{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-12-22_2_StR_407_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-12-22","aktenzeichen":"2 StR 407/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2032 046\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 407/71 URTEIL\n2ı.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Berufssoldaten Oberfeldwebel a.D.\n\nHermenn HOED aus F@EEB bei KB, geboren\nam 8. EB 13915 in Tr,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Dr. Schauenburg\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Em\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär (EE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten HB und\nder Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 26. November 1970\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit\n\nes diesen Angeklagten betrifft.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter einfacher passiver Bestechung in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 3.000,-- DM unter\nGewährung von Ratenzahlungen verurteilt und einen Betrag von 2.611,75 DM für der Staatskasse verfallen\nerklärt. Dagegen wenden sich der Angeklagte mit Verfahrens- und Sachrügen und die Staatsanwaltschaft\nmit der Sachrüge. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte vom 1. Juli 1960 bis zum 1. Mai 1967 Instandsetzungszug-, später Instandsetzungsgruppenführer beim\nschweren Transportbataillon 9 in k@D-L oe. Trat\nbei einem Kraftfahrzeug ein Schaden auf, prüfte er, ob\ndieser durch Angehörige der Truppe selbst behoben werden konnte. War das nicht der Fall, bereitete er einen\nschriftlichen Instandsetzungsauftrag vor, in den er die\nerforderlichen Reparaturen und die zu beauftragende\nFirma, die nach allgemeinen Weisungen in der Regel feststand, eintrug. Bisweilen überlegten der Vorgesetzte\ndes Angeklagten, Hauptmann BP, und der Angeklagte\ngemeinsam, welcher Firma der Auftrag erteilt werden\nsollte. Den Auftrag selbst unterschrieb BB. Stellte\nsich bei der beauftragten Firma heraus, daß weitere\nReparaturen als vorgesehen notwendig waren, prüfte in\nder Regel der Angeklagte deren Notwendigkeit an Ort\nund Stelle und erteilte mündlich den Zusatzauftrag, den\njedoch Bew genehmigen mußte. Nach Beendigung der\n\nReparatur ließ der Angeklagte durch seinen Prüftrupp\nfeststellen, ob diese ordnungsmäßig ausgeführt war,\nund stellte die Rechnung als \"fachtechnisch richtig\"\n\nfest,\n\nIm Rahmen dieser Tätigkeit wurde er mit den Inhabern und Angestellten der Firmen BIP, VEREEED\nGmbH, PD & Pa una Sch KG bekannt. Alle\ndiese Firmen erhielten Reparaturaufträge und machten\nauch dem Angeklagten Zuwendungen.\n\nDieser erhielt\n\n1.\n\na)\n\nb)\n\nc)\n\nd)\n\nvon der Firma BIP:\n\nin den Jahren 1964 bis 1966 kostenlos 1440 Liter\nSuperkraftstoff,\n\nAnfang 1964 den kostenlosen Einbau einer gebrauchten Scheibenwaschanlage im Wert von\nmindestens 10,-- DM,\n\nim Mai 1964 die kostenlose Neulackierung seines Kraftwagens im Werte von 250,-- DM,\n\n1965 zwei runderneuerte M & S Winterreifen im\nWerte von 90,-- DM,\n\nvon der Firma UCEEEB GmbH:\nin den Jahren 1962 bis 1966 jeweils mindestens\n\neine Kleinreparatur seines Kraftwagens im Werte\nvon je 20,-- DM,\n\nb) in demselben Zeitraum mehrere Geldzuwendungen zum Gesamtbetrage von mindestens\n300,-- DM, die er für die Truppe, z.B. für\nWeihnachtsfeiern und Abschlußfeste verbraucht haben will,\n\nce) Weihnachten 1964 Geschenke im Werte von\n197,75 DM,\n\n3. von der Firma Pf & Pa 1955 und 1966\nin Teilbeträgen mindestens 500,-- DM, die\nebenfalls für Feste der Truppe verbraucht\nworden sein sollen,\n\n4. von der Firma SchB KG in den Jahren\n1965 bis 1966 mehrfach Einzelbeträge von\n30,-- oder 50,-- DM, die der Geschäftsführer zunächst von sich aus, später aber auch\nauf Verlangen des Angeklagten zahlte. Der\nGesamtbetrag belief sich auf mindestens\n300,-- DM.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nicht als Ermessensbeamten angesehen und hinsichtlich jeder Firma\neine fortgesetzte einfache passive Bestechung angenommen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten.\n\n1. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht im einzelnen eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchdringt. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die für erforderlich\n\ngehaltene weitere Aufklärung zu beantragen und angebliche Widersprüche zu beseitigen.\n\n2. Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend,\ndaß die Strafkammer den Fortsetzungszusammenhang nicht\neinwandfrei begründet hat und daß der Angeklagte hierdurch beschwert sein kann, weil die Verfolgung der Einzelvergehen zum Teil verjährt wäre. Die Annahme fortgesetzter Taten begründet die Strafkammer lediglich mit\nfolgendem Satz:\n\n\"Fortsetzungszusammenhang hat die Kammer in\njedem der vier Fälle angenommen, weil der Angeklagte nach ihrer Überzeugung jeweils vor\nBeendigung der ersten Vorteilsannahme die Absicht hatte, sich von den Inhabern, Geschäftsführern und Betriebsleitern der Firmen möglichst viele Vorteile im Rahmen des Erreichbaren zuwenden zu lassen.\"\n\nDiese Begründung reicht nicht aus. Sie läßt nicht\nerkennen, ob die Strafkammer beachtet hat, daß jemand,\nder für eine nicht pflichtwidrige Handlung - möglicherweise ganz unerwartet - einen Vorteil erhält, dies regelmäßig zunächst nur als einmaligen Vorgang ansehen\nund sich über eine etwaige Wiederholung einer solchen\nZuwendung aus künftigem Anlaß zunächst gar keine Gedanken machen wird. Bei der Annahme der zweiten oder\ndritten Zuwendung mag es ihm dann bewußt werden, daß\nsich die Gelegenheit bietet, auf diese Weise auch bei\nbestimmten weiteren Anlässen Vorteile zu gewinnen, und\nmag dann sein Entschluß reifen, diese bestimmte Gelegenheit zusätzlicher Einkünfte ständig zu nutzen. Erst\n\nApr\n\nvon da ab könnte vom Vorliegen eines Gesamtvorsatzes\ngesprochen werden. Anders verhielte es sich mit Sicherheit nur, wenn der Täter die Geneigtheit der betreffenden Firma zur Hingabe derartiger Vorteile gekannt hätte und sogleich darauf ausgegangen wäre,\ndiese Gelegenheit unter Einsatz der ihm durch seine\nDienststellung gegebenen Möglichkeiten ständig für\nsich auszunutzen, Aber dies hat hier die Strafkammer\nnicht festgestellt.\n\nDa, soweit ersichtlich, die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 20. Mai 1970 auf Zustellung der Anklageschrift (Bd V Bl. 60) die Verjährung\nder Strafverfolgung zum ersten Male unterbrochen hat,\nkönnte die Strafverfolgung der vor dem 21. Mai 1965\nbeendeten Vergehen gegen § 331 StGB verjährt sein.\n\nAus diesem Grunde muß das Rechtsmittel des Beschwerdeführers durchgreifen. Für die neue Hauptverhandlung wird für die Einzelfälle, in denen der Angeklagte nur geringe Vorteile erhalten hat oder die Zuwendungen anderen (Weihnachtsfeiern usw.) zugute gekommen sein sollen, auf die Grundsätze der Entscheidungen RGSt 19, 19, 22; BGHSt 14, 123, 127; 15, 239,\n251, 252; 15, 286 hingewiesen.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n1. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechts-\n\nmittel ist sowohl zugunsten des Angeklagten gemäß\n§ 301 StPO wie auch zu seinen Ungunsten begründet.\n\n2. Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen\ndie Eigenschaft des Angeklagten als Ermessensbeanmten verneint wird, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Meinung der Strafkamner, der\nAngeklagte habe nach dienstlichen Weisungen und\nRichtlinien handeln müssen, die jeweils nur eine\neinzige Entscheidung zugelassen hätten (UA Bl. 154/\n155), steht mit den bisherigen Feststellungen nicht\nin Einklang. In der Regel kann die Prüfung, ob ein\nbeschädigtes Fahrzeug zur Reparatur fortgegeben werden soll oder ob es möglich ist, das Fahrzeug ganz\noder zum Teil mit eigenen Kräften zu reparieren, zu\nmehrfachen, voneinander abweichenden Ergebnissen\nführen (z.B. volle Reparatur mit eigenen Kräften,\nTeilreparatur oder volle Reparatur durch eine zu beauftragende Firma oder Unmöglichkeit einer Reparatur).\nDie Entscheidung ist abhängig von einem Ermessen der\nPrüfenden. Daß hier ganz feste Richtlinien und Weisungen dem Angeklagten überhaupt keinen Spielraum\nfür seine Entscheidung oder seinen Vorschlag ließen,\nist nicht festgestellt. Das gilt auch für die Beantwortung der Frage, ob weitere Reparaturen als ursprünglich vorgesehen erforderlich waren, sowie für\ndie Überprüfung der Reparaturen und die Feststellung,\ndaß die Rechnung \"fachtechnisch richtig\" sei. Nach\nden bisherigen Feststellungen kamen auch für bestimmte Reparaturen mehrere Firmen in Betracht und lag es\nin der Macht des Angeklagten, welche dieser Firmen\ner in seinen Vorschlag einsetzte. Hiernach ist bisher nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte einen\ngewissen Spielraum für seine Entscheidungen besaß und\ner nach seinem Ermessen Entscheidungen traf oder vorschlug.\n\n-9-\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer, sofern die objektiven Voraussetzungen des\n§ 332 StGB festgestellt werden, prüfen müssen, ob\nder Angeklagte sich bewußt war, daß er die Zuwendungen jeweils für die bestimmte Verletzung einer\nAmtspflicht erhielt.\n\nWillms Kirchhof Müller\n\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-22/2-str-407-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-22/2-str-407-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.669291+00:00"}}