{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-12-03_2_StR_625_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-12-03","aktenzeichen":"2 StR 625/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2032 101\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 625/71 BESCHLUSS\n24Lı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Betonwerker Günter P GEEB aus Te ai,\ngeboren am GW. EEEEEEEW 1940 in Dr,\n\n| 2. den Geschäftsführer Wolfgang Willi Werner J EEE\n| aus Be, geboren am I. EEE 1947 in Brei,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten PB und\nICE wird das Urteil des Landgerichts in\nBremen vom 13. August 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es die Mitangeklagten Sch und ID vetrifft.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat verurteilt; den Angeklagten\nPAD wegen Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, den Angeklagten Sch@f® wegen Beihilfe zu den\nTaten PB unter Einbeziehung einer rechtskräftig\nverhängten anderen Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ID ebenfalls wegen Beihilfe zum Raub in\n\n Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und den Angeklagten ICEB wegen Beihilfe zu einem schweren Raub in Tateinheit mit\nSachbeschädigung - unter Strafaussetzung zur Bewährung -\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Die dagegen\neingelegten Revisionen der Angeklagten POEB und\n\nICE haben Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen glaubte der Angeklagte PB, man habe ihn am 15. Mai 1970 in der S@-\n@EEB-Ber mit \"KO-Tropfen\" betäubt und ihm dann 280 DM\nentwendet. Am 16. Mai 1970 ging er mit den drei Mitangeklagten und drei weiteren Personen in die Bar und\nforderte vom Wirt \"sein Geld\" zurück. Als dieser bestritt, ihm das Geld abgenommen zu haben, wurden, wie\nvorher vereinbart, Gläser und Bierflaschen in ein hinter dem Tresen stehendes Regal, das mit Alkoholflaschen\ngefüllt war, geworfen. Der Wirt und eine Angestellte\nwurden gehindert, die Polizei zu rufen. Darauf nahm der\nAngeklagte IB mindestens 160 DM aus der unverschlossenen Geldschublade und übergab sie PB: Alsdann flüchteten alle Täter.\n\nZutreffend hat die Strafkammer in diesem Verhalten\nPEEEEEB den äußeren Tatbestand des Raubes in Tateinheit\nmit Sachbeschädigung, bei den beiden Mitangeklagten\nSch@D und ICE den der Beihilfe zu diesen Taten und\nbei dem Angeklagten ICE ien Tatbestand der Beihilfe zum Raub in der erschwerten Form des § 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung gesehen.\nDagegen bestehen durchgreifende Bedenken zur inneren\nTatseite. Nicht haltbar ist die Rechtsauffassung der\nStrafkamnmer, für den Tatbestand des Raubes sei die Ansicht der Beteiligten, das geraubte Geld habe eine\nzivilrechtliche Forderung tilgen sollen, rechtlich unbeachtlich.\n\nZur inneren Tatseite des Raubes gehört, daß der\nTäter in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung handelt. Diese Absicht ergibt sich noch nicht daraus, daß\ndas Geld gewaltsam weggenommen wurde. Sie fehlt\n\ndemjenigen, der sich durch Wegnahme von Geld aus dem\nGewahrsam des Schuldners für eine Geldforderung bezahlt macht, wenn er mit der Wegnahme nur die Herstellung des nach seiner Meinung rechtmäßigen Zustandes\nerstrebt (vgl. BGHSt 17, 87; BGH GA 1966, 211; 1968,\n121; ferner die in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 15. November 1971 genannten nicht veröffentlichten Entscheidungen). Daher kommt es entgegen der Meinung der Strafkammer für den Raub darauf\nan, welche Absicht der Angeklagte mit der Wegnahme\ndes Geldes verfolgte.\n\nIndessen ist dem Urteil nicht einwandfrei zu entnehmen, was der Angeklagte PB und die Mitangeklagten sich vorgestellt haben. Wiederholt wird die Ansicht des Angeklagten PB dahin festgestellt, man\nhabe ihn in der Bar betäubt und sein Geld weggenommen\n(TA Bl. 8, 9). Das besagt noch nicht, deß PB den\nWirt Schw@i® dabei als beteiligt ansah und glaubte,\ngegen ihn eine Forderung zu haben. Er kann Geld von\ndiesem lediglich deswegen gefordert haben, weil der\nangebliche Diebstahl in dessen Bar verübt sein sollte.\nMöglicherweise glaubte der Angeklagte demnach gar\nnicht, daß er eine Forderung gegen den Wirt habe.\n\nDem steht allerdings gegenüber, worauf der Beschwerdeführer IE zutreffend hinweist, daß im Urteil wiederholt gesagt wird, P&ÄB habe sich \"sein Geld\"\nzurückholen wollen. Daß die Strafkammer damit die Meinung PÜEEB dahin kennzeichnen wollte, er habe noch an\n‚sein Eigentum geglaubt, ist zwar wenig wahrscheinlich.\nDenn an anderer Stelle spricht die Strafkammer von einem entsprechenden Geldbetrag oder einer Geldforderung.\n\nJedoch sind die Feststellungen unklar. Deswegen kann\ndie gesamte Verurteilung nicht bestehen bleiben. Wegen der Abhängigkeit der Beihilfe von der Haupttat\nwar auch die Verurteilung der Angeklagten JB,\nSch@® und ICE aufzuheben (§ 357 StPO).\n\nwillns Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Schauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-03/2-str-625-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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