{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-12-15_2_StR_462_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-12-15","aktenzeichen":"2 StR 462/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2032 050\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 662/71 URTEIL\n\n? Fu f}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Busfahrer Heinrich MM EEB zus Ken\ndort geboren ana@. EB 355,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Dr. Schauenburg\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat (e\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär (EEEmED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 17. Dezember 1970\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle B 3 der Urteilsgründe (Pe)\nder gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit\nBetrug schuldig ist,\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafen im Falle\nB3 (PB) und die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in acht Fällen und wegen Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm\ndie Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von sechs Monaten bestimmt.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zun\nTeil Erfolg.\n\nIm Fall B 3 der Urteilsgründe stehen die gewerbsmäßige Hehlerei und der Betrug nicht im Verhältnis der\nTatmehrheit, sondern der Tateinheit zueinander. Denn\ndie einzelnen Akte des Mitwirkens beim Absatz des gestohlenen Autos bildeten eine Tat im Rechtssinn. Dem\nAngeklagten kam es von Anfang an darauf an, nicht nur\neinen Aufstellplatz für den Kraftwagen bereitzustellen,\nsondern dessen Verkauf zu vermitteln. Der Teilakt vom\n10. Oktober 1969 schloß zugleich die Täuschungshandlung\ngegenüber dem Zeugen PIE ein. Da sich der Angeklagte\nauch nach einem Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StPO nicht\nanders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst\nden Schuldspruch entsprechend geändert.\n\nDiese Änderung bedingt die Aufhebung der im Fall\nB3 für die gewerbsmäßige Hehlerei und den Betrug gegen den Beschwerdeführer verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Damit entfallen auch die Anordnungen nach §§ 42 m und 42 n StGB. Bei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß die\n\nEntziehung der Fahrerlaubnis u.a. voraussetzt, daß der\nAngeklagte die auslösende Tat bei oder im Zusammenhang\nmit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen\nhat. Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch für\ndie Ausführungen des Landgerichts zu § 23 Abs. 2 StGB.\n\nwillms Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-15/2-str-462-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-15/2-str-462-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.447025+00:00"}}