{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-12-01_2_StR_412_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-12-01","aktenzeichen":"2 StR 412/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2032 054\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 412/71 URTEIL\nAAı\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den US-Corporal Robert ee Br EB „aus \"eB-CE, geboren am MB. GEB 1949 in Bar.\nKo /USA, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den US-Sergeanten Jerry Roy J EB Azaus MEREB-CRD, geboren anE ED 1945 in sv:\nLOEEB/ USA, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den US-Sergeanten Roy Nathaniel C dm aus\n\nMOD- CO, geboren an Wi. EEE 19:85 in\nCEED-City/USA, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willns\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WM aus ED EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Bra,\nRechtsanwalt Dr. ED au: ED GEHE\n\nals Verteidiger des Angeklagten JB.\nRechtsanwalt ED aus iD\n\nals Verteidiger des Angeklagten CD,\n\nJustizsekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom 27. November 1970\nwerden verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch\ndahin ergänzt, daß die dort bezeichneten Verbrechen und Vergehen jeweils in Tateinheit begangen sind.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat alle Angeklagten des schweren\nRaubes, der Notzucht und der gefährlichen Körperverletzung, die Angeklagten Br und CHEEEEEB außerdem\nder Nötigung zur Unzucht für schuldig befunden und den\nAngeklagten BrMB zu acht Jahren, die Angeklagten\nCE und SEE zu je neun Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die\nRechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte Br beanstandet unter Hinweis auf die §§ 50 Abs. 3, 104 Abs. 1 Nr. 2 und 112 JGG,\ndaß zur Hauptverhandlung kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe zugezogen wurde. Er meint, daß die Strafkammer außerdem gemäß § 244 Abs. 2 StPO einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens über seine,\ndes Angeklagten, Persönlichkeit hätte beauftragen müssen.\nDie Rügen greifen nicht durch.\n\nDie Jugendgerichtshilfe ist gemäß § 38 Abs. 3 JGG\nim gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen oder\nHeranwachsenden zuzuziehen. Ihr Vertreter hat dementsprechend auch ein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Um ihm die Teilnahme hieran zu ermöglichen,\nsind ihm Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen\n(§ 50 Abs. 3 JGG). Er ist jedoch keine \"Person, deren\nAnwesenheit das Gesetz vorschreibt\". Aus diesem Grunde\nbildet seine Abwesenheit in der Hauptverhandlung keinen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5\nStPO. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob\n\nauf der Abwesenheit das Urteil beruhen kann (ebenso\nBGH 1 StR 287/68 vom 13. August 1968). Ein solches Beruhen ist hier auszuschließen. Dabei ist weniger von\nBedeutung, daß der Angeklagte schon eine Woche nach\nder am 21. August 1970 begangenen Tat das 21. Lebensjahr vollendete (vgl. BGHSt 6, 354). Ausschlaggebend\nist, daß nach den Umständen ein Einfluß der Jugendgerichtshilfe auf den Gang des Verfahrens und die Entscheidung der Strafkammer nicht zu erwarten war: Der\nAngeklagte ist Amerikaner; er wuchs in seiner Heimat\nauf und ist erst seit März 1970 als Angehöriger der\nUS-Armee in Deutschland stationiert. Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, daß die Jugendgerichtshilfe\nimstande gewesen wäre, der Strafkammer zusätzliche Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Angeklagten zu\nvermitteln.\n\nDie Strafkammer war auch nicht etwa deshalb, weil\nhier die Zuziehung der Jugendgerichtshilfe keinen Erfolg versprach, verpflichtet, von Amts wegen ein besonderes Sachverständigengutachten über die Persönlichkeit des Angeklagten einzuholen (§ 244 Abs. 2 StPO).\nDer Gedanke hieran lag schon mit Rücksicht auf das Alter\ndes Beschwerdeführers, den bei der Tat nur noch wenige\nTage von der Altersgrenze zwischen Heranwachsendem und\nErwachsenem trennten, so fern, daß er sich der Kamner\nnicht aufzudrängen brauchte. Bezeichnenderweise hat\nauch die Verteidigung in der Hauptverhandlung keinen\ndahingehenden Antrag gestellt. In der Hauptverhandlung\nwar zudem mit Professor Dr. LED ein Sachverständiger zugegen, der Fragen auch in dieser Richtung beantworten konnte.\n\n2.) Alle Beschwerdeführer machen geltend, daß\nsich, soweit ihr im Urteil festgestellter Haschischgenuß vor der Tat und dessen Auswirkungen in Frage\nstünden, die Strafkammer nicht mit dem Gutachten des\nin der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen\nProfessor Dr. LEE hätte zufrieden geben dürfen;\nnach ihrer Ansicht hätte die Strafkammer zur weiteren Aufklärung das zusätzliche Gutachten eines Spezialisten für Rauschgifte einholen müssen. Dieses\nzusätzliche Gutachten hätte zu dem Ergebnis geführt,\ndaß zur Zeit der Tat die Zurechnungsfähigkeit aller\nAngeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich\nvermindert gewesen sei. Auch diese Rüge ist unbegründet.\n\nDie Frage des Haschischgenusses der Angeklagten\nwar, wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung und auch\neinzelner Fragen des Sachverständigen Professor\nDr. LED an die Angeklagten. Sein Gutachten über\ndie Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten\nerstattete der Sachverständige unmittelbar im Anschluß\nan die in seiner Gegenwart durchgeführte Vernehmung\ndes Zeugen AWP, der unter anderem über Haschischrauchen des Angeklagten Br aussagte (S. 2 des\nProtokolls vom 26. November 1970). Aus alledem folgt,\ndaß der Sachverständige in seine Erwägungen und sein\nGutachten auch die möglichen Folgen von Haschischgenuß\neinbezogen hat. Die Strafkammer ist dann auf Grund\neingehender eigener Würdigung in Übereinstimmung mit\nden Ausführungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis\ngelangt, daß die Fähigkeit der Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß\nzu handeln, durch Rauschgiftgenuß nicht beeinträchtigt war. Hiergegen bestehen keine Bedenken.\n\nDie Strafkammer war nicht gedrängt, von Amts wegen einen Spezialisten für Rauschgifte als weiteren\nSachverständigen zuzuziehen. Das überlegte und planvolle Verhalten, das alle Beschwerdeführer schon bei\nder Ausübung ihres Dienstes, aber auch unmittelbar vor,\nwährend und nach der Tat zeigten, sprach von vornherein\nso sehr gegen ihre Beeinflussung durch Berauschungsmittel, daß zweifelhaft ist, ob zur Frage ihrer Zurechnungsfähigkeit überhaupt ein Sachverständigengutachten\nhätte eingeholt werden müssen. Die Strafkammer hat dennoch Professor Dr. LEEEEMB auch hierzu gehört und damit alles zur Erforschung der Wahrheit Erforderliche\ngetan. Umstände, die ihr hätten Anlaß geben können, an\nder Sachkunde Professor Dr. IMEEEEEB für die Beurteilung auch der Folgen von Rauschgiftgenuß zu zweifeln,\nvermag der Senat nicht zu erkennen; sie lassen sich insbesondere weder dem Sitzungsprotokoll noch dem Urteil\nnoch dem übrigen Akteninhalt entnehmen.\n\n3.) Die Aufklärungsrüge, mit der der Angeklagte\nCEEEEB beanstandet, daß die Strafkammer es unterlassen hat, die Öffentlichkeit des Tatortes durch Einnahme des Augenscheins festzustellen, ist offensichtlich unbegründet.\n\n4.) Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden\nläßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil eines der Angeklagten erkennen. Insbesondere bestehen gegen die im\nUrteil niedergelegten Strafzumessungserwägungen keine\ndurchgreifenden Bedenken.\n\nDe\n\nDaß die Tateinheit zwischen den einzelnen den\nAngeklagten zur Last liegenden Handlungen nur in den\nUrteilsgründen (UA S. 16), nicht aber auch im Urteilsspruch ausdrücklich hervorgehoben ist, ist kein\nRechtsfehler, weil die jeweilige Tateinheit mit hinreichender Deutlichkeit daraus hervorgeht, daß gegen\ndie Angeklagten Einzel- und nicht Gesamtfreiheitsstrafen verhängt sind. Die vom Senat dennoch vorgenommene Ergänzung des Urteilsspruchs dient ausschließlich der Klarstellung.\n\nWwillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-01/2-str-412-71","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-01/2-str-412-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.222245+00:00"}}