{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-11-24_2_StR_527_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-11-24","aktenzeichen":"2 StR 527/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"war 62\n\nıU52 057\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 527/71 URTEIL\nAv.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmenn Walter Jakob I ED zus KB\ngeboren am. EEE 1911 in vB, |\n\n2. den Kraftfahrer Eberhard POEEED zus KED- rei,\ngeboren am EB. WEB 1939 in x,\n\nwegen Steuerhehlerei u.a.\n\nYe Kl\nf\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. November 1971, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. Willns\n\nals Vorsitzender,\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nMeise\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsret GEB bei der Verkündung\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDr. EEE zu: EB\nals Verteidiger des Angeklagten Lang,\n\nJustizsekretär >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Lg gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 16. Dezem-\n\nIl.\n\nber 1970 wird\n\n1. das Verfahren in den Fällen III 3 a) und c)\nder Urteilsgründe auf Kosten der Staatskasse\neingestellt,\n\n2. das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Beschwerdeführer im Falle III 3 d)\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist,\nferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter 1. entschieden ist, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten IB und\ndie Revision des Angeklagten P werden verworfen.\n\nDer Angeklagte PER hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Igg unter\nFreisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Steuerhehlerei und fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einen Jahr\nund zwei Monaten und zu einer Geldstrafe von 10 000,- DM,\nden Angeklagten PB wegen firtgesetzter Beihilfe zur\nSteuerhehlerei zu einer Geldstrafe von 1 500,- DM verurteilt. Hiergegen haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der\nAngeklagte IgB beanstandet außerdem das Verfahren. Die\nRevision des Angeklagten Lg hat teilweise, die des\nAngeklagten PB keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Tg.\n\n1.) Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des\nVerfahrens in den Fällen III 3 a) und c) der Urteilsgründe, weil insoweit die Strafverfolgung verjährt ist\n(§ 67 Abs. 2 StGB, § 402 Abg0).\n\nNach den Feststellungen faßte der Angeklagte, gegen den das Steuerstrafverfahren am 27. Dezember 1966\neingeleitet worden ist, im Jahre 1960 oder 1961 den Entschluß, das Werkstattgelände, die Angestellten und die\nFahrzeuge des früheren Mitangeklagten WERMB dazu zu benutzen, Schmuggelalkohol an sich zu bringen, zu lagern,\nund mit Gewinn weiterzuverkaufen. Im Jahre 1960 oder 1961\nließ er sieben Fässer mit Alkohol zum Werkstattgelände\nbringen (Fall 3 a), einige Monate später sechs Fässer\n(Fall 3 c) und \"in der Zeit von Sommer 1962 bis Sommer\n1963\" noch einmal acht Fässer (Fall 3 d); die Fässer\nwurden später vom Werkstattgelände wieder fortgebracht.\n\n4\n\nDie Strafkammer meint, daß die drei Taten Einzelakte\neiner fortgesetzten Handlung gewesen seien, die deshalb nicht verjährt sei, weil die letzte Tat weniger\nals fünf Jahre vor der Einleitung des Steuerstrafverfahrens begangen worden sei. Dieser Ansicht kann\nnicht gefolgt werden. Eine fortgesetzte Handlung scheidet hier schon wegen des fehlenden zeitlichen Zusamwenhangs der einzelnen Taten aus: Nach den Feststellungen muß zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß zwischen den Taten 3 c) und d) etwa\ndrei Jahre gelegen haben.\n\nDa mithin die Taten 3 a)und c) im Verhältnis zu\n3 d) rechtlich selbständige Handlungen sind, ist ihre\nStrafverfolgung verjährt; denn der Angeklagte wurde ausweislich der Vernehmungsniederschrift der Zollfahndungsstelle K@B erst am 27. Dezember 1966 von dem gegen ihn\neingeleiteten Steuerstrafverfahren unterrichtet (§ 402\nAbs. 2 AbgO). Nicht verjährt ist dagegen die Strafverfolgung der frühestens im Sommer 1962 begangenen Tat\n3d).\n\nSoweit das Verfahren eingestellt wird, hat der\nSenat davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3\nS. 2 Nr. 2 StPO).\n\n2.) Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen haben nach der Einstellung des Verfahrens in\nden Fällen 3 a) und c) nur noch für die Tat 3 d) der\nUrteilsgründe Bedeutung. Eine der Rügen führt zur Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall:\n\nIn der Hauptverhandlung wurde auf Grund eines\nGerichtsbeschlusses \"die richterliche und sonstige\nVernehmung\" des verstorbenen Zeugen C@WB verlesen.\nDie Revision beanstandet unter Hinweis auf § 251\nAbs. 4 S. 3 StPO, daß in der Hauptverhandlung über die\nVereidigung des Zeugen keine Feststellung getroffen\nworden sei. Ihre Behauptung trifft zu.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift wurde die\nVereidigung des Zeugen CB in der Hauptverhandlung\nnicht ausdrücklich festgestellt. Ob die fehlende Feststellung durch die Beurkundung der Vereidigung in dem\nProtokoll über die richterliche Vernehmung und deren\nVerlesung hätte ersetzt werden können, kann auf sich\nberuhen; denn im Protokoll der richterlichen Vernehmung ist die Vereidigung nicht beurkundet. Zwar ist\nauf Blatt 1 Rückseite des Bandes III der grünen Beiakten zu den Hauptakten, das den Schlußteil des verlesenen Protokolls enthält, links unten vermerkt \"Der\nZeuge wurde vereidigt\". Dieser Vermerk ist aber nicht\nBestandteil des Protokolls, weil er ohne Kenntlichmachung des Verfassers unterhalb der Unterschrift des\nRichters angebracht ist und deshalb von dieser nicht\ngedeckt wird.\n\nAuf dem Unterbleiben der durch § 251 Abs. 4 S. 3\nStPO vorgeschriebenen Feststellung kann das Urteil beruhen. Mit Rücksicht auf den Vermerk \"Der Zeuge wurde\nvereidigt\" kann nicht ausgeschlossen werden, daß die\nStrafkammer die Aussage des Zeugen CB als eidliche\nverwertet hat. Wäre eine ausdrückliche Feststellung\nüber die Vereidigung getroffen worden, so hätte die\nVerteidigung die Möglichkeit gehabt, ihre aus § 60\n\nNr. 2 StPO hergeleiteten Bedenken gegen die Vereidigung sofort und im einzelnen vorzutragen und dadurch\ndie Kammer zur Verwertung der Aussage nur als uneidlicher zu veranlassen.\n\n3.) Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde läßt zum Schuldspruch in den Fällen 5 bis 9 der Urteilsgründe keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer erhobenen Einwendungen\nsind offensichtlich unbegründet. Ob in den Fällen 5 bis\n9 die Annahme einer Fortsetzungstat gerechtfertigt ist,\nkann dahinstehen, da der Angeklagte hierdurch jedenfalls\nnicht beschwert ist. Die Feststellungen rechtfertigen\nschließlich in allen Fällen die Verurteilung des Angeklagten als Täter und nicht nur als Gehilfen der Steuerhehlerei.\n\n4.) Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen\nIII 3 a) und c) führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie Höhe der Einzelstrafe im Falle der fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Steuerhehlerei (Fälle 5 bis 9) von\nder in den Fällen III 3 a), c) und d) verhängten Strafe\nbeeinflußt wurde.\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes\nhinzuweisen: Sollte der Angeklagte im Falle 3 d) erneut\nverurteilt werden, so ist aus den in diesem Falle und in\nden Fällen 5 bis 9 (fortgesetzte gemeinschaftliche Steuerhehlerei) jeweils zu verhängenden Gelästkafen gemäß\n§ 74 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Auf\nBGHSt 23, 260 und den zur Veröffentlichung bestimnten\nBeschluß BGH 3 StR 228/71 vom 27. Oktober 1971 wird verwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten PB ist unbegründet.\n\nDieser Angeklagte war bei dem Mitangeklagten\n\"ED als Kraftfahrer angestellt. Als solcher führte\ner im Einverständnis und im Zusammenwirken mit dem Angeklagten Lg sechs Transporte zu Abnehuern des geschmuggelten Alkohols durch. Die Strafkammer hat ihn\ndeshalb wegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhehlerei des Angeklagten Lang verurteilt. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen sind nicht gerechtfertigt.\n\nDer Angeklagte Lang setzte nach den Feststellungen in den hier fraglichen Fällen für unbekannte Hintermänner größere Mengen geschmuggelten Alkohols ab, ohne\ndiesen zuvor im Sinne des § 398 AbgO zu eigener Verfügungsgewalt an sich zu bringen (UA S. 26). Gewichtigstes\nAnzeichen für die bloße Verteilertätigkeit Igww ist\ndabei, daß er anders, als dies bei einem in eigenem Interesse und für eigene Rechnung handelnden Veräußerer\nder Fall gewesen wäre, für jeden Liter des Alkohols\n\"Provision\" erhielt. Die Revision geht mithin von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus, wenn sie unter\nHinweis auf BGHSt 23, 36, 38 meint, daß Igg den Alkohol\nschon an sich gebracht habe und daß deshalb das Absetzen\nkeine strafbare Handlung mehr gewesen sei, zu der der Angeklagte PB noch strafbare Beihilfe hätte leisten\nkönnen. Die Steuerhehlerei Langs lag allein im \"Absetzen\", bei dem ihm der Angeklagte PB geholfen nat.\n\nAuch zum Strafausspruch läßt das Urteil keinen\nden Beschwerdeführer belastenden Rechtsfehler erkennen.\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-24/2-str-527-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-24/2-str-527-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.013096+00:00"}}