgendwelche Beanstandungen gegen ihn persönlich sind von Angeklagten nicht vorgebracht worden, Für das Studium der Protokolle über die\nbisherige Hauptverhandlung stand ihm genügend Zeit zur\nVerfügung. Die Verteidiger hielten erst nach sechs weiteren Verhandlungstagen am 8, Februar 1971 die Plädoyers.\n\nh) Im Termin vom 13. Januar 1971 lehnte der Angeklaste ein weiteres Mal den Vorsitzenden ab. Das Gesuch war\nauf folgenden Sachverhalt gegründet: Sein Wahlverteidiger\nhatte eine Frage an den Zeugen KON nit aer Feststellung eingeleitet, er habe in seiner Aussage frühere Äußerungen so wiedergegeben, wie er sie schriftlich niedergelegt habe. Der Vorsitzende forderte nach dieser Bemerkung\nden Wahlverteidiger auf, sich auf Fragen zu beschränken.\nWegen dieses Verhaltens des Vorsitzenden lehnte der Angeklagte ihn ab. Zur Begründung trug sein Pflichtverteidiger\nin der nächsten Sitzung vor, der Vorsitzende habe den Wahlverteidiger bei der Befragung des Zeugen KB unzu1ässigerweise unterbrochen und die gestellte Frage abzuwürgen versucht, Ferner sei der Angeklagte daran gehindert\nworden, schon in der vorigen Sitzung das Ablehnungsgesuch\n\n- 13 —\n\nzu begründen. Bereits bei seinen ersten Worten habe der\nVorsitzende erklärt: \"Das haben wir alles schon gehört,\ndas brauchen Sie nicht zu wiederholen.\"\n\nDie Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verwerfung dieses Ablehnungsamtrags sind ebenfalls unbegründet. Im Rahmen der Verhandlungsleitung hatte der Vorsitzende das Recht, unnötige Wiederholungen zu unterbinden (vgl. BGHSt 3, 368, 369). Der vom Pflichtverteidiger\nals zweiter Ablehnungsgrund vorgebrachte Sachverhalt ist\nnicht glaubhaft gemacht. Nach dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift kam es zu einer Begründung des Ablehnungsamtrags nicht mehr, weil \"Rechtsanwalt Geb sehr laut\nschrie und die Sitzung einen tumultartigen Verlauf nahn.\nSie wurde\" deshalb \"abgebrochen\",\n\n2, Die vom Beschwerdeführer auf S, 76 ff der Revisionsbegründungsschrift vom 2. Juni 1971 behauptete Verletzungder Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Selbst\ndie von ihm gestellten Hilfsbeweisamträge drängten nicht\ndazu, Beweise zu den in ihnen bezeichneten Themen zu erheben, Zutreffend hat das Landgericht in den Urteilsgründen (S. 21, 22, 26 f UA) ausgeführt, daß die betreffenden\nBeweisthemen für die Entscheidung bedeutungslos sind oder\nals wahr unterstellt werden können,\n\n3. Eine weitere Verfahrensrüge stützt der Angeklagte\nGottmann auf folgenden Sachverhalt: Gelegentlich einer\nTätigkeit des Kriminalobermeisters Kr in einer anderen\nErmittlungssache traf dieser den Angeklagten auf dem Flur\nder Haftanstalt und kam mit ihm ins Gespräch. Beide sind\nfast gleichaltrig. Sie unterhielten sich über DEE -\n\n- 14 -\n\nrl. wo sie herstammen, und über gemeinsame Bekannte. Im Iaufe dieses persönlichen Gespräches, bei\n\ndem sie sich mit Du anredeten, fragte der Angeklagte,\n\nwie der Zeuge vor der Strafkamnmer ausgesagt hat, ob die\nVersicherung, unterstellt daß er an der Tat beteiligt\ngewesen sei, ihn nur hinsichtlich seines Beuteanteils\n\nin Anspruch nehmen werde, wenn er den Rest von diesen\nAnteil zurückgebe und aussage. Er erwähnte dabei, daß\n\ner der einzige der Mittäter sei, bei dem später etwas geholt werden könne, da er ein Grundstück von seinen Eltern\nund ein weiteres von seinen Großeltern erben werde, Sein\nLeben wäre ruiniert, falls er den gesamten Betrag zurückzahlen müsse. Ferner erklärte er, daß über dieses Gespräch nichts niedergeschrieben werden dürfe. Der Zeuge\nsagte dem Angeklagten zu, daß er keinen Vermerk machen\nund \"Erkundigungen einziehen\" werde. Von dieser Unterredung unterrichtete er seinen Vorgesetzten, den Kriminalbezirkskommissar AWP, der dies seinerseits dem Kriminaldirektor CB vitteilte. Dieser wandte sich an die Versicherungsgesellschaft und erhielt von ihr die Zusage,\ndaß sie den Angeklagten CR alls er seinen Beuteanteil herausgebe, nicht weiter in Anspruch nehmen werde.\nAls der Zeuge CB dien Angeklagten hiervon unterrichtete, erwiderte dieser gemäß den Bekundungen des Zeugen, er\nsei nicht mehr interessiert; denn er erwarte sowieso eine\nschwere Strafe. Vom Angeklagten ist die Richtigkeit der\nbeiden Aussagen bestritten worden. Das Landgericht hat die\nÜberzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten CB-WEB unter anderem auf diese Bekundungen gegründet. Der\nBeschwerdeführer ist der Ansicht, daß die Aussagen der\n\nZeugen Kr, EB ur: CE zu Aiesem Sachverhalt gemäß § 136 a StPO, Art. 5, 6 MRK nicht hätten verwertet\n\n- 15 -\n\nwerden dürfen, da sie \"auf Grund einer unzulässigen Vernehmungsmethode zustande gekommen\" seien. Die Unterhaltung zwischen ihm und dem Zeugen Krip habe erkennbar\nrein privat-vertraulichen Charakter gehabt. Durch die\nZusage dieses Zeugen, er werde keinen Aktenvermerk machen, habe er es in ihm, dem Angeklagten, \"zur Gewißheit kommen lassen\", daß das Gespräch eine vertrauliche\nAngelegenheit bleibe, zumal es in der Du-Anrede geführt\nworden sei. Wenn der Zeuge trotzdem andere Personen davon unterrichtet habe, stelle sein Verhalten ihm gegenüber eine Täuschung im Sinne des § 136 a StPO dar. Danit\nseien aber auch die Bekundungen der beiden anderen Zeugen mit dem Makel behaftet und hätten bei der Urteilsbegründung außer Betracht bleiben müssen,\n\nDiese Rüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Freiheit\nder Willensentschließung und Willensbetätigung des Angeklagten ist nicht durch eine \"Täuschung\" beeinträchtigt\nworden, Nach der Aussage des Zeugen Kr, von deren Richtigkeit der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung ausgeht, hatte dieser ihn gebeten, bei der Versicherungsgesellschaft die betreffenden Erkundigungen einzuholen, Das setzte aber voraus, daß der Zeuge die zuständige Stelle der Versicherungsgesellschaft von dem Anliegen unterrichtete. Bereits hieraus ergibt sich, daß der\nAngeklagte selbst nicht geglaubt haben kann, der Zeuge\nwerde über das ihm Mitgeteilte mit niemanden sprechen,\nAndernfalls hätte er seiner Bitte nicht entsprechen können. Hieraus erklärt sich denn auch, daß der Angeklagte,\nals er mit seinem Anliegen an den Zeugen Kr herantrat,\nnicht Wahrung der Vertraulichkeit verlangt, sondern le-\n\n- 16 -\n\ndiglich gefordert hat, daß über das Gespräch kein Aktenvermerk gefertigt werde, Damit brachte er zwar zum\nAusdruck, daß das Gespräch nicht in die Akten Eingang\nfinden solle, schloß aber nicht aus, daß Kr@@vie jeder andere Zeuge vor Gericht über den Inhalt der Unterredung aussage. Insoweit handelte es sich dann nicht um\ndie Wiedergabe des Resultats einer Vernehmung, Wie in\ndieser Hinsicht die Aussagen der Zeugen AB und CI\nzu bewerten sind, kann dahingestellt bleiben, da den\nUrteilsgründen mit Sicherheit zu entnehmen ist, daß die\nStrafkammer auch ohne deren Bekundungen zur Annahme der\nMittäterschaft des Angeklagten gelangt wäre.\n\nAus den gleichen Gründen kann auch kein Verstoß\ngegen Art. 6 MRK gegeben sein. Die Rüge der Verletzung\ndes Art. 5 MRK ist unzulässig. Insoweit hat der Beschwerdeführer keine den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben,\n\n4. Die sonstigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDas gleiche gilt für die allgemeine Sachrüse, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Auch bezüglich des\nStrafausspruchs bleibt sie ohne Erfolg, Jedoch bedarf es\nhier eines Eingehens auf einen der Strafzumessungsgründe\nsowie auf die erst nach der Verkündung des Urteils eingetretene Änderung der Strafdrohung des § 316 a StGB,\n\nEinen Erschwerungsgrund hat die Strafkammer bei der\nStrafzumessung darin gesehen, daß \"die Angeklagten über\nden § 316 a StGB hinaus, der bereits das Unternehmen des\n\n- 17 -\n\nAngriffs zum Zwecke des Raubs unter Strafe stellt, auch\neinen vollendeten schweren Raub im Sinne der 88 249,\n250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB begangen haben\" (Bl. 33 UA).\nGegen diese Wertung bestehen entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers keine Bedenken (BGH bei Dallinger MDR\n1966, 26). Durch sie wird nicht gegen das Verbot der\nDoppelverwertung verstoßen; denn es handelt sich hier\nlediglich um die Berücksichtigung der Tatsache, daß der\nAngeklagte mehrere Strafgesetze verletzt hat, wenn auch\ndurch ein und dieselbe Handlung. Dabei ist von Bedentung, daß der Unrechtsgehalt der beiden Gesetzesverletzungen nicht der gleiche war,\n\nAuch die Einfügung eines niedrigeren Strafrahmens\nfür minder schwere Fälle durch das am 19. Dezember 1971\nin Kraft getretene 11. Strafrechtsänderungsgesetz ist\nohne Einfluß auf den Bestand des Strafausspruchs. Da das\nLandgericht mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2\nStGB verneint hat, ergibt sich bereits hieraus ohne weiteres, daß es auch keine minder schweren Fälle im Sinne\ndes § 316 a StGB nF angenommen hätte. Zudem wäre es selbst\nbei Bejahung eines solchen minder schweren Falles im Sinne dieser Vorschrift an die Mindeststrafe von fünf Jahren aus § 250 Abs. 1 StGB gebunden gewesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Kg\n\nDieses Rechtsmittel bleibt ebenfalls ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen\n§ 265 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es ihn in der Hauptverhandlung nicht auf die Möglichkeit der Anordnung einer\nMaßregel nach § 42 m StGB hingewiesen habe, greift nicht\n\n- 18 -\n\naurch, Mit Sicherheit ist auszuschließen, daß sich der\nAnseklagte nach einem solchen Hinweis erfolgreich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis hätte verteidigen\noder wenigstens eine kürzere Sperrfrist erreichen kön-\n\nnen.\n\n2. Hinsichtlich der allgemeinen Sachrüge gilt hier\ndas gleiche wie beim Angeklagten Cm.\n\nWillms Kirchhof Müller\n\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-26/2-str-440-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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