{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-11-24_2_StR_133_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-11-24","aktenzeichen":"2 StR 133/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2032 059\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_133/71 URTEIL\nrt\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Eric N EB zus kK@WB, sort\ngeboren n@. EB 1327,\n\nwegen fortgesetzter Urkundenfälschung\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nIl.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n\n24. April 1970, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Betruges (II der Urteilsgründe) und\n\ndes betrügerischen Bankrotts (III und IV der\nUrteilsgründe) freigesprochen worden ist, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu elf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Vom\nVorwurf des betrügerischen Bankrotts in zwei Fällen sowie des Betruges und des Diebstahls oder der Hehlerei\nist der Angeklagte freigesprochen worden. Gegen die Freisprechung vom Vorwurf des betrügerischen Bankrotts in\nzwei Fällen und des Betruges wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet\nund die Sachbeschwerde erhebt. Der Angeklagte rügt mit\nseiner gleichfalls auf die Verletzung formellen und\nsachlichen Rechts gestützten Revision seine Verurteilung\nwegen Urkundenfälschung.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift durch.\nAuf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu\nwerden, weil das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg hat.\n\n1. Der Angeklagte verlangte und erhielt von der Mieterin seines Betriebsgrundstücks, der Firma DD Gen\nEIG GmbH (BGE), eine Mietvorauszahlung für fünf Jahre in Höhe von 475.000,-- DM. Er wird beschuldigt, dabei\narglistig verschwiegen zu haben, daß die FeiEEENE»>\nHypothekenbank wegen einer Forderung von 120.000,-- DM\nbereits die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks\nangedroht hatte. Das Landgericht hat den Angeklagten vom\ndeswegen erhobenen Vorwurf des Betruges freigesprochen.\nDie den Freispruch tragenden Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das Landgericht hat den Angeklagten nicht für\nverpflichtet gehalten, der BGE die bevorstehende Zwangsversteigerung zu offenbaren. Dagegen bestehen Bedenken.\n\nEs kann dahinstehen, ob hier eine Täuschung durch aktives Tun oder durch Unterlassen anzunehmen ist. Auf jeden\nFall mußte der Angeklagte der BGE vor Abschluß des Mietvertrages die Androhung der Vollstreckungsmaßnahme mitteilen. Eine solche Verpflichtung ist schon wegen der\nlangen Vertragsdauer von fünf Jahren zu bejahen, bei der\ndas Interesse des Mieters, alle den Bestand der vertraglichen Ansprüche möglicherweise gefährdenden Umstände zu\nerfahren und bei seiner Entschließung berücksichtigen zu\nkönnen, besonders groß und die Mietvorauszahlung besonders risikoreich war. Eine Offenbarungspflicht traf den\nAngeklagten um so mehr, als er schon vor Vertragsabschluß\nlangjährige vertragliche Beziehungen als Vermieter zur\nBGE unterhalten hatte und diese Firma - wie er wußte - im\nVertrauen auf die Fortdauer des Mietverhältnisses erhebliche Investitionen gemacht hatte und noch beabsichtigte,\n\nUnerheblich ist, ob es der Angeklagte beim Verlangen und bei der Annahme der Mietvorauszahlung zur Zwangsversteigerung des Grundstücks kommen lassen wollte oder\nnicht. Daß es sich bei der angedrohten Vollstreckungsmaßnahme um eine Nebensächlichkeit gehandelt hat, die der\nVertragspartner ohne weiteres in Kauf genommen hätte, ist\nausgeschlossen. Der Angeklagte mußte deshalb der BGE\nhiervon Kenntnis geben, auch wenn er die Zwangsversteigerung abwenden wollte.\n\nb) Auch der Auffassung, daß vollendeter Betrug deshalb ausscheide, weil die BGE keinen Vermögensschaden erlitten habe, kann nicht beigetreten werden. Das Landgericht verneint den Schaden deshalb, weil im Falle einer\nZwangsversteigerung der Ersteher die Mietvorauszahlung\ngegen sich gelten lassen müsse. Dabei übersieht es, daß\n\nder Schaden nicht im Verlust der 475.000,-- DM, sondern\ndarin liegt, daß die BGE nicht die gesicherte Position\nals Mieterin erhalten hat, die sie durch den Vertrag erlangen wollte. Ihr Anspruch aus dem Mietvertrag war in\neiner einem Vermögensschaden gleichzusetzenden Weise gefährdet, weil im Falle der Zwangsversteigerung der Ersteher das Mietverhältnis vor Ablauf der Mietzeit kündigen konnte (§ 57 a ZVG).\n\nUnrichtig ist überdies die Auffassung der Strafkanmer, daß sich die BGE gegenüber dem Ersteher auf die an\nden Angeklagten gezahlte Mietvorauszahlung mit Erfolg\nberufen könne. Eine nach § 574 BGB dem Ersteher gegenüber\nwirksame Mietvorauszahlung läge nur vor, wenn der Mietzins für die gesamte Mietzeit auf einen einzigen Betrag,\nalso nicht nach periodischen Zeitabschnitten, bemessen\nwäre (BGHZ 37, 346; NJW 1967, 555). Das ist hier nicht\nder Fall. In Nr. 4 des die Verlängerung des Mietverhältnisses regelnden \"Nachtrags\" vom 28. Juni 1968 haben der\nAngeklagte und die BGE die im voraus zu entrichtende Miete\n\"unter Berücksichtigung der Abzinsung\" berechnet. Denmnach handelt es sich um die Vorauszahlung eines - wie\nbisher - nach Zeitabschnitten bemessenen Mietzinses.\n\nc) Zu Unrecht hat die Strafkammer den Vorsatz des\nAngeklagten mit der Begründung verneint, dieser habe angenommen, daß die BGE durch eine ihr zur Sicherung der\nMietvorauszahlung bestellte Grundschuld hinreichend gesichert gewesen sei. Eine dahingehende Vorstellung des\nAngeklagten kann nicht mit dem Fehlen des Vorsatzes\ngleichgestellt werden. Denn der Vermögensschaden liegt,\nwie schon hervorgehoben ist, darin, daß die BGE die erstrebte gesicherte Position als Mieterin nicht erhalten\n\nhat. Dieser Schaden konnte durch die nachträgliche Bestellung der Grundschuld nicht ungeschehen gemacht werden. Auch wenn die BGE mit dem Grundpfandrecht in der\nZwangsvollstreckung nicht ausgefallen wäre, hätte sie\nnur eine Wiedergutmachung für die Mietvorauszahlung erhalten, ohne im übrigen ihre vertragliche Stellung als\nMieterin behaupten zu können.\n\n2. Dem Angeklagten wird ferner zur Last gelegt\n\n(III der Urteilsgründe), als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der \"TTE TreiEEnte Eu Albert NEED KG\" (ANKG), die ihre Zahlungen eingestellt habe, zum Nachteil von Firmengläubigern Vermögensstücke der Gesellschaft beiseitegeschafft\nzu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen, weil keine Zahlungseinstellung der ANKG vorgelegen habe, Auch insoweit kann das\nUrteil keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat sich eine Überzeugung zum Vorliegen einer Zahlungseinstellung nur für die Zeit bis\nspätestens Ende Juni 1968 gebildet (S. 50, 52 UA). Auf\ndieses Datum stellt sie auch bei ihren tatsächlichen\nFeststellungen zur Höhe der monatlichen Einnahme der\nANKG und bei einzelnen gegenüber dieser Firma bestehenden Forderungen ab. Dies reicht für die Verneinung einer Zahlungseinstellung nicht aus. Es hätte auch geprüft werden müssen, ob die Gesellschaft ihre Zahlungen nach dem 30. Juni 1968 eingestellt hat. Denn betrügerischer Bankrott kann auch dann vorliegen, wenn\ndie Zahlungseinstellung der Bankrotthandlung nachfolgt (vgl. BGHSt 1, 191).\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen auch dagegen,\ndaß die Strafkammer bei der Erörterung der Zahlungseinstellung die Zins- und Tilgungsforderung der\nFED Hypothekenbank von 120.000,-- DM (auf S.\n51 UA irrtümlich mit \"rund 130.000,-- DM\" angegeben)\nunberücksichtigt gelassen hat. Diese Forderung, von\nder feststeht, daß ihre Erfüllung unter Androhung\nvon Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verlangt worden ist,\nmachte der Höhe nach den Hauptteil der im Urteil festgestellten fälligen Verbindlichkeiten der ANKG aus.\nSchon wegen der Nichtzahlung dieser Schuld konnte eine Zahlungseinstellung im Sinne von § 239 KO gegeben\nsein. Die Erwägung der Strafkamner, daß es auf die\nNichtzahlung dieser Forderung nicht ankomme, weil der\nAngeklagte diese Forderung bewußt nicht erfüllt habe\nund es aus Gründen der Steuerersparnis zur Durchführung der Zwangsversteigerung habe kommen lassen wollen, geht fehl. Auf das Motiv der Nichtzahlung einer\nan sich anerkannten fälligen Schuld kommt es nicht an.\nAuch wenn der Schuldner nur zahlungsunwillig ist, kann\nZahlungseinstellung gegeben sein (BGH Urt. vom 22. Januar 1952 - 2 StR 475/51 bei Herlan GA 53, 73).\n\n3. Dem Angeklagten wird weiter vorgeworfen (IV\nder Urteilsgründe), als Schuldner, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, Gegenstände seines Vermögens\nin der Absicht beiseitegeschafft zu haben, seine Privatgläubiger zu benachteiligen. Das Landgericht hat\nihn von diesem Vorwurf mit der Begründung freigesprochen, daß er weder die Zahlungen eingestellt noch\nBankrotthandlungen begangen habe. Auch dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\na) Eine Zahlungseinstellung verneint die Strafkanmer deshalb, weil es überhaupt an fälligen Verbindlichkeiten des Angeklagten fehle, aus deren Nichtzahlung\nauf eine Zahlungseinstellung geschlossen werden könne,\nDiese Auffassung ist nicht hinreichend begründet.\n\nNach den Feststellungen verlangt das Finanzamt vom\nAngeklagten die Zahlung rückständiger Steuern und Abgaben. Gegen ihn sind Einkommenssteuerbescheide über\n708.365,-- und 941.637,-- DM und ein Haftungsbescheid\nnach § 61 LAG über 533.022,-- DM ergangen. Der Angeklagte hat diese Bescheide angefochten; eine Entscheidung\nder Finanzbehörden und -gerichte steht noch aus. Überdies hat ein Steuerberater namens Bin@® den Angeklagten\naus einer Bürgschaft in Anspruch genommen und gegen ihn\nein Urteil auf Zahlung von 80.000,-- DM erwirkt. Der Angeklagte hat gegen die Verurteilung Berufung eingelegt,\nüber die noch nicht entschieden ist.\n\nDas Landgericht hat sich dazu, ob die Abgabenschuld\nund der Bürgschaftsanspruch wirklich bestehen, keine\nÜberzeugung gebildet. Es hat ausgeführt, daß es den zur\nEntscheidung hierüber berufenen Finanzbehörden und Gerichten nicht durch eine eigene Beurteilung schwieriger\nSach- und Rechtsfragen vorgreifen und divergierende\nEntscheidungen vermeiden wolle. Diese Erwägungen reichen\nhier nicht aus, um eine Zahlungseinstellung im Sinne von\n§ 239 KO auszuschließen.\n\nAllerdings braucht der Tatrichter in Fällen der\nvorliegenden Art nicht stets zu entscheiden, ob eine gegen den Schuldner erhobene Forderung wirklich besteht.\nEr darf eine Zahlungseinstellung schon dann verneinen,\n\nwenn der Schuldner eine Zahlung mit vernünftiger Begründung verweigert; denn in diesem Fall ist die\nNichtzahlung kein Indiz für eine Zahlungseinstellung.\nSo liegt es auch dann, wenn es der Schuldner zu einem Prozeß kommen läßt, weil er sich sachlichen Erfolg verspricht. Will aber der Tatrichter eine Zahlungseinstellung allein mit der Begründung ausschließen, daß eine gegen den Schuldner geltend gemachte\nForderung überhaupt nicht bestehe, so muß er daß abschließend sachlich prüfen. Das hat das Landgericht\nübersehen. Es hat die Gründe für die Nichtzahlung der\nAbgaben und der Bürgschaftssumme nicht festgestellt\nund nicht erörtert, ob sich der Angeklagte dem Zahlungsverlangen des Finanzamts und des Steuerberaters\nBin@#B aus sachlichen und aus seiner Sicht erfolgversprechenden Erwägungen widersetzt hat.\n\nb) Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die\nAuffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte keine\nBankrotthandlungen begangen habe.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte Inhaber von Eigentümergrundschuldbriefen in Höhe von\n815.000,-- DM, die auf seinem Grundstück in Ste»\nlasteten. Er gab diese Grundschuldbriefe samt Blankoabtretungserklärungen, in einem Paket verschnürt, einer Angestellten des Liechtensteinischen Rechtsanwalts\nund Verwaltungsrats der GWF zur Aufbewahrung. Das\nLandgericht hat eine Bankrotthandlung gleichwohl verneint, weil die Grundschulden nicht an die GWF übertragen worden sind. Auf diesen Gesichtspunkt kommt\nes indessen nicht an. Wie die Strafkammer selbst zutreffend ausführt, hat der Angeklagte den Zugriff von\n\n- 10 -\n\nGläubipgern aut die urundschulden erschwert, weil für\neine Pfändung der Grundschulden die Übergabe der Briefe an die Gläubiger erforderlich ist. Damit liegt der\nSache nach ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 239 KO\nvor. Denn gerade die räumliche. Verbringung der Briefe\nins Ausland mit der Folge, daß der bei einer Zwangsvollstreckung erforderliche Zugriff der Gläubiger auf\ndiese Urkunden vereitelt wird, macht das Beiseiteschaffen aus.\n\nDa die Freisprechung schon aus diesem Grunde keinen Bestand hat, braucht nicht auf mögliche weitere\nBankrotthandlungen zum Nachteil von Privatsläubigern\neinsegranren zu werden. Jedoch wird auf folgendes hin-\n\npewiesen:\n\nDer Verkauf der Möbeleinrichtung der Häuser in\nStB und Sci wird in der kommenden Hauptverhandlung auch unter dem Gesichtspunkt der Unterschlagung zu prüfen sein.\n\nSoweit dem Angeklagten die Bestellung einer Grundpfandverschreibung über 50.000,-- sfr. an dem Grundstück in ScB für die Firma ACEEEB vorzeworfen\nwird, geht das angefochtene Urteil davon aus, daß keine\nVerbindlichkeit gegenüber AB bestanden habe\n(S. 64 UA). Dieser tatsächliche Ausgangspunkt ist unhalthar, denn nach der Feststellung bestand eine solche Verbindlichkeit (S. 18 und 61 UA). Deshalb wird auch zu\nvrüfen sein, ob die Bestellung des Grundpfandrechts ein\nVergehen gegen § 241 KO darstellt.\n\n- 11 -\n\nII. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten\nwegen fortgesetzter Urkundenfälschung ist unter anderem die Fälschung derjenigen 29 Blankoakzepte, die der\nAngeklagte zur Einziehung an Rechtsanwalt Bi weitergegeben hat (S. 74 UA). Die Akzepte sind von 28 verschiedenen Akzeptanten unterschrieben worden. Die Revision behauptet, daß von den 29 Einzelakten nur diejenigen Fälle angeklagt worden seien, in denen die Zeugen\nAED, Av, Bam und Bali geschädigt worden seien.\nDie Strafkammer habe die Fälschung von 25 weiteren Akzepten in das Urteil einbezogen, ohne den Angeklagten darauf\nhinzuweisen, daß eine Verurteilung auch wegen der Fälschung dieser Akzepte in Betracht komme. Hierin sieht\ndie Revision einen Verfahrensverstoß nach § 265 Abs. 1\n\nund 4 StPO, ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nDie zugelassene Anklage wirft dem Angeklagten vor,\ndaß \"er sich in 28 Fällen persönlich als Aussteller bezeichnet (habe) und diese Wechsel durch den Anwalt\" ...\npräsentieren ließ. In den Angaben zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ist ausgeführt, daß der Angeklagte bei diesen Wechseln ein Rechtsgeschäft zwischen\nsich und den Akzeptanten, so \"u.a.\" den Zeugen Ba,\nAB, Bar@® und ABB, vorgetäuscht habe. Hiernach\nwar die Fälschung aller in die Verurteilung einbezogenen\nAkzepte schon Gegenstand der Anklage. Die genannten vier\nZeugen waren aus der Gesamtzahl der Fälle nur als Beispiel herausgegriffen. Beide Verfahrensrügen sind schon\ndeswegen unbegründet.\n\nar\n\n- 12 -\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Die Einzelangriffe der Revision\nrichten sich zum überwiegenden Teil in unzulässiger\nWeise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der\nHervorhebung bedarf nur folgendes:\n\nAus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli\n1969 (NJW 1969, 2050) läßt sich keine Berechtigung des\nAngeklagten zur Vervollständigung der Blankoakzepte herleiten. In der Entscheidung ist zwar ausgesprochen, daß\nbei einem Blankoakzept eine Vermutung dafür spricht, daß\nder Nehmer berechtigt sein soll, den Wechsel selbst zu\nvervollständigen. Damit wird jedoch lediglich der Blankowechsel von einem formnichtigen Wechsel abgegrenzt, bei\ndem eine solche Ermächtigung nicht vorliegt. Über die\nsachlichen Voraussetzungen, unter denen der Nehmer den\nWechsel vervollständigen darf, besagt die genannte Entscheidung nichts und kann sie auch nichts besagen; denn\ndiese Voraussetzungen richten sich nach den zwischen dem\nAkzeptanten und dem Blankettnehmer im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen. Vorliegend hat das Landgericht\nmit zutreffender Begründung angenommen, daß die sachlichen Voraussetzungen, unter denen die Blankette vervollständigt werden durften, nicht vorgelegen haben und daß\nder Angeklagte dies wußte. Soweit er in der Verhandlung\n\n- 13 -\n\nvor dem Senat in dieser Richtung Gegenteiliges vorgetragen hat, widerspricht dies den Feststellungen,\n\ndie für das Revisionsgericht allein maßgeblich sein\nkönnen.\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-24/2-str-133-71","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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