{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-12-08_2_StR_590_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-12-08","aktenzeichen":"2 StR 590/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 590/71 URTEIL\nFAR:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Anstreicher Winfried Lothar L EB aus\nKO CE, Szeboren am EB. EEE 1946 in KM,\n\nwegen Raubes\n\nYu\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Dr. Schauenburg\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt : Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär uns\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. März 1971\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte machte in einem Lokal mit zwei anderen\nMännern eine gemeinsame Zeche von 120,-- DM. Als einer der\nZechgenossen trotz Aufforderung des Gastwirts seinen Zechanteil von 40,-- DM nicht bezahlte, wollte der Angeklagte\n\nden Anspruch des ihm bekannten Wirtes mit Gewalt durchsetzen. Er schlug seinen Begleiter auf der Toilette des\nLokals mit Faustschlägen nieder und zog aus der Tasche\ndes völlig benommen am Boden Liegenden dessen Paß. Er\nfand darin vier Hundertmarkscheine vor. Einem neuen Entschlusse folgend behielt er das ganze Geld für sich.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nDaß der Angeklagte seinem Opfer, nachdem er es überwältigt hatte, nicht nur - wie ursprünglich vorgesehen -\n40,-- DM, sondern die ganze vorgefundene Barschaft von\n400,-- DM abnahm, würde an sich einer Verurteilung wegen\nRaubes auch hinsichtlich des Mehrbetrages nicht im Wege\nstehen (BGHSt 22, 350). Indessen fragt es sich, ob er\nvon Anfang an in der Absicht gehandelt hat, sich das\nGeld rechtswidrig zuzueignen, oder ob er diesen Entschluß\nerst gefaßt hat, als er die vier Hundertmarkscheine vor-\n\nfand. Sein Wille, dem Gastwirt den Zechanteil von 40,-- DM\n\nzu verschaffen, könnte dahin zu verstehen sein, daß ihm\ndie Absicht rechtswidriger Zueignung fehlte, sei es,daß\ner sich als berechtigt ansah, dem Zechgenossen das Geld\nwegzunehmen, um sich durch Zahlung von der Mithaftung\nfür diesen Zechanteil befreien zu können, sei es,daß es\nihm auf Erzwingung der unmittelbaren Weitergabe des von\ndem Zechkumpan geschuldeten Anteils an den Wirt ohne vorherige eigene Zueignung ankam. In beiden Fällen hätte er\nnicht mit Raubvorsatz gehandelt (vgl. hierzu BGHSt 17,\n87), und es käme hinsichtlich des gewaltsamen Vorgehens\ngegen den Begleiter nur eine Verurteilung wegen Nötigung,\nhinsichtlich der späteren Aneignung der 400,-- DM nach\n\nBeendigung der Gewaltanwendung nur Diebstahl (BGHSt 20,\n32) oder möglicherweise Unterschlagung in Betracht. Den\nUrteilsgründen ist nicht zu entnehmen, von welchen Vorstellungen der Angeklagte im einzelnen ausgegangen ist.\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß auch gefährliche Körperverletzung mittels einer\nlebensgefährdenden Behandlung - Faustschläge ins Gesicht.\nin Betracht kommt (BGH Urteil vom 16. Januar 1963\n- 2 StR 599/62 -).\n\nWillms Müller Baumgarten\n\nMeyer | Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-08/2-str-590-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-08/2-str-590-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.359967+00:00"}}