{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-01-19","aktenzeichen":"2 StR 607/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 607/71 URTEIL\naf\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Werner 5 EEE =: TOD,\ndort geboren an ED 937,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Januar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr, Schauenburg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 24. März 1971\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Betruges (§ 263 StGB) in\nzwanzig Fällen schuldig ist,\n\ndb) im gesamten ihn betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt\ner die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dagegen hat der\nAngeklagte mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nDie Feststellungen und Ausführungen des Urteils zur\näußeren und inneren Tatseite des Betruges sind erschöpfend\nund fehlerfrei.\n\nZu Unrecht nimmt die Strafkammer jedoch in den 57\nEinzelfällen ausnahmslos selbständige Straftaten gemäß\n§ 74 StGB an. Das trifft zwar für die sieben Fälle (IV 2\nNr. 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 der Urteilsgründe) zu, in denen der Angeklagte selbst oder jeweils in seinem Auftrag\nder Mitangeklagte WEM den Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat, nicht jedoch allgemein auch für diejenigen\nFälle, in denen Vertreter tätig geworden sind. Nach den\nFeststellungen faßte der Angeklagte jeweils fünf bis zehn\nInteressentenzuschriften nach geographischen Gesichtspunk-.\nten zusammen und übergab sie dem örtlich vorgesehenen\nVertreter. Durch diesen einheitlichen Tatbeitrag ermöglichte er somit mehrere betrügerische Abschlüsse, Bei\nihm lag dann nur eine Tat im Rechtssinn vor, da das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen bei jedem\nBeteiligten entsprechend der Art seines Tatbeitrages selbständig zu werten ist (BGH Urteile vom 7. September 1962\n- 4 StR 259/62 -; 24. November 1967 - 2 StR 231/67 -;\n\nRGSt 76, 353, 358; BayObL6St 1949 - 1951, 174, 183). Wie\nder Angeklagte die Zuschriften im einzelnen verteilt hat,\nwird im Urteil nicht festgestellt. Hinsichtlich der acht\nVertreter (Rp, UM, 2, TED, SEREEEEB, vwe@@\nWE, Eee, N, von üaenen jeder nur einen zur Verurteilung des Angeklagten führenden Vertrag geschlossen\nhat, bestehen keine rechtlichen Schwierigkeiten. In welcher Zusammenfassung der Angeklagte den übrigen fünf Vertretern (TE; ca, SCHEEEND, TED, Tram), die\nmehrere Abschlüsse vermittelt haben, die Interessentenschreiben zugeteilt hat, wird sich nach der Überzeugung\ndes Senats schon im Hinblick auf die lange zurückliegende\nZeit mangels geeigneter Beweismittel nicht mehr im einzelnen klären lassen. Deshalb muß der Verurteilung die dem\nAngeklagten günstigste Möglichkeit zugrunde gelegt werden. Auch soweit größere zeitliche Abstände zwischen einzelnen Abschlüssen bestanden haben, läßt sich nicht ausschließen, daß ein schon früher erteilter Auftrag erst geraume Zeit später erledigt wurde. Deshalb sind die von\ndiesen Vertretern abgeschlossenen Verträge bei dem Angeklagten jeweils auch als ein Betrug zu werten. Er ist sowit des Betruges in zwanzig Fällen schuldig. Da der Angeklagte auch nach Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO sich\nnicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst\nden Schuldspruch entsprechend geändert. Das hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.\n\nMit Rücksicht darauf, daß die Straftaten schon sehr\nlange zurückliegen und der Angeklagte sich seitdem viele\nJahre wieder straffrei geführt hat, wird in der neuen Hauptverhandlung auch zu prüfen sein, ob die Verhängung einer\n\n1\n\nmehrjährigen Freiheitsstrafe persönlichkeitsfestigend\nwirken oder eher die bereits erkennbare Resozialisie-\n\nrung gefährden würde.\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nBaungarten Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-19/2-str-607-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-19/2-str-607-71","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.966600+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-01-19/2-str-607-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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