{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-12-22","aktenzeichen":"2 StR 576/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"En /\n\n2032 044\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n> StR 5760/71 BESCHLUSS\n\nan\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Mietwarenfahrer Udo F EEE aus\nSt. Auiip-N: GE, zeboren am MR. EB 1945\n\nin Sieghurg,\n\n2, den Kontrolleur Karl KOM aus vo»,\ngeboren am MM. GEM 19.6 in EEEEED/ SEE,\n\nwegen Verabredung eines schweren Raubs\n\n76\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom\n22. April 1971\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten nicht der \"Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes\", sondern der \"Verabredung eines Raubes\" schuldig sind,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen\nVerabredung eines schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von neun bzw. sechs Monaten verurteilt und die\nVollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte\nFEED das Verfahren. Ferner rügen beide Beschwerdeführer Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde muß als unzulässig verworfen werden, weil\nsie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nMit der Sachrüge haben die beiden Angeklagten jedoch\nteilweise Erfolg.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen\nnur die Verurteilung wegen Verabredung eines Raubes,\nnicht eines schweren Raubes. Bei den beiden Start-Alarm-Pistolen \"RB\" Model BEE, Kaliver 8 mn, mit denen die Angeklagten die Bankangestellten einschüchtern\nwollten, handelte es sich nicht um \"technische Waffen\",\nDenn sie waren nicht dazu geeignet und auch nicht allgemein dazu bestimmt, Menschen auf mechanischem oder chenmischem Wege körperlich zu verletzen (BGHSt 4, 125, 127).\nDie Pistolen besitzen keinen durchbohrten Lauf, sondern\nnur eine Laufattrappe. Die Verbrennungsgase entweichen\ndurch zwei nach oben gerichtete Öffnungen (Nasenlöcher).\nEs fehlt hier deshalb an der bei einer Waffe im technischen Sinne vorausgesetzten besonderen Gefährlichkeit.\nUnerheblich ist, daß die Angeklagten beim Drohen mit den\nPistolen den Anschein gefährlicher Waffen erwecken wollten. Im Schrifttum wird zum Teil die Auffassung vertreten, für § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF genüge schon die Absicht des Drohens mit einem nur scheinbar gefährlichen\nGegenstand (vgl. LK, § 244 Rdn. 10; Dreher, § 244\nAnm. 3 B; a. A. Lackner-Maassen, § 244 Anm. 3 c; Schönke-Schröder, § 244 Rdn. 10). Einer Entscheidung dieser\nStreitfrage bedarf es im vorliegenden Fall nicht. § 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB ist durch das Erste Strafrechtsreformgesetz nicht geändert worden. Die durch dieses Gesetz\n\ngetroffene Neuregelung des Diebstahls mit Waffen läßt\nauch nicht etwa eine hieran angepaßte, von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Auslegung des § 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB zu (vgl. den zur Aufnahme in die\nEntscheidungs-Sammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschluß des Senats vom 22. Dezember 1971\n\n- 2 StR 609/71 -).\n\nDie Urteilsgründe enthalten ferner keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Angeklagten mindestens mit der\nMöglichkeit gerechnet haben, die Pistolen als Schlagwerkzeuge und damit als Waffen im nichttechnischen Sinne benutzen zu können. Bei dem geplanten Überfall handelt es sich deshalb nur um einen einfachen Raub.\n\nSonstige Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer hat die Nachprüfung des Schuldspruchs nicht ergeben. Diesen hat der Senat selbst entsprechend geändert,\nweil andere Feststellungen zum Erschwerungstatbestand\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der neuen Hauptverhandlung\nmit Sicherheit nicht zu erwarten sind.\n\nDa aber nicht völlig auszuschließen ist, daß die\nStrafkammer bei Annahme einer Verabredung lediglich\neines einfachen Raubes auf niedrigere Strafen erkannt\nhätte, hat der Senat den Strafausspruch aufgehoben\nund die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nWillms Kirchhof Müller\n\nMeyer Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-22/2-str-576-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-22/2-str-576-71","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.709713+00:00"},"card":{"id":"bgh/1971-12-22/2-str-576-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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