{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-11-24_2_StR_606_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-11-24","aktenzeichen":"2 StR 606/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2032 056\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 606/71 BESCHLUSS\nVer |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneider Hans Wilhelm = (EEE\naus KB, geboren an. EEEEB 1957 in Kraiiiiß,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nNr\n\nwegen versuchten Diebstahls u.a.\n\nnr\nwe\na\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Jandgerichts in Köln\nvom 19. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er im Fall II, 2 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt\nworden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und versuchter Hehlerei (Fälle II, 1 und 3 der Urteilsgründe)\nrichtet, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\n- 3 -\n\nJedoch kann die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Hehlerei im Fall II, 2 der Urteilsgründe auf\ndie Sachrüge hin keinen Bestand haben, weil den\nUrteilsgründen nicht die Feststellung zu entnehmen\nist, daß die vom Angeklagten angekauften Urkunden\nvom Vorerwerber mittels einer strafbaren Handlung\nerlangt waren, sondern nur gesagt wird, daß der\nAngeklagte dies angenommen habe. Auf dieser Grundlage war eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei\nnicht möglich. Die Verurteilung des Angeklagten in\nden beiden anderen Fällen wird durch die damit er-\n\nforderliche Teilaufhebung des Urteils auch hinsichtlich des Strafausspruchs nicht berührt. Doch kann\nder Ausspruch über die Gesamtstrafe und damit auch\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 76 StGB)\nebenfalls nicht bestehen bleiben.\n\nBei der neuen Verhandlung wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, die Heranziehung der nach\nseiner Ansicht bisher im Fall II, 2 der Urteilsgründe\nzu Unrecht übergangenen Beweise förmlich zu beantragen.\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-24/2-str-606-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-24/2-str-606-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.035601+00:00"}}