{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-12-15_2_StR_566_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-12-15","aktenzeichen":"2 StR 566/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Mündliche Mitteilungen, die einer größeren Zahl von\nPersonen nacheinander gemacht werden, können den Tatbestand des § 4 UWG erfüllen, wenn sie nach Sinn und\nInhalt übereinstimmen.","text_plain":"2032 047\n\n> an)\nNachschlagewerk: ja nur vor I und zu II 2\n\nBGHSt: ja\n\nWG § 4\n\nMündliche Mitteilungen, die einer größeren Zahl von\nPersonen nacheinander gemacht werden, können den Tatbestand des § 4 UWG erfüllen, wenn sie nach Sinn und\nInhalt übereinstimmen.\n\nBGH, Urt. v. 15. Dezember 1971 - 2 StR 566/71-LG Kassel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 566/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Richard MB aus CE, geboren am\nDB. GEB 19253 in Wei, Krs. UeREm,\n\nden Handelsvertreter Erich An EEE aus\nAGD, Krs. FRE, geboren am EM. GEB 1950 in Modi,\n\nden Dreher Gerhard Fr EB aus Mei, geboren\nam 9. EB 1940 in zo,\n\nden Dekorateur Heinrich-Wilhelm L 2 (EEE\naus Mi, dort geboren am WB. EEE :933,\n\nden Metzger Gustav Z i EEE aus Kadiilp,\ngeboren an 9. EB 1914 in C ci,\n\nden kaufmännischen Angestellten Ewald Gustav Hermann\nHeinrich BED aus Kal, geboren am WW. EEE 1926\nin GO EEE,\n\nwegen Betruges und unlauteren Wettbewerbs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Dr. Schauenburg\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär (EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n26. März 1971 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten Arge, Fri, 1,\nZi und BEE waren als reisende Provisionsvertreter für die vom Angeklagten Mg betriebenen Firmen H@P und Mün@® oHG tätig. Gegenstand dieser Unternehmen war der Vertrieb von elektrischen Geräten,\n\nvorwiegend von Waschmaschinen. Den von ihnen aufgesuchten Personen, denen nichts an einem Kauf lag,\nspiegelten die Angeklagten vor, es komme ihnen nur\nauf das Aufstellen eines Vorführgeräts an, zu dem\nKaufinteressenten zwecks Besichtigung nach vorheriger Anmeldung Zutritt haben sollten. Für jedes auf\nGrund einer Besichtigung oder Vermittlung des Kunden verkaufte Gerät sollte diesem eine Prämie gutgeschrieben und damit der verbilligte oder kostenlose Erwerb des Geräts ermöglicht werden. In diesem\nZusammenhang gaben die als Vertreter tätigen Angeklagten auf Veranlassung des Angeklagten Me in\nallen Fällen an, daß den Kunden im Zuge einer Nachwerbung von den Vertretern selbst oder der Firma\nKaufinteressenten zugeführt würden. Auch diese Erklärung war falsch. Eine Nachwerbung war nicht geplant und hat nie stattgefunden.\n\nIm Vertrauen auf die Erklärungen der Vertreter\nunterschrieben die aufgesuchten Personen die ihnen\nvorgelegten Verträge, durch die sie sich in Wahrheit\nzur Abnahme einer Waschmaschine (in zwei Fällen zur\nAbnahme einer Gefriertruhe) und zur Zahlung des Kaufpreises in wöchentlichen Raten verpflichteten. Ein\nTeil der Kunden hatte die Vertragsformulare überhaupt\nnicht durchgelesen. Andere Kunden hatten wegen der\nBezeichnung der Verträge als \"Kaufantrag\" Bedenken\nerhoben, die jedoch von den Angeklagten in der Regel\nmit der Versicherung zerstreut wurden, das Formular\ndiene bloß als Beleg für den Verbleib der Maschine und\nsolle die Vertriebsfirma gegen eine unbefugte Weiterveräußerung sichern.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\ndie Angeklagten Ang, 'reiiD, .2ciEEEEND, -iemm>-\nEB und BED wegen Betruges in mehreren Fällen, jeweils\nin Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 4 UWG, zu Gesamtgeldstrafen und den Angeklagten Mg wegen eines\nVergehens gegen § 4 UWG zu einer Geldstrafe verurteilt.\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Leib veanstandet außerdem das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerde:\n\nDie Aufklärungsrüge des Angeklagten Leis»,\ndie Strafkammer habe von Amts wegen eine Stellungnahme\nder CHEEEEEEEEB-Werke und anschließend ein Sachverständigengutachten über die Güte und Tauglichkeit der verkauften Waschmaschinen einholen müssen, geht schon deshalb fehl, weil die Strafkammer die Güte und Tauglichkeit dieser Geräte (als \"nicht kochende\" Waschmaschinen)\ngar nicht angezweifelt hat.\n\nII. Sachbeschwerde:;\n\n1. Die Verurteilungen wegen Betruges halten rechtlicher Nachprüfung stand. Näherer Ausführung bedarf allein, daß das Merkmal einer Vermögensbeschädigung in allen Fällen mit Recht bejaht worden ist.\n\nDas Landgericht sieht den Vermögensschaden zutreffend darin, daß es sich bei den Geräten um nach dem damaligen Stand veraltete, sogenannte nicht kochende\n\nMaschinen aus einer auslaufenden Serie handelte - was\nverschwiegen wurde - und daß die von den Angeklagten\nverlangten Preise um 500,- bis 600,- DM über denen des\nörtlichen Ladenhandels lagen. Schon der Umstand, daß\ndie Kunden das Gerät im Ladengeschäft jeweils wesentlich billiger hätten kaufen können, reichte hier zur\nBegründung des Vermögensschadens aus. Da die Kunden\ndarüber getäuscht wurden, daß sie einen Kaufvertrag\nunterschrieben, wurde ihnen die Möglichkeit der Preisprüfung und freien Entscheidung vorenthalten. Jedenfalls in solchen Fällen genügt allein die Preisüberhöhung, ohne daß der Ware selbst ein Fehler anzuhaften\nbraucht.\n\nEtwas anders lag es nur im Falle RB (B IV 3 a\nder Urteilsgründe), wo der Kunde erkannte, daß er einen\nKaufvertrag unterschrieb. Auch in diesem Fall liegt jedoch ein vollendeter Betrug vor; denn daß die Waschmaschine ein überholtes Modell war, das aus einer auslaufenden Serie stammte, war ein Umstand, der im Geschäftsverkehr allgemein als ein wertmindernder Faktor,\nalso als merkantiler Fehler, angesehen wird.\n\n2. Auch die Verurteilungen wegen strafbarer Werbung sind nicht zu beanstanden.\n\nDie gegenüber allen Kunden abgegebenen, inhaltlich\nstets gleichartigen unwahren Erklärungen der angeklagten Vertreter, die Aufstellung der Waschmaschinen erfolge\nim Zuge einer Werbeaktion, die Firma werde im Rahmen einer Nachwerbung den Kunden Kaufinteressenten zuführen,\nsind als für einen größeren Personenkreis bestimmte Mitteilungen im Sinne von § 4 UWG zu werten. Dem steht nicht\n\nentgegen, daß sie den zu dem betroffenen Kundenkreis\ngehörenden Personen nicht gleichzeitig bekanntgegeben\nworden sind. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß auch Mitteilungen, die einem unbestimmten\ngrößeren Personenkreis nach und nach zugehen sollen,\nden Tatbestand des § 4 UWG erfüllen können (vgl. RG JW\n1932, 882; OLG Celle, Nds. Rpfl. 1956, 210; Baumbach/\nHefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 10. Aufl.,\nRan. 5 zu § 4 UWG mit weit. Nachw.). Ebensowenig steht\nder Anwendung dieser Vorschrift entgegen, daß es sich\nbei den Erklärungen der Vertreter um mündliche Angaben\ngehandelt hat (vgl. z.B. RGSt 64, 247; Baumbach/Hefermehl aa0.).\n\nFraglich kann nur sein, ob mündliche Werbung mit\nder im Vordergrund der Betrachtung stehenden Werbung\ndurch das Mittel mechanischer Vervielfältigung (Druckschriften, Schallplatten) das Kennzeichen völliger\nGleichförmigkeit gemein haben muß. Dieser Auffassung\nschien das Reichsgericht zuzuneigen, als es § 4 UWG\nnur in Fällen anwenden wollte, in denen mündliche Mitteilungen den verschiedenen Personen gegenüber \"im\nselben sprachlichen Gewande\" gemacht wurden (RGSt 64,\n2,7, RG HRR 1941 Nr. 169). Indessen ist es, wie besonders die Entscheidung RG JW 1932, 882 (mit Anm. Callmann)\nzeigt, nicht durchgehend einem solchen Verständnis des\nTatbestandes im Sinne der Notwendigkeit wörtlich gleichförmiger mündlicher Mitteilungen gefolgt. Eine solche\nBegrenzung würde auch dem Wortlaut und dem Zweck der\nVorschrift zuwiderlaufen. In erster Linie und entscheidend kann es nur darauf ankommen, daß eine bestimmte,\nin ihrem sachlichen Gehalt gleichbleibende Behauptung\nwiederholt wird, die eine unlautere Anpreisung enthält.\n\nNur die Gleichheit dem Sinne nach, nicht die Wortfassung gibt den Ausschlag. Der Senat tritt darin\ndem OLG Celle (Nds. Rechtspfl. 1956, 210) bei.\n\nDaß die Mitteilungen der Angeklagten \"geschäftliche Verhältnisse\" im Sinne von § 4 UWG betrafen,\nhat das Landgericht mit Recht angenommen. Die insoweit von einigen Beschwerdeführern erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Ob die Angeklagten jeweils\nder fortgesetzten strafbaren Werbung schuldig waren,\nkann dahinstehen. Jedenfalls sind sie durch die Annahme je eines Vergehens nach § 4 UWG nicht beschwert.\n\n3. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Einzelangriffe der Revisionen sind teils unbegründet, teils\nwenden sie sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen, die für den Senat bindend sind.\n\nWillms Kirchhof Baumgarten\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-15/2-str-566-71","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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