{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-12-15_2_StR_547_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-12-15","aktenzeichen":"2 StR 547/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2032 048\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 547/71 URTEIL\n\nAS Hr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Kurt Franz Otto Ch aus Ko@-\nGEB, zeboren an ER. EEE 1935 in VD, Kreis BEEB-GEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Abhängigen u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Dr. Schauenburg\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsraet EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EB au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär (>\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 13. Mai 1971 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde,\nversuchter Blutschande und versuchter Notzucht\nverurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nlandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten — unter Freisprechung im übrigen -— wegen fortgesetzter Unzucht mit\neiner Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, versuchter Blutschande und versuchter Notzucht sowie\nwegen Kindesmißhandlung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in zwei Fällen ferner wegen Bedrohung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, Dagegen wendet sich die Revision, mit der der Beschwerdeführer das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nEr hat mit Verfahrensrügen, die nur die Verurteilung\nin den Fällen II 6 a) bis c) der Urteilsgründe betreffen,\nErfolg.\n\nDer Angeklagte hatte die Glaubwürdigkeit seiner Tochter Hannelore, die in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte, den Angeklagten im Ermittliungsverfahren vor dem\nAmtsrichter nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht\nJedoch schwer belastet hatte, bestritten und mehrere Vorfälle benannt, bei denen Hannelore gelogen habe (UA Bl. 8,\n9). Unter anderem habe sie einen Friedrich StB der\nWahrheit zuwider bezichtigt, sie unsittlich berührt zu haben. Die Strafkammer sieht die Einwände des Angeklagten\nals widerlegt und die Glaubwürdigkeit Hannelores durch den\nVorfall St@W sogar als bestätigt an. Sie meint, Ste\nhabe sich tatsächlich Hannelore unsittlich genähert, Zum\nBeweise dafür beruft sie sich auf den Inhalt der Ermittlungsakte im Verfahren gegen St insbesondere seine\nAngaben zu polizeilichem Protokoll und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 1969. Damit hat die Strafkammer gegen die Vorschrift des § 250 StPO\n\nverstoßen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, die laut Sitzungsniederschrift nur auszugsweise\nverlesen worden ist, besagt nichts darüber, das StB\ndie Zeugin Hannelore unzüchtig berührt habe. Das polizeiliche Protokoll über die Vernehmung StB, das zu\nBeweiszwecken nicht gemäß § 251 StPO verlesen werden\ndurfte, hat die Strafkammer zum Zwecke des Vorhaltes an\nden Angeklagten verlesen. Ein solches Verfahren ist an\nsich zulässig. Beweisgrundlage ist dann aber nicht die\nverlesene Urkunde sondern die Erklärung der Beweisperson. Die Strafkammer hat jedoch bei der Beweiswürdigung\nausdrücklich den Inhalt der damaligen Aussage Sta\nverwendet. Das widerspricht der Vorschrift des § 250 StPO,\nwonach die Vernehmung StB nicht durch Verlesung\neiner früheren polizeilichen Aussage ersetzt werden konnte.\n\nDie Strafkammer hat aber auch ihre Aufklärungspflicht\nverletzt. Sie war verpflichtet, die übrigen Zeugen für die\nBehauptung des Angeklagten, welche die Unglaubhaftigkeit\nseiner Tochter Hannelore betrafen, zu vernehmen. Hannelore\nals einzige Tatzeugin hatte die Aussage in der Hauptverhandlung verweigert. Im Ermittlungsverfahren hatte sie bereits einmal ihre Aussage widerrufen, Der Beweis konnte\nnur mittelbar geführt werden. Die Strafkammer hatte nur\nwenig Gelegenheit, sich ein Bild von der Zeugin durch ihr\nAuftreten in der Hauptverhandlung zu machen. Deshalb mußte\nes sich ihr aufdrängen, alle nur erreichbaren Beweismittel,\ndie zur Klärung der Glaubwürdigkeit beitragen konnten, zu\nbenutzen und auszuschöpfen. Von dieser Verpflichtung war\nsie nicht etwa dadurch entbunden, daß sie der Ehefrau des\n\nAngeklagten, die sich zu den Vorfällen geäußert hatte,\nglaubte, dies umsoweniger, als deren Äußerungen zum Teil\nnur allgemein gehalten waren und keine eigenen Kenntnisse\nbekundeten. Zudem ist diese Zeugin nicht, wie sie selbst\nbekundet hat und die Strafkammer meint, \"unbedingter Wahrhaftigkeit verpflichtet\"; denn sie hat, wie die Strafkammer feststellt, ihrem Mann die Unwahrheit gesagt, als\nsie Pfingsten 1970 zu einem Kongreß der Zeugen Jehovas\nnach KOEEEB gefahren war, dem Angeklagten aber mitgeteilt\nhatte, sie sei zu ihrer Schwester gereist.\n\nDa in den Fällen II 6 a) bis c) Verfahrensrügen\ndurchdringen, braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob\nnicht hinsichtlich der versuchten Verbrechen ein näheres\nEingehen auf die Frage des Rücktritts erforderlich gewesen wäre. Hinsichtlich der Verurteilung wegen vollendeter Taten wird darauf hingewiesen, daß die bisherigen\nknappen Feststellungen nicht erkennen lassen, worin die\nVollendung dieser Taten durch bestimmte unzüchtige Handlungen gesehen wird.\n\nDie Schuldsprüche im übrigen zeigen keinen Rechtsfehler. Insbesondere hat die Strafkammer eine rohe Mißhandlung in den Fällen II 2 und 5 der Urteilsgründe rechtlich einwandfrei bejaht. Daß der Angeklagte leicht erregbar war, schließt eine gefühllose Gesinnung nicht aus.\n\nWeil sich nicht ausschließen läßt, daß sich die Verurtellung in den Fällen 5 und 6 auf die sonstigen Straf-\n\naussprüche ausgewirkt hat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nWillms Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-15/2-str-547-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-15/2-str-547-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.465819+00:00"}}