{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-11-10_2_StR_492_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-11-10","aktenzeichen":"2 StR 492/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nArt. 6\n\nAus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten ist kein Verfahrenshindernis herzuleiten. Jedoch ist eine dieser Vorschrift zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen.","text_plain":"2032 062\n\nNachschlagewerk: Ja nur\nBGHSt: ja\n\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nArt. 6\n\nAus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten ist kein Verfahrenshindernis herzuleiten. Jedoch ist eine dieser Vorschrift zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen.\n\nBGH, Urt. v. 10. November 1971 - 2 StR 492/71 - IG Mainz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 492/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Franz Johannes M EEEEEB zus \\ RER,\ngeboren am MB. EB 1909 in Dub.\n\nwegen Untreue\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat nun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. @EEBD-:u: EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter @B in der Verhandlung,\nAmtsinspektor @B bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des IJandgerichts in Mainz vom\n19. Februar 1971 wird verworfen,\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ncründce:\n\nDie Straf\nzu drci Jahren Freiheitsstrafe und 1.000,- DM Geldstrafe\n\nverurtcilt. Seine Revision ist nicht begründet.\n\nLammer hat den Angeklasiten wegen Untreue\n\nI. Verfahrensvoraussetsun;en:\n\nDer Beschwerdeführer meint, das Verfahren müsse ein-\n„estellt werden, weil es zu lanse gedauert habe und weil\nhierdurch der Anspruch des Angeklasten auf Anhörung und\n\"ntscheidun: innerhalb anscmessener Trist (Art. 6 Abs. 1\nSatz 1 MRK) verlotzt worden sei. Der Senatikann dem nicht\nbeitreten.\n\nAuzufeben ist der Revision allerdinss, daß die unvewöhnlich lange Dauer des Verfahrens zu einem wesentlichen Teil auf unzulängliche Förderung durch die für seinen\nFortgang verantwortlichen Organe zurückseführt werden muß,\nIndessen kann der in einer vom Beschwerdeführer angeführten Imtscheidun;, des Landgerichts in Frankfurt/Main\n(J3 1971, 234) vertretenen Auffassung, Verstöße geren das\nin Art. 6 MAK ausgesprochene Beschleunigungsgebot bewirkten das Imtstchen eines Verfahrenshindernisses, nicht gefolgt werden.\n\nDieser Annahme steht schon entgegen, daß Art. 6 MRX\nn Gegensatz zu Art. 5 MRE selbst keine Folgen vor-\n\nEB\n\nir\n\nB\n\nchreibt. Außerdem ist mit dem Beschleunissungsgebot dem\neutsc\n\neinsefüst, sondern nur ein Grundsatz bestätigt, welcher be-\n\nDu\n\nhen Strafverfahrensrecht keine zusätzliche Regelung\n\nreits vorher und unabhänrir hiervon kraft des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 GE) Gültigkeit hatte. Das bedeutet frei-\n\nlich nicht, daß es sich hier um eine Rechtspflicht der\nOrgane der Strafverfolgung handelte, deren Verletzung ganz\nohne Folgen zu bleiben hätte. Jedoch ist das Mittel des\nVerfahrenshindernisses seiner Natur nach gänzlich ungeeignet, als gerechter Ausgleich gegenüber Benachteiligungen\ndieser Art zu dienen, Es kann immer nur dort eingreifen,\n\nwo in sinnvoller Weise an eine bestimmte, für das Verfahren im ganzen uneingeschränkt rechtserhebliche Tatsache\nangeknüpft werden kann, wie dies etwa beim Ablauf einer\nFrist, beim Vorliegen einer förmlichen konstitutiven Erklärung und bei der Zugehörigkeit zu einer Körperschaft\n\nder Fall ist. Eine Vernachlässigung des Beschleunigungsgebots ist jedoch für sich keine Tatsache, welche in diesen Sinne der Eigenart des Prozeßhindernisses gemäß sein\nkönnte. Überdies komnt es nicht auf die Verfahrensverzögerung schlechthin, sondern nur auf die Angemessenheit oder\ndie Unangemessenheit der Verzögerung an, also ein Werturteil, für das die Abwägung zahlreicher person- oder sachbezogener Umstände wie Schwere der Tat, Schwierigkeit der Ermittlung, Empfindlichkeit des Betroffenen erheblich wäre.\n\nZudem kann die Interessenlage des betroffenen Beschuldigten nicht außer Betracht bleiben. Nur der Unschuldige, dem der nicht nachweisbar Schuldige gleichsteht, empfindet unangemessene Verzögerung des Verfahrens immer als\nBelastung, da es ihm darauf ankommt, sobald wie möglich von\ndem kränkenden Vorwurf befreit zu sein, Aber gerade ihm\nist nicht mit der die Dinge im Ungewissen belassenden Verfahrenseinstellung, sondern nur nit dem Freispruch gedient.\nEs wäre eine abwegige Folgerung aus dem Rechtsstaatsprin-\n\nzip, wenn nur dem, der in den Genuß eines zügig abgewickel-\n\n\"Tr\n\nten Verfahrens gelangt, die Genugtuung des Freispruchs\nzuteil werden könnte.\n\nIndessen zeigt sich die Untauglichkeit eines aus\nunangemessener Verzögerung gewonnenen Verfahrenshindernisses auch auf der Seite des schuldigen Betroffenen.\n\nHier ist von vornherein die Besonderheit zu verzeichnen,\ndaß Verfahrensverzögerungen nicht unter allen Umständen\nden Beschuldigten belasten, sondern daß er sie häufig sogar erstrebt oder doch gern hinnimnt, weil damit seine\nAussicht wachsen kann, eine günstigere Beweislage zu gewinnen, in den Genuß einer Gesetzesänderung, einer Amnestie oder einer Verfolgungsverjährung zu gelangen, zum\nmindesten aber den Zeitablauf als begünstigenden Faktor\nbei der Strafzumessung auf seiner Seite zuhaben, Es kann\nihm aus solchen Gründen durchaus erwünscht sein, den Abschluß des Verfahrens immer weiter hinausgeschoben zu\nsehen. Daß in derartigen Fällen ein Abbruch des Verfahrens als Folge der Verschleppung fehl am Platze wäre,\nliegt auf der Hand. Faßt man aber die Fälle ins Auge, in\ndenen die unangemessene Verfahrensdauer für den Beschuldigten zu einer sachlichen oder psychischen Belastung\nführt und:er demzufolge seinen Anspruch aus Art. 6 MRK\nselbst als ernstlich verletzt ansieht, so bleibt auch\nhier die Verfahrenseinstellung ein unbrauchbares Mittel\ndes Ausgleichs. Denn die Entscheidung für oder gegen sie\nist gleichbedeutend mit einem Alles oder Niehts und durch- .\nschneidet damit willkürlich die Abstufungen, die sich bei\nder Abwägung der für die Frage der Angemessenheit in Betracht kommenden Gesichtspunkte ergeben.\n\nErkennt man an, daß zu diesen Gesichtspunkten die\npersönliche Belastbarkeit des Beschuldigten gehört, so\n\nstößt man hier überdies auf die besondere Schwierigkeit,\ndaß bei zwei mit demselben sachlichen Vorwurf belasteten Personen in gleicher Verfahrenslage dieser Gesichtspunkt den Ausschlag dafür geben könnte, daß dem einen\nweiterhin der Prozeß gemacht wird, während der andere\n\nin den Genuß vollständiger Verschonung gelangt, - ein\nsicher untragbares Ergebnis, Will man dem Maß der Schuld\noder der Tatbeteiligung Bedeutung beimessen, so kommen\nGesichtspunkte zur Geltung, die ohne abschließende Hauptverhandlung nur auf der Grundlage eines mehr oder weniger erheblichen Verdachts, also im Widerstreit zu der\n\ndas Verfahren bis zu seinem Abschluß durch das Sachurteil\nbeherrschenden Unschuldsvermutung, gewonnen werden könnten, Damit würde aber Rechtsstaatwidriges in Erwägungen\neinfließen, die gerade zur Begründung einer im Sinne der\nBewährung des Rechtsstaats gedachten Rechtsfolge dienen\nsollen.\n\nNach alledem ist nicht Verfahrenseinstellung, sondern Berücksichtigung bei der Strafzumessung das geeig-\n.nete Mittel, mit dem einer Verletzung des Anspruchs des\nschuldigen Angeklagten auf schleunige Abwicklung des Strafverfahrens Rechnung zu tragen ist, Erst im Augenblick des\nSachurteils stehen Schuldmaß und Schuldumfang fest, um\nals sichere Kriterien für die Frage der Zumtbarkeit von\nVerzögerungen herangezogen werden zu können, Desgleichen\nkann keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darin\nliegen, daß die unterschiedliche psychische oder körperliche Empfänglichkeit für aus Verfahrensverzögerungen erwachsene Belastungen bei der Bemessung der Strafe Beachtung findet, Alles in allem können die graduellen Unterschiede und Abstufungen, die sich bei der Bewertung der\n\nVerzögerun;, ergeben, volle Beachtun;; finden. äs besteht\nkein Zwang zum Entweder - Oder.\n\nDer Spielraum, den das Gesetz gewährt, reicht aus,\num unangemessenen Verzögerungen des Verfahrens auf dem\nWege über die Strafzumessung Rechnung zu tragen. Das kann\nin den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (z.B. 8§ 139, 158,\n173, 311 b, 316 a StGB) bis zum völligen Absehen von Strafe gehen. Bei Vergehen kann das Verfahren nach § 153 StPO .\neingestellt werden. Bei Verbrechen wird regelmäßig die Möglichkeit des Zurückgehens auf die gesetzliche Mindeststrafe ausreichend sein. Besonders schwere Verstöße der Strafverfolgungsorgane gegen die Pflicht zur schleunigen Durchführung von Verfahren, mögen sie nun aus dem Versagen bestimmter Amtspersonen oder aus der Unzulänglichkeit der\nHilfsmittel zu erklären sein, sind überdies immer legitime\nGrundlage eines ausgleichenden Gnadenerweises, Nur auf\ndiesem Wege könnte auch der absoluten Verjährung nach\n§ 78 c Abs. 2 StGB in der Fassung des am 1. Oktober 1973\nin Kraft tretenden 2, Strafrechtsreformngesetzes (BGB1L.1969\nI 717) im voraus: Rechnung getragen werden. Schon jetzt aus\ndieser künftigen Vorschrift eine Unzulässigkeit des Verfahrens abzuleiten, wäre abwegig.\n\nDie Entscheidung des 1. Strafsenats in BGHSt 21, 81\nsteht dem hier gewonnenen Ergebnis nicht entgegen. Sie |\nstimnt vielmehr in ihrer grundsätzlichen Linie mit dem oben\nAusgeführten überein. Wenn sie bei der beiläufigen Erörterung der Folgen eines Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz nach Art. 6 MRK die Verneinung einer daraus abgeleiteten Unzulässigkeit des Verfahrens durch die Worte\n\"nicht ohne weiteres\" einschränkte, so sollte damit nur\n\ndie vorgreifliche Beantwortung einer für die Entscheidung\nunerheblichen Frage vermieden, nicht aber die Möglichkeit\nder Entstehung eines Verfahrenshindernisses im Grundsatz\nbejaht werden,\n\nII, Verfahrensrügen;\n\n1. Die Strafkammer hat die in der Hauptverhandlung\nvernommene Zeugin Edith Sch \"zemäß .§ 62 StPO\" unvereidigt gelassen, \"da eine echte Erinnerung nicht mehr\ngegeben ist und ihre jetzige Aussage ohne wesentliche Bedeutung ist\". Nach Auffassung der Revision hat die Strafkammer damit die Voraussetzungen verkannt, unter denen von\nder Vereidigung eines Zeugen abgesehen werden kann. Der\nVerfahrensangriff geht fehl.\n\nBei dem Hinweis auf § 62 StPO handelt es sich um ein\noffensichtliches Schreibversehen; denn die Strafkammer wollte -— wie ihr Beschluß erkennen läßt - die Nichtvereidigung\nder Sache nach auf § 61 Nr. 3 StPO stützen. Zu:Unrecht vermißt die Revision eine Äußerung der Strafkammer zu der\nFrage, ob nach ihrer Überzeugung von der Zeugin Sch@iie\nauch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war.\nDie Überzeugung der Strafkamner, daß die Zeugin keine Erinnerung an das den Gegenstand ihrer Vernehmung bildende\nGeschehen hatte, schließt die Überzeugung in sich, daß die\nZeugin auch unter Eid zu keiner wesentlichen Aussage im\nStande war. Die Strafkammer durfte deshalb von der Vereidi-\n\n. gung absehen,\n\n2. In der Hauptverhandlung ist ein Brief der DD\nBank an den Zeugen Bernhard Ma von 11. Februar 1971 aus-\n\nzugsweise verlesen worden. Die Revision erblickt darin\neinen Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Vernehmung\n(§ 250 StPO). Nach ihrer Meinung hätten die Verfasser des\nBriefes als Zeugen vernommen werden müssen. Auch diese\nRüge bleibt ohne Erfolg.\n\nBei dem Brief vom 11. Februar 1971 handelt es sich\num ein auf Wunsch des Zeugen Mag unnittelbar vor der\nHauptverhandlung angefertigtes Bestätigungsschreiben über\nfrühere geschäftliche Vorgänge zwischen der Bank und dem\nZeugen. Es kann offen bleiben, ob dieses Schriftstück in\nder Hauptverhandlung überhaupt zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen worden ist und ob seine urkundenbeweisliche\nVerwertung zulässig war. Jedenfalls kann dem Urteil nicht\nentnommen werden, daß das Schreiben bei der Sachverhaltsfeststellung irgendeine Rolle gespielt hat. Es wird an keiner Stelle des Urteils ausdrücklich erwähnt und hat insbesondere keine Bedeutung bei der ausführlichen Würdigung\nder Aussage des Zeugen Map erlangt. Deshalb kann das Urteil. auf dem von der Revision gerügten Verfahrensverstoß\njedenfalls nicht beruhen,\n\n3. Die übrigen Verfahrensrügen sind teils unzulässig,\nweil sie der näheren Angaben entbehren (§ 344 Abs. 2 StPO)\noder nur die Beweiswürdigung, die frei von Rechtsfehlern\nist, angreifen, teils sind sie offensichtlich unbegründet.\n\nIII. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die von der Revision behaupteten Wider-\n\nsprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze und den Grundsatz\n\n\"in dubio pro reo\" liegen nicht vor. Die gegen Art. 6 MRK\n\n- 10 -\n\nverstoßende Verzögerung des Verfahrens hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt.\n\nWillnms kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Meise\n\nEi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-10/2-str-492-71","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-10/2-str-492-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.767957+00:00"}}